Für das Mettlacher Unternehmen ist das von der EU-Kommission verhängte Bußgeld in keiner Weise gerechtfertigt. Villeroy & Boch gibt bekannt, dass man Klage erheben wird.
Für Frank Göring, Vorstandsvorsitzender der Villeroy & Boch AG, hat die EU-Kommission zwei Branchen vermischt: die Armaturen- und die Sanitärkeramikbranche. Und in der Sanitärkeramik hätten nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden, wodurch die Entscheidung an Willkür grenze. Foto: V&B
Die gegen das Unternehmen von der EU-Kommission erhobenen Vorwürfe der Preiskoordination entbehren nach Überzeugung der Villeroy & Boch AG, Mettlach, jeder Grundlage. „Aus unserer Sicht ist die Argumentation der EU-Kommission für den Sanitärkeramikmarkt absolut nicht nachvollziehbar“, sagt Vorstandsvorsitzender Frank Göring. „Die EU-Kommission hat zwei Branchen vermischt: die Armaturen- und die Sanitärkeramikbranche. In der Sanitärkeramik haben nur unzureichend Ermittlungen stattgefunden, damit grenzt die Entscheidung für uns an Willkür.“
Der HaustechnikDialog hat bereits
hier darüber berichtet und auch eine Stellungnahme von Hansa dazu
hier veröffentlicht. Villeroy & Boch ist den Vorwürfen der Kommission von Anfang an in allen anwaltlichen Stellungnahmen entgegengetreten und hat die Einstellung des Verfahrens gefordert. Das Unternehmen wird jetzt im Weiteren Klage erheben.
Die behauptete Preiskoordinierung hat es nicht gegeben. Der Wettbewerb wurde nachweislich nicht beeinträchtigt und daher auch den Verbrauchern in keiner Weise geschadet. Damit dementiert Villeroy & Boch den Vorwurf, dass Kunden und Verbraucher zu hohe Preise gezahlt hätten.
„Wir beurteilen das Bußgeld als völlig ungerechtfertigt“, zeigt sich Göring über das verhängte Bußgeld empört. Ausschlaggebend für die Höhe der Strafe ist letztendlich der Umsatz des Unternehmens. Die beschuldigten Sanitärkeramikhersteller (Roca, Laufen, Sanitec, Keramag, Sphinx, Allia, Duravit) sind im Kern den gleichen Vorwürfen ausgesetzt.
Bis eine rechtswirksame Entscheidung getroffen wird, kann der Bußgeldbescheid mit einer Bankbürgschaft bedient werden. Eine angemessene Rückstellung wird im Halbjahresabschluss gebildet. Die Liquidität und das operative Geschäft sind in keiner Weise gefährdet.