Höhere Zuschüsse, eine Ausweitung auf Häuser jüngerer Baujahre sowie neue Beratungsinhalte:
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Das sind die Eckpunkte der seit Mai gültigen Richtlinien der Vor-Ort-Energieberatung. Eine Beratung wird bei Ein- und Zweifamilienhäusern nun mit 300 statt 175 Euro bezuschusst. Die Besitzer von Häusern mit mindestens drei Wohneinheiten erhalten 360 Euro. Hinzu kommen Bonusmöglichkeiten: Es kann eine Beratung zum Einsparen von Strom integriert werden, die zusätzlich mit 50 Euro bezuschusst wird – der Betrag ist allerdings auf maximal 50 Prozent der Beratungskosten begrenzt. |
Bis zu vier Thermografie-Aufnahmen werden mit je 25 Euro gefördert, ein separates Thermografie- gutachten mit 150 Euro, maximal jedoch mit 50 Prozent der Beratungskosten. Die Beratung kann seit Mai auch für Wohngebäude in Anspruch genommen werden, deren Bauantrag vor dem 31.12.1994 gestellt wurde. Bislang lag die Grenze im Jahr 1989 (neue Bundesländer) bzw. 1984 (alte Bundesländer).
Die Durchführung des Förderprogramms, dass seit dem 1. Mai 2008 in Kraft getreten ist, erfolgt nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung vor Ort für Wohngebäude. Voraussetzung ist, dass bis zum 31.12.1994 der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wurde und die Gebäudehülle anschließend nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden ist. Die Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 % der Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden.
Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes können natürliche Personen, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs, juristische Personen und sonstige Einrichtungen eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen. Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist.
Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberater/Innen, die über bestimmte fachliche Kenntnisse verfügen und unabhängig sein müssen.
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Einen Anspruch auf eine förderfähige Beratung haben nur, Ingenieure und Architekten, die durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit oder durch zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/zur geprüften „Gebäude- energieberater/in (HWK)“ oder Absolventen geeigneter Ausbildungskurse. |
Die Antragstellung ist ausschließlich über das Internet möglich und erfolgt ohne jegliche Papierform. Die seitens des BAFA erstellten Zuwendungsbescheide werden grundsätzlich elektronisch an die Energie- berater/Innen versandt, d.h. auch hier wird auf die Papierform verzichtet. In diesem Zusammenhang werden die Antragsteller durch eine E-Mail darüber informiert, dass über das Online-Portal ein Zuwendungsbescheid im PDF-Format zum Download bereit steht.
Mit der Maßnahme (Vor-Ort-Beratung, Thermografiegutachten) darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits jede Form der Berechnung oder Auswertung inklusive Datenerfassung, Dokumentation oder sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung und Erstellung des Beratungsberichtes/Thermografiegutachtens.
Zuschüsse sind ausschließlich unter Nutzung des dafür eingerichteten Online-Portals zu beantragen. Manuelle Anträge sind nicht möglich, entsprechende Antragsformulare werden daher nicht zur Verfügung gestellt.
Nach Erstellung des Zuwendungsbescheides ist die Maßnahme innerhalb von drei Monaten ohne weitere Mitwirkung des BAFA vollständig abzuschließen, d.h. der Bericht/das Gutachten ist zu erstellen, auszu- händigen und in einem abschließenden Beratungsgespräch zu erläutern. Die für eine Auszahlung notwen- digen Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens einen weiteren Monat später im BAFA eingegangen sein.
Die Nichteinhaltung von Vorschriften, Fristen oder vorgeschriebenen Abläufen hat grundsätzlich den Verlust der Förderung zur Folge.