Durch die Neuregelung der AfA-Tabellen wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einiger Anlagegüter erheblich Ausgeweitet. Dies hat eine Erhöhung der Steuern von Einkommen und Ertrag zur Folge.
Das Bundesministerium für Finanzen hat im Bundessteuerblatt 2000, Teil I, Seite 1533 ff. die neuen AfATabellen für bewegliche Wirtschaftsgüter vorgestellt. Danach sind die neuen AfA-Tabellen für Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 (also ab dem Jahr 2001) angeschafft oder hergestellt worden sind, zugrunde zu legen. Für die bisher vorliegenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bleibt es bei den bisherigen AfASätzen.
Im Regelfall führt die neue AfA-Tabelle dazu, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufgrund von Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung sowie unter Berücksichtigung der neuesten BFH-Rechtssprechung zum Teil erheblich ausgeweitet worden ist. Damit wird die Aufwandsverrechnung von Investitionen auf eine längere Zeit gestreckt; dies führt tendenziell zu einem verbesserten Ergebnisausweis, der (so die Intention des Fiskus) dann auch zu einer höheren Bemessungsgrundlage bei der Ertragsteuerberechnung führen wird. Die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter muss ggf. mit den branchenspezifischen AfA-Tabellen verglichen werden. Sofern in den branchenspezifischen AfA-Tabellen zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer andere Werte angegeben sind, haben die Branchentabellen Vorrang.
In jedem Fall ist die in den AfA-Tabellen angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lediglich als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzung für Abnutzung anzusehen. Sofern sich die wirtschaftliche Abnutzung aufgrund einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer für einen kürzeren Zeitraum als in den AfATabellen ergibt, wird es erforderlich sein, die begrenzte technische Nutzbarkeit an objektiven Kriterien festzumachen und diese auch entsprechend für die Betriebsprüfung zu dokumentieren. Darüber hinaus sind zukünftig selbstverständlich auch weiterhin Teilwertabschreibungen möglich bzw. erforderlich, sofern Wirtschaftsgüter keiner sinnvollen Verwendung mehr zugeführt werden können, bzw. eine Veräußerbarkeit am freien Markt nicht oder nur mit erheblichen Wertabschlägen durchgeführt werden kann.
Die nachfolgende Tabelle zeigt für einige wichtige Wirtschaftsgüter die bisherige Nutzungsdauer im Vergleich zu der neuen Nutzungsdauer. So werden beispielsweise PKW künftig statt auf 5 auf 6 Jahre abgeschrieben. Bei LKW erhöht sich die durchschnittliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 7 auf 9 Jahre. Für Büromöbel erhöht sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 auf 13 Jahre. Im Gegenzuge hat die Finanzverwaltung aber auch dem technischen Fortschritt Rechnung getragen und beispielsweise die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Personalcomputer, Workstations, Notebooks und deren Peripheriegeräte wie Drucker, Scanner, Bildschirme usw. nunmehr auf 3 Jahre festgeschrieben.
Ergänzend dazu machn wir noch einmal auf die Änderung der pauschalen Kilometersätze ab dem 1. Januar 2001 aufmerksam, die mit einem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 11. Januar 2001 rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 die Regelung der Kilometersätze in Bezug auf Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit bei Benutzung eines Privatfahrzeugs neu regelt, bis zu deren Höhe eine steuerfreie Erstattung erfolgen kann:
bei einem Kraftwagen 0,58 DM/km
bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,25 DM/km
bei einem Moped oder Mofa 0,15 DM/km
bei einem Fahrrad 0,07 DM/km