Das neue Wiener Ölfeuerungsgesetz (WÖlfG) wurde Anfang November offiziell vorgestellt. Es wird das bisher geltende Wiener Ölfeuerungsgesetz aus dem Jahre 1974, jeweils geringfügig novelliert in den Jahren 1991 sowie 2001, ersetzen.
Moderne PE Heizöltanks von Dehoust mit integrierter Auffangwanne können nun auch in Wien in Heizräumen ohne besondere Schutzmaßnahmen aufgestellt werden.
Das doppelwandige TANK IM TANK System von Schütz, optimal für Sanierung und Altbau, nun auch aufstellbar in Österreich.
Auch das neue Gesetz legt Rahmenbedingungen für den Betrieb von Ölheizungsanlagen in Wien fest, bringt aber Verfahrensvereinfachungen und schreibt regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen der Anlagen vor.
Das neue Gesetz lässt in Bezug auf zulässige Heizölqualitäten grundsätzlich nur mehr den Einsatz von Heizöl extra leicht sowie Heizöl leicht zu.
Für Heizöl Leicht, das vor allem in größeren Anlagen im Einsatz steht, ergeben sich damit auch in Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (u.a. Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, 1997) folgende Änderungen:
- Heizöl Leicht kann bei bestehenden und genehmigten Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW weiterhin unverändert wie bisher verwendet werden.
- Für Neuanlagen (d.h. Genehmigung nach Inkrafttreten WÖlfG) ergibt sich nunmehr eine untere Einsatzgrenze für Heizöl leicht von 400 kW Nennwärmeleistung.
- Heizöl leicht Anlagen unter 70 kW Nennwärmeleistung sind nach in Kraft treten des Gesetzes auf Heizöl extra leicht umzustellen, wobei sich dabei als besonders umweltschonende Produktqualität HEL schwefelarm anbietet.
Für die Betreiber von Ölheizungen ergeben sich mit der neuen Regelung zahlreiche Vorteile:
- Bis 5000l Lagermenge wird nun – unter gewissen Voraussetzungen – kein eigener Lagerraum benötigt, denn im Heizraum ist nun üblicherweise die Lagerung von bis zu 5.000 l Heizöl erlaubt
- Der Behörde ist nur mehr ein Abnahmebefund der Ölfeuerung vorzulegen. Das zeitaufwändige Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren der Ölfeuerung zur Errichtung und Änderung fällt weg.
- Handelsübliche „Tank in Tank“ - Systeme benötigen kein eigenes Leckanzeigesystem.
- Heizräume, in denen raumluftunabhängig betriebene Ölkessel aufgestellt werden, benötigen keine Lüftungsöffnung mehr.
- Der Austausch gleichartiger Anlagenteile bedarf keiner Meldung mehr bei der Behörde.
- Die maximale Nennwärmeleistung für die zwingende Errichtung eines Heizraumes wurde von 29 kW auf 50 kW angehoben. Nun besteht bis 50 kW Nennwärmeleistung keine verpflichtende Aufstellung des Ölheizkessels in einem eigenen Heizraum (bisher 29 kW).