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News vom 14.11.2006

Billiganbieter sind die Teuersten wenn Bauschäden entstehen

In den vergangenen Jahren hat sich die Bautätigkeit vom Neubau hin zum Bauen im Bestand, zur Sanierung und Modernisierung verlagert.

Bei historischen Gebäuden muss im Sanierungsfall eine große Sorgfalt und Fachkenntnis eingesetzt werden.
Bei historischen Gebäuden muss im Sanierungsfall eine große Sorgfalt und Fachkenntnis eingesetzt werden.
Auf der vor kurzem in Leipzig stattgefundenen Fachtagung Denkmalpflege in Leipzig wurde über die große, nicht nur wirtschaftlicher Bedeutung der Investitionen in den Denkmalschutz, Investitionen in den Erhalt und auch in eine neue Nutzung historischer Gebäude diskutiert.

Nach den Äußerungen der Bundesvereinigung Bauwirtschaft bedürfen Historische Gebäude einer besonderen Sorgfalt bei der Vergabe von Planungs- und Ausführungsleistungen. Sie fordert, dass öffentliche Auftraggeber präqualifizierte Unternehmen beauftragen, die über besondere Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen. Und hält qualifizierte und beschränkte Ausschreibungen auf der Grundlage einer Gebäudediagnose für notwendig.

“Nicht jedes erhaltenswerte Gebäude kann als Museum angesehen bzw. eingerichtet werden, denkmalgeschützte Gebäude bedürfen, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, einer sinnvollen Nutzung. Fest steht jedenfalls, dass wir diese historischen Gebäude mit der gleichen Sorgfalt restaurieren müssen, mit der sie damals gebaut worden sind, wenn wir dieses Kulturgut erhalten wollen.” Dies sagte Heinz Werner Bonjean, Vorsitzender der Bundesvereinigung Bauwirtschaft und Vizepräsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, anlässlich der Fachtagung Denkmalpflege “Handwerk im Denkmalschutz – Instandsetzen für die Zukunft” in Leipzig.

“Leider mangelt es dabei häufig an der fachgerechten Beurteilung der vorhandenen Bausubstanz.” So Bonjean. “Dies führt dann zu Planungen und Ausschreibungen, die bei einem denkmalgeschützten Gebäude oftmals so nicht umzusetzen sind oder womöglich in der Folge zu Schäden führen. Schlussendlich wird dann an der Ausführung gespart; es erhält der Billigstbietende den Zuschlag, ohne dass auf die Qualifikation geachtet wird und das Angebot hinsichtlich der fachlichen Eignung und Voraussetzungen des jeweiligen Anbieters geprüft wird. Dabei enthält die VOB/A in § 25 die notwendigen Voraussetzungen, um Angebote auch hinsichtlich ihrer zu erwartenden qualitativen Umsetzung der einzelnen Leistungen zu prüfen.”

Bonjean kritisierte: “Öffentliche Auftraggeber können auf eine Liste präqualifizierter Unternehmen zurückgreifen, deren Eignung gemäß § 8 VOB/A, also Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit regelmäßig von unabhängigen Stellen überprüft wird. Hiervon müssen die mit der Ausschreibung beauftragten Stellen wesentlich häufiger Gebrauch machen, als sie dieses bisher tun.”

Er stellte fest, dass “Billiganbieter die Teuersten sind, wenn Bauschäden entstehen und die Reparatur der Reparatur bzw. die Sanierung der Sanierung durchgeführt werden muss.” Und er stellte das verantwortungsvolle Handeln des Handwerks heraus: “Bereits seit den 80iger Jahren ist für einzelne Gewerke eine spezielle Fortbildung geschaffen worden. Unternehmer, Meister und auch Gesellen, die sich zum Restaurator im Handwerk bzw. Gesellen für Restaurierungsarbeiten fortbilden, investieren bis zu 200 Stunden in diese Zusatzqualifikation.”

Seine Forderung: “Diese erworbene Kompetenz muss aber auch von den ausschreibenden Stellen erkannt und genutzt werden; die oftmals öffentlichen Auftraggeber und Bauherren sind aufgerufen, die hohe Qualifikation der Restauratoren im Handwerk im Interesse ihrer erhaltenswerten Gebäude nutzen. Diese Qualifizierung sollte schon im Rahmen der Ausschreibung gefordert werden, um Wettbewerbsverzerrungen durch Betriebe, die sich keiner adäquaten Fort- und Weiterbildung unterzogen haben, von vornherein auszuschließen. Das Instrument der beschränkten Ausschreibung eignet sich dafür hervorragend.”

Bonjean erinnerte auch an den Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe, dem bei der Auftragsvergabe im Denkmalschutz besondere Bedeutung zukommt. Dem Leistungsverzeichnis sollte eine Beschreibung der zu beachtenden besonderen Eigenart des Kulturdenkmals, seine spezifischen Problemstellungen und die Zielsetzung der Maßnahme vorangehen. Darüber hinaus fordert die VOB/A in § 9 eine vollständige und eindeutige Beschreibung der auszuführenden Leistungen. Die Einschaltung von Generalunternehmern eignet sich für die Restaurierung von alten Gebäuden in aller Regel nicht und sollte daher unbedingt vermieden werden.

Bonjean abschließend: “Handwerkliche Fähigkeiten und Fertigkeiten haben im Bereich des Denkmalschutzes oberste Priorität. Nur in der Kooperation von Denkmalpflege, Planern und Ausschreibenden sowie dem ausführenden Betrieb können historische Baudenkmäler erhalten werden. Nur so können sie als Stein gewordene Zeitzeugen unserer Kultur weitere Jahrhunderte fortbestehen.”
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