Mit dem Erbschaftsteuerrechner des ZDH können Handwerksbetriebe das günstigste Modell jetzt individuell ermitteln.
Mit dem Erbschaftsteuerrechner des ZDH können sich Betriebe einen Überblick über die Auswirkungen der neuen Regelungen verschaffen und vergleichen, ob altes oder neues Recht günstiger für sie ist.
Die Große Koalition hat sich auf Eckpunkte einer geplanten Erbschaftsteuerreform verständigt. Am 12. Dezember soll das Gesetz in einer Sondersitzung des Bundesrats verabschiedet werden. Dazu erklärt der Otto Kentzler, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH):
"Wir begrüßen, dass die Große Koalition mit der Einigung auf eine Erbschaftsteuerreform endlich Planungssicherheit schafft. Für die Betriebe bleibt bis zum Inkrafttreten der neuen Reglungen aber nicht mehr viel Zeit. Sie müssen sich nun so rasch wie möglich mit den Konsequenzen des neuen Rechts auseinandersetzen.
Das betrifft vor allem die Betriebe, die kurz vor der Schenkung stehen. Sie sollten sich fragen, ob es günstiger ist, diese noch vor dem 31.12.2008 vorzunehmen, oder auf das neue Recht ab dem 01.01.2009 zu warten. Auch für Betriebe die seit dem 01.01.2007 vererbt wurden ist interessant, ob das alte oder das neue Recht für ihren Fall besser ist. Sie können sich rückwirkend noch für das neue Gesetz entscheiden.
Der ZDH stellt den Handwerksbetrieben
hier im Internet einen Erbschaftsteuerrechner kostenlos zur Verfügung. Mit der Eingabe weniger Daten kann sich jeder Betrieb individuell einen Überblick über die voraussichtliche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschaffen und die Steuerdifferenz zwischen altem und neuem Recht ermitteln.
Das alte Recht ist dabei in der Regel für die Betriebe interessant, die in Kürze liquidiert oder veräußert werden sollen. Wer hingegen vorhat, den Betrieb über einen längeren Zeitraum fortzuführen, profitiert von den künftigen Verschonungsregeln des neuen Gesetzes. Durch die Kombination aus 85 %-igem Bewertungsabschlag vom Betriebsvermögen, neuem betrieblichem Abzugsbetrag und deutlich erhöhten persönlichen Freibeträgen können unsere Handwerksbetriebe weitgehend erbschaftsteuerfrei übergeben werden – an Ehegatten bis zu einem Betriebsvermögen von 3,7 Mio. Euro und an Kinder bis zu einem Betriebsvermögens 2,8 Mio. Euro."