Als erste deutsche Stadt will Marburg jetzt eine flächendeckende solare Baupflicht einführen. Der Satzungsentwurf des städtischen Baudezernats, der am 30.Januar in Marburg öffentlich vorgestellt wurde, sieht für Marburg künftig eine flächendeckende Solaranlagen-Baupflicht vor.
In Marburg soll es künftig eine flächendeckende solare Baupflicht geben. Foto: Magistrat Marburg
Laut Satzungsentwurf sollen Bauherren verpflichtet werden, bei der Errichtung, Erweiterung und bei der Änderung von beheizten Gebäuden solarthermische Anlagen zu errichten und zu betreiben. Bis zum 20.Februar hat jetzt die Öffentlichkeit Gelegenheit schriftlich Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran soll die endgültige Satzung im Entwurf mit den ggf. eingearbeiteten Änderungen und Korrekturen der Stadtverordnetenversammlung im Frühjahr zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Wenn das Stadtparlament mitspielt, könnte die solare Baupflicht schon zum Sommer in Kraft treten. Mit einer flächendeckenden Solaranlagen-Baupflicht wäre Marburg bundesweit Vorreiter. Eine Solaranlagen-Pflicht gebe es in Deutschland zwar bereits in einigen Städten –aber nur für begrenzte Neubaugebiete.
Soll es in Marburg künftig eine flächendeckende solare Baupflicht geben? Dieses Thema wurde am 30. Januar öffentlich diskutiert. Dazu der Magistrat der Universitätsstadt Marburg: Der Satzungsentwurf der Universitätsstadt Marburg stößt auf ein sehr großes öffentliches Interesse. Ca. 120 Fachleuchte sowie interessierte Bürgerinnen und Bürger nahmen an der Veranstaltung im Stadtverordnetensitzungssaal mit Bürgermeister Dr. Franz Kahle, Rechtsanwalt Fabio Longo, Baudirektor Jürgen Rausch sowie Prof. Dr. Klaus Vajen (Universität Kassel) über Klimaschutz auf kommunaler und überregionaler Ebene, den Einsatz von Solartechnik, die bau- und planungsrechtlichen Grundlagen für eine solare Baupflicht sowie konkret über den Satzungsentwurf teil.
Die Diskussion mit den Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaftsvertretern, Vertretern von Wohnungsbaugesellschaften, der Architekten- und Ingenieurkammer, Beiratsvertretern sowie Vertretern der Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer zeigte, dass die Absicht der Universitätsstadt Marburg zum Teil auf Kritik im Detail, in der Sache jedoch auf eine sehr weitgehende Zustimmung stößt.
Hervorzuheben war insbesondere eine Anregung zu dem derzeitigen Satzungsentwurf. Danach sollen Ersatzmaßnahmen für solarthermische Anlagen mit erster Priorität Solarstromanlagen sein. Der Einsatz erneuerbarer Energie bei der Heizungsanlage oder eine besonders gute Wärmedämmung kommen nur in Betracht, wenn Solartechnik wegen mangelnder Südexpostiton oder Verschattung nicht sinnvoll ist.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Diskussionsveranstaltung regten an, den Entwurf in der Weise zu ändern, dass solche Ersatzmaßnahmen gleichrangig neben Solarstromanlagen in Betracht kommen, beispielsweise auch aus stadtgestalterischen Gründen oder weil bei gewerblichen Bauten sich der Einsatz von besonderen Technologien bei der Wärmeerzeugung anbietet. In diesem Punkt wird die Stadt Marburg eine Anpassung des Satzungsentwurfes überprüfen.
Der Öffentlichkeit und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Diskussionsveranstaltung wird nunmehr Gelegenheit gegeben, bis zum 20. Februar 2008 schriftlich Stellung zu dem Satzungsentwurf zu nehmen: Diese soll unter dem Stichwort " Solarsatzung" an den Fachbereich Planen, Bauen und Umwelt, Barfüßerstraße 11, 35037 Marburg, E-Mail:
[email protected] geschickt werden.
Im Anschluss daran soll die endgültige Satzung im Entwurf mit den ggf. eingearbeiteten Änderungen und Korrekturen der Stadtverordnetenversammlung im Frühjahr zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Hier die wesentlichen
Zielsetzungen der Solarsatzung:
1. Die Satzung soll flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet gelten und auch den Gebäudebestand erfassen.
