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News vom 21.06.2007

Umsatzsteuerliche Schlechterstellung von Waldhackschnitzeln gegenüber Holzhackschnitzeln

Bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln aus Wald- und Landschaftspflegeholz werden 19% USt. fällig, wie der Verband für Wärmelieferung jetzt bekannt gegeben hat.

Bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln ist der regelmäßige Steuersatz in Höhe von 19% anzuwenden. Dieses ergab eine im Auftrag eines Mandanten der Kanzlei Moritz-Pikl-Winterlich RA StB WP, Northeim beantragte unverbindliche Zolltarifsauskunft für Umsatzsteuerzwecke bei der zuständigen Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

Im Ergebnis wurde hierbei darauf hingewiesen, dass für die umsatzsteuerliche Beurteilung sowohl die spätere Verwendung als Brennmaterial als auch die Herstellung des Häckselguts aus Holzabfällen des Holzeinschlags sowie aus sogenanntem Landschaftspflegeholz z.B. aus der Räumung von Verkehrswegen (Autobahnen, Schienenverkehr) unbeachtlich ist.

Den rechtlichen Hintergrund für die umsatzsteuerliche Beurteilung stellt die Regelung in §12UStG, wonach die Lieferung von „Holz“ lediglich in den in Anlage2, lfd. Nr.48 zu §12 Abs.2 UStG genannten Fällen zu dem ermäßigten Steuersatz von 7% erfolgt. Die zitierten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, für welche eine umsatzsteuerliche Privilegierung vorgenommen wurde, verweisen jedoch gerade nicht auf „Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln“.

Die umsatzsteuerliche Schlechterstellung von Waldhackschnitzeln z.B. gegenüber Holzhackschnitzeln aus Holzabfällen aus holzverarbeitenden Betrieben wurde auch durch eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) nochmals bestätigt, die zu Beginn des Jahres 2007 auf Anfrage des Deutschen Forstwirtschaftsrates e.V. abgegeben wurde.
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