BGH-Urteil: Nachträgliche Endrenovierungsvereinbarung kann trotz unwirksamer Schönheitsrepara- turklausel im Mietvertrag wirksam sein.
Der BGH hat am 14. Januar 2009 entschieden, dass trotz einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag eine individualrechtlich getroffene Regelung zur Endrenovierung einer Mietwohnung, wie beispielsweise im Übergabeprotokoll, noch möglich sei. Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen sieht darin aber noch keine Rechtssicherheit für Vermieter: „Bedauerlicherweise nur eine auf den ersten Blick für den Vermieter günstige Entscheidung. Der Vorrang einer Individualabrede und die größere Regelungsfreiheit bei solchen Abreden dürften bekannt und vom BGH konsequent angewandt worden sein. Problematisch ist nur, dass die BGH-Rechtsprechung zum Vorliegen von Individualabreden Hürden aufbaut, die kaum noch genommen werden können. Rechtsicherheit ist für den Vermieter auf diesem Weg nicht zu erlangen. Es bleibt daher bei der Empfehlung der sicheren Vertragsgestaltung durch Verzicht auf starre Fristenpläne wie es der BFW-Mustermietvertrag vorsieht.“
In dem vorliegenden Urteil hatte der Mietvertrag zwar verschiedene, unwirksame starre Regelungen zu Schönheitsreparaturen enthalten, die Renovierungspflicht ergab sich jedoch aus einer entsprechenden Vereinbarung im Wohnungsübergabeprotokoll. Voraussetzung für die Wirksamkeit sei die individuelle Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.