Das Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi) zum novellierten Schornsteinfegergesetz hat den hohen Sicherheitsstandard und die Liberalisierung auf einen Nenner gebracht.
Die Kontrolle über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die Überprüfungsarbeiten in Bezug auf die Betriebssicherheit von Feuerstätten einschließlich der Befugnis zur Verfügung einer Mängelbeseitigung oder Stilllegung, sowie die Feststellung der Betriebssicherheit einer Feuerungsanlage sollen nach den Vorstellungen des BMWi auch in Zukunft die Bezirksschornsteinfegermeister ausführen.
Nach langjähriger Diskussion zeichnet sich eine Lösung zur Novellierung des Schornsteinfegergesetzes ab. Im Hinblick auf das Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2003 bezüglich des deutschen Berufsrechts der Schornsteinfeger reagierte das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) mit einem Eckpunktepapier zur künftigen Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts. Besonderen Wert wird hierbei auf die Kehrbezirksregelung gelegt. Darüber hinaus trägt der Entwurf sowohl dem bundesweit hohen Sicherheitsstandard als auch dem Liberalisierungsgedanken Rechnung.
Nach der Vorlage des BMWi sollen in Zukunft die Bezirksschornsteinfegermeister in einem eng begrenzten Kernbereich hoheitliche Aufgaben ausführen und Entscheidungen treffen. Hierzu zählen die Kontrolle über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die Überprüfungsarbeiten in Bezug auf die Betriebssicherheit von Feuerstätten einschließlich der Befugnis zur Verfügung einer Mängelbeseitigung oder Stilllegung, sowie die Feststellung der Betriebssicherheit einer Feuerungsanlage. Mit dieser Regelung werden die Kehrbezirke beibehalten. Die Zuteilung eines Bezirks erfolgt nach einem entsprechenden Ausschreibungsverfahren für die Dauer von sieben Jahren.
Schornsteinfegeraufgaben, zu denen keine Kontrollarbeiten zählen, sollen dem Wettbewerb geöffnet und von entsprechend qualifiziertem Handwerkspersonal frei ausgeübt werden können. Hierbei besteht auch die Möglichkeit die Dienste eines in einem anderen EU-Land ansässigen Unternehmens in Anspruch zu nehmen.
Zu den Neuerungen zählt weiterhin die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbotes für Bezirksschornsteinfeger. Bei einer Zustimmung der Europäischen Kommission tritt die Reform des Schornsteinfegergesetzes voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Änderungen für die Schornsteinfeger wird vermutlich eine Übergangsfrist von fünf bis sieben Jahren eingeräumt.