Das Bundesumweltministerium hat einen Entwurf für ein Erneuerbare - Energien - Wärmegesetzes (EEWärmeG) vorgelegt, zu dem jetzt die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) Stellung genommen hat.
Systeme mit direkter Erfüllung der Vorgaben von 240 g CO2/kWh Wärme. Quelle: DGS
Systeme, die zur Erfüllung der Vorgaben von 240 g CO2/kWh Wärme Erneuerbare Energien EE benötigen. Quelle: DGS
Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie fordert CO2-Emmissionsbeschränkung für Heizungen auf 240 g CO2/kWh Wärmeenergie statt starrer Technologievorgaben wie es das BMU für ein Erneuerbare - Energien - Wärmegesetzes (EEWärmeG) vorschlägt.
Das Bundesumweltministerium hat einen Vorschlag zur Belebung des Regenerativen Wärmemarktes unterbreitet. Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Ebenfalls verfolgt dieses Gesetz das Ziel den Anteil Erneuerbarer Energien für die Heizung, Warmwasserbereitung und Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.
Adressatenkreis und Erfüllungstatbestände des BMU Vorschlages: Betroffen vom BMU Gesetz sind Eigentümer von Gebäuden. Diese müssen den Wärmeenergiebedarf anteilig mit Erneuerbaren Energien decken. Diese Pflicht kann durch die Nutzung von Biomasse, Geothermie, solarer Strahlungsenergie und Umweltwärme erfüllt werden. Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie wird die Pflicht nach dadurch erfüllt, dass Sonnenkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Kollektorfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert werden. Bei Nutzung von fester Biomasse, Geothermie und Umweltwärme wird die Pflicht dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf überwiegend daraus gedeckt wird.
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS): Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. begrüßt nachdrücklich den Vorstoß des Bundesumweltministers die Förderung der nachhaltigen klimaneutralen Wärme durch einen gesetzlichen Ansatz zu regeln. Die im Gesetzesvorschlag genannten Ziele sind deckungsgleich mit den Anliegen der DGS, dennoch sehen wir in dem vom Bundesumweltministerium vorgeschlagenen Gesetzestext eine Vielzahl von technischen Problemen.
Probleme des vorliegenden BMU Vorschlags zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Erstmalig wird das Ordnungsrecht bemüht, dies ist aus Sicht der DGS nicht grundsätzlich abzulehnen, dennoch bedeutet es das Bauherren bei Nichtbeachtung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt werden können. Da das Gesetz starre Technologievorgaben macht, kann diese Kombination für die Akzeptanz des Gesetzes sehr problematisch werden. Auch bleiben Fragen ob ein Bauherr auch zu Bußgeldern verpflichtet werden kann, wenn ein Handwerker eine technisch nicht funktionsfähige Anlage abliefert oder falsch auslegt. Ebenfalls sieht die DGS als technisch-wissenschaftliche Organisation für erneuerbare Energien ein Problem im Bereich Solarthermie die Nutzungsverpflichtung in m² Kollektorfläche abzugelten, da hieraus kein direkter Bezug zum Wärmeertrag hergestellt werden kann. Diese sind nur einige ausgewählte Problemfälle von vielen Detailproblemen.
Knackpunkt Technologieoffenheit – keine gesetzliche Innovationsbremse! Wichtig für die DGS als technisch-wissenschaftliche Organisation ist das Credo, dass gesetzliche Maßnahmen keine Innovationen verhindern. Ebenfalls darf ein solcher Ansatz keine ganzheitlichen planerischen Ansätze wie Passivhäuser verhindern. Eine starre Festschreibung von Technologien ist deshalb der falsche Weg und führt zu einer Stagnation bei Innovationen. Diese wichtige Klimaschutzmaßnahme sollte so ausgestaltet werden, dass sie stimulierend auf Innovationen im Bereich Heizungen und Bauen wirkt, damit Deutschland als Technologieführer auf dem Heizungsmarkt nicht zurückfällt.
Lernen vom Verkehr - Vorschlag der EU Kommission: 120 gCO2/km Das Terrain einer regenerativen Wärmegesetzes ist schwierig, deshalb hilft in einer solchen Situation oftmals der Blick auf die Strasse. Hier kann der Schlüssel zu einem innovativen und praktikablen Ansatz liegen. Die EU-Kommission hat im Verkehrssektor bewiesen, wie mit einer CO2-Emissionbegrenzung ein wirksamer sektoraler Klimaschutz angegangen werden kann. Im Heizungsmarkt angewandt könnte die Bundesregierung mit der gleichen Methode den gordischen Knoten der gesetzlichen Förderung Erneuerbarer Wärmeenergie durchtrennen und ein wirksames Instrument bereitstellen.
Die Argumente für einen CO2-Immissionschutz mit 240 g CO2/kWh Wärmeenergie: - transparente Lösung - direkter Bezug zwischen Forderung und Maßnahme
Wichtig für die Akzeptanz ordnungsrechtlicher Maßnahmen ist ein direkter für den Bürger nachvollziehbarer Bezug zwischen gesetzlicher Forderung und Wirkung der Maßnahme. Der Ansatz einer CO2-Emissionsbeschränkung auf 240 g CO2/kWh Wärmeenergie erreicht diesen direkten Bezug zum Klimaschutz.
- perfekte Ergänzung zur bereits bestehenden Verbrauchsbegrenzung für Gebäude nach der Energieensparverordnung (EnEV)
Der Ansatz einer CO2-Emissionsbeschränkung auf 240 g CO2/kWh Wärmeenergie ist die perfekte symbiotische Ergänzung zu der bereits bestehenden Verbrauchsbegrenzung für den Wärmebezug von Gebäuden nach der Energieeinsparverordnung EnEV.
- Bewährter Ansatz - EU setzt auf gleiches System im Verkehrssektor
Ansatz eines Beschränkung der CO2-Emission wird bereits im Verkehrssektor auf EU-Ebene praktiziert, so dass eine Kompatibilität mit dem EU-Recht gegeben ist.
- Technologieoffener Ansatz - keine Innovationsbremse
Der Ansatz einer CO2-Emissionsbeschränkung auf 240 g CO2/kWh Wärmeenergie ist technologieoffen und schafft Raum für Innovationen. Komplizierte Umrechnungsfaktoren wie kWh zu m² entfallen komplett und geben damit Rechtssicherheit.
- Ausbaufähig – Verschärfung je nach Technologiefortschritten möglich
Der Ansatz einer CO2-Emissionsbeschränkung auf 240 g CO2/kWh Wärmeenergie ist ausbaufähig, da Verschärfungen nach Technologiefortschritten jederzeit möglich sind.