Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte die Datenerhebung bei den Betreibern überregionaler Versorgungsnetze durch die Bundesnetzagentur für rechtmäßig.
Das Hauptgebäude des Bundesgerichtshof in Kassel. Foto: BGH
Der Bundesgerichtshof hat am 19.Juni dieses Jahres erstmals über die Rechtsmäßigkeit einer Entscheidung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen entschieden.
Das Energiewirtschaftsgesetz 2005 sieht in Parallele zum Kartellrecht für die Anfechtung von Entscheidungen, die die Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz erlässt, den Rechtszug zum Oberlandesgericht (Beschwerde) und Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerde) vor.
Die Bundesnetzagentur war gemäß §112a Abs.1 Satz1 EnWG verpflichtet, der Bundesregierung bis zum 1.Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach §21a EnWG vorzulegen. Das Energiewirtschaftsgesetz räumt der Bundesnetzagentur zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts die "Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz" ein. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte am 21. Dezember 2005 in ihrem Amtsblatt ein Auskunftsverlangen, mit dem allen Betreibern von Gasversorgungsnetzen aufgegeben wurde, ins Einzelne gehende Angaben über Netzstrukturen und Kosten zu machen.
Gegen dieses Verlangen haben mehrere Betreiber von Gasversorgungsnetzen Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Nachdem ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde zurückgewiesen worden waren, haben sie noch während der Beschwerdeverfahren die verlangten Daten übermittelt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 28. Juni 2006 die Beschwerden zurückgewiesen. Wenige Tage später veröffentlichte die Bundesnetzagentur ihren (End)Bericht nach §112a EnWG. Weitere Informationen finden sich
hier dazu im Internet.
In drei Fällen haben die Betreiber von Gasfernleitungsnetzen Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegt. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Rechtsbeschwerden am 19.Juni zurückgewiesen.