Das Verwaltungsgericht Koblenz hat jüngst in einem Urteil entschieden, dass für einen ausschließlich beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine GEZ-Gebühren zu zahlen sind. Ein Rechtsanwalt hatte gegen die von der GEZ verlangten Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 € geklagt und Recht bekommen.
Für ausschließlich beruflich genutzte PCs mit Internetanschluss sind keine GEZ-Gebühren zu zahlen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 €. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte, wie das Verwaltungsgericht Koblenz informiert.
Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „zum Empfang bereithalten“, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.
Gegen das Urteil kann noch Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Auch in Braunschweig musste die GEZ am nachfolgenden Tag (16.7.08) eine Niederlage einstecken, wie heise online berichtete. In einer Auseinandersetzung um die Gebührenerhebung für beruflich genutzte PCs in Privatwohnungen, hat das Verwaltungsgericht Braunschweig (Az.: 4A 149/07) einem Einzelunternehmer Recht gegeben. Für seinen beruflich genutzten PC in der Privatwohnung muss er keine zusätzlichen Gebühren bezahlen, wenn in der Wohnung bereits privat angemeldete Rundfunkgeräte vorhanden sind.