Durch einen Vortrag von Herrn Ornth, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, anlässlich der gerade beendeten Light & Building haben sich jetzt einige konkretere Anhaltspunkte zu den zukünftigen Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Energieausweisen im Gebäudebestand ergeben.
Bundeswirtschaftsminister Michael Glos und Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee hatten am 07.04. bekannt gegeben, dass sie ihren gemeinsamen Vorschlag zur Novellierung der Energieeinsparverordnung in die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung gegeben haben.
Der noch nicht veröffentlichte Referentenentwurf zur EnEV-Novelle befindet sich in einer ressortinternen Abstimmung. Schwerpunkt dieser neuen EnEv 2006 wird die Einführung von Energieausweisen für den Gebäudebestand sein. Nach eigenen Schätzungen für das Jahr 2003 des Statistischen Bundesamtes handelte es sich um immerhin 17,5 Million Gebäude.
Die Energieausweise sollen ein einfaches, leicht verständliches und kostengünstiges Marketinginstrument sein, die wenn möglich Empfehlungen für kostengünstige energetische Sanierung enthalten. Deshalb sieht der Entwurf u.a. für den Neubau und den Bestand das gleiche Formular vor, eine verständliche Kennzeichnung („Bandtacho“) und Referenzen/Vergleichswerte zur Orientierung. Der Entwurf regelt in § 17 Abschnitt 1 die Ausstellung der Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Bedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs. Aber laut Vortrag des Herrn Ornth ist dieser Punkt noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
Die Paragraphen 18 und 19 regeln die Details zur Ausstellung auf der jeweiligen Berechnungsgrundlage. So sieht der Paragraph 18 Abschnitt 2 u.a. bei der Ausstellung auf der Grundlage des Bedarfs vor, dass der Eigentümer die erforderlichen Gebäudedaten bereitstellen kann ; der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zu Grunde legen, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben
Bei der Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs in Paragraph 19 ist ein witterungsbereinigter Energieverbrauch vorgesehen. Zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten wird in Abschnitt 3 gefordert, dass mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden einzubeziehen sind und längere Leerstände rechnerisch angemessen berücksichtigt werden sollen. Als Flächenbezug bei Wohngebäuden soll die Gebäudenutzfläche (vereinfacht 1,35 x Wohnfläche bei EFH/ZFH und sonst 1,2 x Wohnfläche ) und bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche gelten. (Abschnitt 2) Aber auch bei diesen Punkten gibt es noch Bedenken innerhalb der Bundesregierung.
Nicht eindeutig geregelt werden die Modernisierungsempfehlungen in Paragraph 20: Anlässlich der Energieausweis-Ausstellung hat der Aussteller dem Eigentümer auch begleitende Empfehlungen auszustellen wenn Maßnahmen für kostengünstige Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich sind. Sollten diese nicht möglich sein, muss dies dem Eigentümer schriftlich mitgeteilt werden.
Weiterhin wird die neue Verordnung die notwendigen Qualifikationen der Ausstellungsberechtigten für diese bestehenden Gebäude bestimmen und auch die Inhalte der notwendigen Fortbildungen regeln, die zur Erlangung der Ausstellungsberechtigung absolviert werden müssen.
Für die Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude ist eine Grund- und eine Zusatzqualifikation erforderlich. Berechtigt zur Ausstellung der Energieausweise bei allen Gebäuden sind Absolventen mit Hochschul- und Fachhochschulausbildung (Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik) als Grundqualifikation und die als Zusatzqualifikation während als Studienschwerpunkt energiesparendes Bauen oder nach dem Studium zwei Jahre Berufserfahrung (Bau- oder Anlagentechnik) haben. Ebenso wird eine erfolgreiche Fortbildung, deren Inhalte die neue EnEV vorgeben wird, oder eine Bauvorlageberechtigung als Zusatzqualifikation anerkannt. Für die Energieausweis-Ausstellung bei Wohngebäuden können auch Handwerksmeister (Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation, Schornsteinfegerwesen) und staatlich anerkannte Techniker (Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik) mit den schon genannten Zusatzqualifikationen tätig werden.
Bedenken innerhalb der Bundesregierung ziehen noch die sogenannten Überleitungsvorschriften in Paragraph 29 mit sich. So sollen laut Entwurf für Wohngebäude der Baujahre bis 1965 - 6 Monate nach Inkrafttreten, für später errichtete Wohngebäude - 18 Monate nach Inkrafttreten und für Nichtwohngebäude - 24 Monate nach Inkrafttreten erstmals Energieausweise ausgestellt werden. Die vorhandenen Energiebedarfsausweise gem. geltender EnEV und Wärmebedarfsausweise gemäß Wärmeschutzverordnung sollen
anerkannt werden.