In den §§ 4 und 5 des Satzungsentwurfes wird geregelt, dass beim Neubau beheizter Räume, egal ob Neuerrichtung oder Anbau an eine bestehende Anlage, die solare Baupflicht gilt. Wenn bestehende Gebäude geändert werden, werden bereits gegenwärtig über die Energieeinsparverordnung für bestimmte Änderungstatbestände Dämmstandards etc. vorgegeben. § 5 greift in den Ziffern a) und b) bestimmte Tatbestände, die im Zusammenhang mit der Montage von Solarkollektoren sinnvoll sind, auf und verknüpft damit die solare Baupflicht bei der Änderung von bestehenden beheizten Gebäuden.
2. Die solare Baupflicht soll die Deregulierung der HBO ( Hessische Bauordnung) 2002 nicht unterlaufen.
§ 7 des Satzungsentwurfs regelt das Genehmigungs- und Nachweisverfahren derart, dass gemessen an den bestehenden Vorgaben der HBO, des Hessischen Denkmalschutzgesetzes und der Energieeinsparverordnung keine zusätzlichen Genehmigungsverfahren auferlegt werden. Der Nachweis der Beachtung der solaren Baupflicht wird entweder an bereits bestehende Verfahren geknüpft oder es wird wie bei den Vorgaben der Energieeinsparverordnung auf einen Nachweis ganz verzichtet.
3. Der in Marburg herausragende Aspekt des Denkmalschutzes wird besonders gewürdigt
Der schwierigen Frage der Integration von Solaranlagen in denkmalgeschützte Objekte soll nicht dadurch begegnet werden, dass Kulturdenkmäler von vornherein von der solaren Baupflicht ausgenommen werden.
Allerdings ist streng darauf zu achten, dass durch den Einbau von Solarmodulen in Zukunft nicht auch weitere "moderne" Anlagen wie Antennen etc. zugelassen werden müssen.
Die solare Baupflicht gilt auch für Kulturdenkmale. Allerdings sind die diesbezüglichen Maßnahmen genehmigungspflichtig nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz und es bedarf der Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde, die beim Magistrat der Universitätsstadt Marburg angesiedelt ist.
Die Untere Denkmalschutzbehörde muss das Einvernehmen mit dem Bezirkskonservator herstellen. Sollte es einer besonders anspruchsvollen Lösung bedürfen, um die Anforderungen des Denkmalschutzes zu erfüllen, kann wie in § 17 der Bausatzung der Universitätsstadt Marburg über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Marburger Altstadt für besondere Renovierungsmaßnahmen ein Zuschuss gewährt werden, sofern Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen.
Generell können statt solarthermischer Anlagen auch solare Stromanlagen errichtet werden.
Ist beides nicht möglich oder aus technischen Gründen nicht sinnvoll, soll bei der Errichtung von Neubauten durch die Wahl der Heizungsanlage das Interesse des Klimaschutzes berücksichtigt werden.
Diese Zielsetzung wird durch die Bestimmungen des § 8 verfolgt.
Sollte der Satzungsentwurf von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und als Satzung rechtsverbindlich werden, wäre mit dieser Regelung erstmalig in Deutschland eine flächendeckende kommunale solare Baupflicht eingeführt worden.
Zum Hintergrund: Das Marburger Stadtparlament hatte den Magistrat beauftragt, einen Vorschlag für eine stärkere Nutzung von Solarenergie zu entwickeln. Sowohl auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) als auch auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung (HBO) ist es möglich, eine Baupflicht für solarthermische Anlagen über kommunales Satzungsrecht vorzugeben. Da aufgrund der demographischen Verhältnisse mittel/bis langfristig immer seltener Neubaugebiete entwickelt werden, ist es aus Effizienzgründen wichtig, mit einer solchen Regelung auch die bestehenden baulichen Anlagen zu erfassen. Vor diesem Hintergrund wurde die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held, die auf dem Gebiet des Energierechts sehr erfahren ist, damit beauftragt, ein Gutachten zur Rechtmäßigkeit einer Solarsatzung zu verfassen. Die Gutachter empfehlen, die Satzung zur solaren Baupflicht auf § 81 Abs. 2 HBO zu stützen. Auf der Grundlage des Kurzgutachtens zur Rechtmäßigkeit einer Solarsatzung für die Universitätsstadt Marburg wurde in Abstimmung mit den Gutachtern ein Satzungsentwurf entwickelt. Mit dem Entwurf werden die oben genannten wesentlichen Zielsetzungen verfolgt.
Weitere Informationen finden sich
hier im Satzungsentwurf im Internet.