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News vom 03.05.2007

Wer darf Energieausweise ausstellen?

In der von der Bundesregierung jetzt vorgelegten EnEV, die noch den Bundesrat passieren muss, wird die Einführung von Energieausweisen für den Gebäudebestand geregelt. Doch wer darf die Energieausweise und die Modernisierungsempfehlungen eigentlich ausstellen?

Der Energieausweis des Ministeriums in Berlin. Quelle: Bmvbs
Der Energieausweis des Ministeriums in Berlin. Quelle: Bmvbs
Die Bundesregierung hat vor kurzem die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Die Verordnung, wenn sie den Bundesrat passiert hat, tritt voraussichtlich im Herbst 2007 in Kraft und ab 2008 werden dann die Energieausweise schrittweise eingeführt. Im EnEV-Entwurf der Bundesregierung legt der Paragraph 21 bundeseinheitlich die Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen einschließlich Modernisierungsempfehlungen in den Fällen des Verkaufs, der Vermietung und der Verpachtung von bestehenden Gebäuden fest.

Wer darf mit welcher Grundvoraussetzung und mit welcher Zusatzqualifikation die Energieausweise mit den Modernisierungsempfehlungen ausstellen? Die fachliche Qualifikation der Experten wird durch Vorgaben zur erforderlichen Ausbildung in Verbindung mit weiter qualifizierenden Anforderungen geregelt. Eine behördliche Zulassung von Ausstellern oder ein Zertifizierungsverfahren ist laut Begründung zum Entwurf nicht gefordert.

Die Berechtigung zur Ausstellung ergibt sich aus Kombination von zwei Säulen – so die Begründung zur EnEV. Als Aussteller sind Personen berechtigt die eine „baunahe“ Ausbildung, deren „Berufsbild in der Regel die grundlegende Sachkunde vermittelt“, absolviert haben. Dazu gehören:
  1. Absolventen von Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen in den Fachrichtungen
    1. Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik

    2. einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem unter a genannten Ausbildungsschwerpunkt

    Weiter gehören dazu:

  2. Absolventen von Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen in der Fachrichtung Innenarchitektur,


  3. Handwerker des Baugewerbes im Hochbau, Installation und Heizungsbau oder Schornsteinfegerwesen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind.


  4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker in den Bereichen Hochbau, Bauingenieurwesen oder Technische Gebäudeausrüstung.
Die unter 1 genannten Personen dürfen Energieausweise gleichermaßen für Wohn- und Nichtwohngebäude ausstellen. Bei den unter 2-4 genannten Personen bezieht sich eine Ausstellungsberechtigung nur auf Wohngebäude. Zusätzlich zu diesen „baunahen“ Ausbildungen müssen jedoch alle unter 1-4 genannten Personen noch mindestens eine der folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen:
  1. Einen Studienschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder eine anschließende zweijährige Berufspraxis im Bereich bau- und anlagentechnische Tätigkeitsbereiche des Hochbaus


  2. Eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, deren inhaltliche Anforderungen durch die Anlage 11 geregelt sind,


  3. Eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für energiesparendes Bauen oder für bau- und anlagentechnische Tätigkeitsbereiche des Hochbaus


  4. Eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder, bei einer Beschränkung auf bestimmt Gebäudeklassen beschränkt sich die Ausstellungsberechtigung ebenfalls auf Wohngebäude dieser Gebäudeklassen.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorlageberechtigungen, die nur bestimmte Gewerke erfassen wie z.B. die mit den „Berufsaufgaben eines Innenarchitekten verbundenen Änderungen von Gebäuden wie die Umgestaltung von Innenräumen“ – so der Wortlaut in der dazugehörigen Begründung.

Durch die in Paragraph 29 geregelten Übergangsvorschriften gelten noch zwei Stichtagsregelungen bezogen auf den 25.April 2007mit denen anfängliche personelle Engpässe bei den Ausstellern vermieden werden sollen.

Wer vor dem 25.4.07 von der BAFA als antragsberechtigter „Vor-Ort-Berater“ registriert und anerkannt wurde, darf auch zukünftig Energieausweise ausstellen, auch wenn er nicht allen Anforderungen an die Berufsqualifikation entsprecht. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 25.4.07 nach abgeschlossener Berufsausbildung eine Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder Baustoffindustrie begonnen oder schon erfolgreich absolviert haben.

Weitere Informationen finden sich in der Beschlussfassung der Bundesregierung zur Energieeinsparverordnung hier im Internet.
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Sonnenschein123 schrieb: Hallo zusammen, ich habe einen älteren ETA PE 25, Baujahr...
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