Die Bundesregierung hat gestern Verordnungen zur Neufassung der allgemeinen Versorgungsbedingungen für Strom und Gas bestätigt, so dass diese in Kürze in Kraft treten können.
Im Energiebereich soll sich der Wettbewerb durchsetzen. Foto:BMU/ H.-G. Oed
Die Regelungen sollen Rechtssicherheit für alle Haushaltskunden und die betroffenen Energieversorger schaffen. Die weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen für einen Wechsel des Energielieferanten ist ein wichtiges Anliegen der Reform. So regelt das neue gesetzliche Anschlussnutzungsverhältnis automatisch die Rechtsbeziehungen zwischen Energieverbraucher und Netzbetreiber, ohne dass vom Verbraucher noch der Abschluss eines gesonderten Anschlussvertrages mit dem Netzbetreiber gefordert werden kann. Das Anschlussnutzungsverhältnis bleibt auch im Falle eines Lieferantenwechsels unverändert.
Zudem entfällt künftig die Mindestlaufzeit von einem Jahr für Grundversorgungsverträge. Haushaltskunden, die z.B. nach einem Umzug zunächst einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen haben, sollen künftig mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ihren Lieferanten wechseln können. Mit den neuen Verordnungen werden die allgemeinen Versorgungsbedingungen an den Ordnungsrahmen des Energiewirtschaftsgesetzes angepasst.
Bundeswirtschaftsminister Glos: "Wer als Stromverbraucher mit seinem bisherigen Lieferanten unzufrieden ist, kann jetzt unkomplizierter seinen Lieferanten wechseln. Gerade in Zeiten hoher Strompreise ist es wichtig, dass Verbraucher die Wahl haben und nicht überhöhten Preisen ausgesetzt sind. Auch im Energiebereich muss sich der Wettbewerb durchsetzen."
Die Niederspannungs- und die Niederdruckanschlussverordnung beinhalten die Bedingungen für den Netzanschluss von Privatverbrauchern und Gewerbetreibenden an das Stromniederspannungs- bzw. das Gasniederdrucknetz sowie für die Nutzung dieses Anschlusses. Die Grundversorgungsverordnungen regeln Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versorgung von Haushaltskunden mit Strom und Gas sowie Bedingungen einer Ersatzversorgung insbesondere im Falle eines Ausfalls des bisherigen Lieferanten.