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News vom 07.07.2009

Deutscher Bundestag verabschiedet Novelle der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung

Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sollen in Zukunft strengere Umweltauflagen gelten.

Mit der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, zum ersten Mal seit mehr als 20 Jahren an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst.
Mit der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, zum ersten Mal seit mehr als 20 Jahren an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 2. Juli 2009 in zweiter Lesung die Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) verabschiedet. Für Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe wie Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen sollen demnach in Zukunft strengere Umweltauflagen in Form von Emissionsgrenzwerten gelten. Außerdem werden Mindestwirkungsgrade verlangt. Darauf macht der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. aufmerksam, der an der Erarbeitung dieser Verordnung im Vorfeld der Beratungen beteiligt war. Der HaustechnikDialog hat hier bereits über die Novellierung berichtet.

"Mit der Verabschiedung der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung durch den Deutschen Bundestag wurde ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Planungs- und Investitionssicherheit für Hersteller und Verbraucher zurückgelegt. Das hilft vor allem, die Feinstaubbelastung weiter zu reduzieren", so Frank Kienle, Geschäftsführer des HKI. "Nach einhelliger Meinung soll sich dadurch der heutige Ausstoß von 24.000 Tonnen jährlich bis zum Jahr 2025 halbieren."

Dieses Ziel soll mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen sowie durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen erreicht werden. Mit der vom Bundestag verabschiedeten Novelle werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie Holz und Braunkohlenbriketts verfeuert werden, zum ersten Mal seit mehr als 20 Jahren an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst.

Lange Übergangsfristen sorgen für Investitionssicherheit

Die Einführung der sehr anspruchsvollen Anforderungen erfolgt ab Inkrafttreten der Verordnung in zwei Stufen. Die Einhaltung dieser neuen Anforderungen wird in einer Typprüfung in dafür vorgesehenen Prüfstellen überprüft. Kontrollmessungen beim Betreiber der Feuerstätte sind dagegen nicht vorgesehen.

Für die Einhaltung der Anforderungen bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen sind lange Übergangsfristen vorgesehen, die schrittweise ab 2014 gelten sollen. Einzelraumfeuerungen, die die für sie jeweils vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllen, müssen mit einer geeigneten Emissionsminderungs-Maßnahme, z.B. einem Filter, ausgerüstet oder ausgetauscht werden.

Ausgenommen von einer Austausch- bzw. Nachrüstungspflicht sind Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen und offene Kamine sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden. Auch wenn für eine bestehende Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe eine entsprechende Herstellerbescheinigung vorliegt oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte für Staub von 150 mg/m3 und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m3 nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb weiterhin möglich.

Generell befreit von der Einhaltung von Grenzwerten sind zudem auch Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt. Somit sind die umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele auf eine sozialverträgliche Weise erreicht worden.

Betroffen von einer Nachrüstung oder einem möglichen Austausch sind somit ältere Geräte, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und lediglich als Zusatzheizung dienen. Maßgeblich ist hierbei das Herstellungsjahr. Für Öfen, die 1974 oder noch früher hergestellt worden sind, gilt der 31.12.2014 als Stichtag. Diese Modelle sind dann mindestens 40 Jahre alt. Es folgen in drei weiteren Schritten: Bis zum Jahresende 2017 die Prüfreihen von 1975 bis 1984, zum Ende des Jahres 2020 die Jahre 1985 bis 1994 und zu Ende 2024 alle Geräte ab 1995 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.

Abschließend steht jetzt noch die Entscheidung des Bundesrates aus.
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schowun schrieb: Hallo zusammen Ich habe Anfang November eine Lambda EU 13 bekommen....
Brotperson schrieb: Moin zusammen, ich muss im Keller (Souterrain) meines Einfamilienhauses...
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