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News vom 02.08.2006

Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt Verbraucherposition im Streit um billige Gaspreise

Erstmals hat ein Obergericht in einem Urteil zur Billigkeitskontrolle der Gaspreise über die Darlegungs- und Beweispflicht entschieden.

Der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher Dr. Aribert Peters sieht den Verbraucherschutz bestätigt.
Der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher Dr. Aribert Peters sieht den Verbraucherschutz bestätigt.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. ist ein Zusammenschluss von privaten und kleingewerblichen Energieverbrauchern in der Bundesrepublik, der die einschlägigen Entscheidungen zu unbilligen Preiserhöhungen sammelt und bekannt gibt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.06.2006 - 7 U 194/04 das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.08.2004 - 24 O 41/04 bestätigt. Die Zahlungsklage des Gasversorgers wurde abgewiesen, weil dieser nicht rechtzeitig und nicht umfangreich genug seine Preiskalkulation offen gelegt hatte. Revision wurde nicht zugelassen.

Damit hat sich der Gasabnehmer gegenüber seinem Versorger durchgesetzt. Der Abnehmer hatte seine Gasrechnungen unter Berufung auf § 315 BGB (Billigkeitseinrede) anteilig gekürzt. Der Vorlieferant klagte daraufhin den Kürzungsbetrag ein. Mit dieser Klage ist der Vorlieferant nunmehr zweitinstanzlich gescheitert und der Verbraucher muss die Kürzungsbeträge nicht nachzahlen.

Der Gasversorger hatte im Gerichtsverfahren darauf hingewiesen, dass seine Preise unter dem Durchschnitt lägen. Das genügt nach Ansicht der Richter nicht, "da es denkbar ist, dass sämtliche Preise nicht der Billigkeit entsprechen".

Damit hat erstmals ein Obergericht in einem Urteil zur Billigkeitskontrolle der Gaspreise über die Darlegungs- und Beweispflicht entschieden. Somit ist auch die anderslautende Entscheidungen des Landgerichts Karlsruhe obsolet geworden. Ebenso wie das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte das Amtsgericht Karlsruhe im Urteil vom 27.05.2005 entschieden. Diese Entscheidung war vom Landgericht Karlsruhe aufgehoben worden. In dieser Sache hat nun der Bundesgerichtshof das letzte Wort.

Anzumerken bleibt noch, dass es nach BGH NJW 2006, 684 sowie BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05 für die Anwendbarkeit des § 315 BGB nicht auf eine Monopolstellung oder Angewiesenheitslage ankommt, sondern allein darauf, dass die Entgelte im Vertragsverhältnis von einem Vertragsteil einseitig bestimmt werden.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. ist der Zusammenschluss von privaten und kleingewerblichen Energieverbrauchern in der Bundesrepublik und der Vorsitzende des Vereins Aribert Peters kommentiert das Urteil: "Das korrupte Energierecht ist unfähig, den derzeitigen unmoralischen weil unbegründeten Energiepreisanstieg zu bremsen. Allein das Zivilrecht bietet wirksamen Verbraucherschutz - gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Rechtssystem schützt damit Verbraucher vor räuberisch überhöhten Energiepreisen. Das hat Tradition: Bereits in den neuen Küren in der friesischen Landschaft an der Unterweser hieß es vor dem Jahr 1250: "§1 Wenn ein armer Mann vor Gericht klagt, soll man ihm eher Recht sprechen als dem Reichen. § 2 Wenn ein Richter, und sei er noch so hoch, einen Armen benachteiligt, soll er seines Amtes enthoben werden". Verbraucher sollten die Möglichkeit zur Energiekostenminderung durch die Billigkeitsrüge nutzen. Dafür ist Zivilcourage erforderlich, die aber durch geringere Energiekosten belohnt wird. Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt."

Weitere Informationen zu dem Urteil finden sich hier.


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