Auf Grund der aktuellen Abmahnwelle in der SHK-Branche hat der HaustechnikDialog nachgeforscht, welche Informationen Verbände zum Thema rechtssichere Webauftritte für ihre Mitglieder bieten.
Enno de Vries, Hauptgeschäftsführer FSHK Schleswig-Holstein
Enno de Vries, Hauptgeschäftsführer des Fachverband Sanitär Heizung Klima (FSHK) Schleswig-Holstein, stand dem HaustechnikDialog Rede und Antwort und erläuterte welche Hilfestellung sein Verband bietet:
HaustechnikDialog: Welche Hilfestellung gibt Ihr Verband seinen Mitgliedern in Hinblick auf rechtssichere Webauftritte? de Vries: Gesetzesänderungen in unterschiedlichen Bereichen betreffen die SHK Betriebe. Die SHK Verbandsorganisation informiert ihre Mitglieder regelmäßig über wesentliche Gesetzesänderungen, so dass die Mitglieder sich dann auf die veränderten Rahmenbedingungen einstellen können, so auch auf die Änderungen des Telemediengesetzes.
HaustechnikDialog: Gibt es eine Hilfe für abgemahnte Innungsbetriebe - z.B. Rechtsberatung, Verhaltensempfehlungen oder ähnliches? de Vries: Die SHK Innungsbetriebe bekommen in betrieblichen Fragen - in den zulässigen Grenzen des Rechtsberatungsgesetzes - Unterstützung durch die SHK-Fachorganisation.
Wir können nur davor warnen, etwas vorschnell zu unterzeichnen. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Abmahnberechtigung gegeben ist, ob der Unterlassungstext sauber formuliert ist, ob die Geldstrafe berechtigt und angemessen ist. Oft kann es bereits helfen, den Internetauftritt kurzfristig zu ändern und im Gespräch zwischen Kollegen eine Bereinigung herbei zu führen, wobei zuzugeben ist, dass dies bei missbräuchlichen Abmahnungen, bei denen die Erzielung von Einnahmen beim Abmahnenden im Vordergrund steht, in der Regel nicht weiterführen wird. Im Zweifel ist es vorteilhaft, professionellen Rechtsrat einzuholen.
HaustechnikDialog: Wie stehen Sie zu dem Vorgang, dass ein Innungsvorstand Betriebe mit Massenabmahnungen überzieht? de Vries: Zunächst ist zu trennen, ob die Innung abgemahnt hat oder aber ein SHK-Betrieb, der auch Mitglied im Vorstand einer Innung ist. Insoweit kann die Innung nicht verantwortlich gemacht werden für das Verhalten eines Vorstandsmitgliedes, das dieser als privater Unternehmer vorgenommen hat. Im vorliegenden Fall ist es nach den uns vorliegenden Informationen so, dass ein Unternehmer abgemahnt hat, nicht aber die Innung.
Der Fachverband SHK Schleswig-Holstein setzt sich für fairen Wettbewerb ein, dies schließt selbstverständlich auch die Einhaltung von Gesetzen ein. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts und anderer Gesetze ist bei Verstößen die Abmahnung durch Wettbewerber vorgesehen. Mit diesem scharfen Schwert sollte jedoch sehr zurückhaltend umgegangen werden. Wir missbilligen Maßnahmen, die das Image des SHK - Handwerks in der Öffentlichkeit beschädigen. Gerade unter Kollegen sollte vor dem Gang zum Rechtsanwalt das klärende Gespräch stehen, um einen Schaden für das Handwerk und die Branche zu vermeiden.
Die Praxis, eine Vielzahl von Abmahnungen zu versenden, so dass der Eindruck entsteht, dass die Erzielung von Gebühren durch die Abmahnungen im Vordergrund steht, lehnen wir ab.
HaustechnikDialog: Zum Schluss noch folgende Frage Herr de Vries: Unter welchen Umständen würde in Schleswig-Holstein ein Vorstand seines Amtes enthoben werden können? de Vries: Die Voraussetzungen für eine Entlassung eines Vorstandsmitglieds aus dem Inungsvorstand können durch die Innungen in den jeweiligen Innungssatzungen individuell geregelt werden.
Diese sehen dabei regelmäßig hohe Hürden für eine Entlassung vor, da die Vorstandsmitglieder ja durch die Innungsversammmlung als höchstem Gremium gewählt worden sind.
Da auch die Entlassung eines Vorstandsmitgliedes ein einschneidender Eingriff ist und ebenfalls ein nicht unerheblicher Schaden für das SHK-Handwerk zu befürchten ist, sollte vor der Einleitung dieses formalen juristischen Vorganges auch versucht werden, unter Kollegen eine Lösung zu finden.
Da einige Betroffene in NRW zu Hause sind, fragten wir auch beim Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Nordrhein-Westfalen nach. Dort wird versucht, bei Problemen im Einzelfall zu beraten. Gefragt, wie es in NRW mit dem Vorstandsamt in einem solchen Fall gehalten wird, kam die klare Ansage: "kann als Vorstandsmitglied nicht des Amtes enthoben werden, da er im Ehrenamt keinen Verstoß begangen hat."
Die Frage, wie sich unsere Leser von den Verbänden betreut fühlen, scheint interessant zu sein. Deshalb haben Sie die direkte Möglichkeit, mit Ihrer Meinungsäußerung zum Stimmungsbild beizutragen.
Weitere Informationen zum Thema:
Abmahnung erhalten... was nun? (16.07.2007)
Kämpfe unter Kollegen (27.06.2007)