Mit einer Fachhandelsvereinbarung zur Unterstützung des dreistufigen Vertriebswegs hatte Dornbracht, Hersteller hochwertiger Armaturen, eine Offensive gegen den Internethandel gestartet. Das Bundeskartellamt hat Dornbracht nun vor der Beschränkung des Onlinevertriebs zum Markenschutz gewarnt. Das Unternehmen musste einräumen, die umstrittenen Klauseln aus den Verträgen zu streichen.
Gentle von Dornbracht als Waschtisch-Wand-Einhandbatterie. Bild: Dornbracht
Schon lange engagierte sich der Armaturenhändler Dornbracht für den dreistufigen Vertriebsweg. Nach einer Fachhandelskampagne und der Verschärfung der Richtlinien für die Verwendung eigener Bildmaterialien startete das Unternehmen im Jahr eine Offensive gegen den Internetvertrieb über nicht autorisierte Onlineshops. Der HaustechnikDialog hat
hier über die Dornbracht Offensive gegen die Online-Vermarktung der eigenen Produkte berichtet.
Mit einer Fachhandelsvereinbarung gewährte der Armaturenhersteller Großhändlern für genau definierte Leistungen besondere Vergütungen. Dornbracht wollte hiermit den Schutz der Marke und des Unternehmensimage sichern und den professionellen Fachhandel stärken. Auf mehreren Unterseiten des Webauftritts des Unternehmens wurde und wird nach wie vor ausdrücklich empfohlen Dornbracht Produkte ausschließlich beim Fachhandel oder Fachhandwerker zu kaufen.
Laut Fallbericht des Bundeskartellamts gewährte Dornbracht seinen Vertriebspartner für die Erfüllung bestimmer Qualitätskriterien, wie beispielsweise die Gewährleistung einer fachgerechten Montage und Inbetriebnahme der Produkte, einen Rabatt auf den Listenpreis. Das Kartellamt sprach in diesem Zusammenhang von einem wettbewerblich problematischen "Doppelpreissystem".
Internethändler hatten sich beim Bundeskartellamt darüber beschwert, dass sie Produkte des Herstellers Dornbracht nur zu nicht wettbewerbsfähigen Preise vom Großhandel oder sogar gar nicht mehr erhielten.
Für das Bundeskartellamt überschreitet diese Vorgehensweise des Armaturenhersteller eine nur in engen Grenzen zulässige Beschränkung des Internethandels und hat Dornbracht die kartellrechtlichen Bedenken mitgeteilt, aber kein Bußgeld verhängt. Dornbracht hat eine Änderung der umstrittenen Klauseln in den Verträgen zugesagt, daraufhin wurde das Verfahren eingestellt.
Weitere Infromationen finden Sie
hier im Fallbericht des Bundeskartellamts vom 13.12.2011.