Immer mehr Produkte verfügen neben den üblichen deutschen Zulassungen auch über die Europäische Technische Zulassung (ETA: European Technical Approval). Dieser Verwendbarkeitsnachweis steht für eine europaweit einheitliche Klassifizierung von Bauprodukten.
Die Europäische Technische Zulassung soll vergleichbare Standards für die Planung und Umsetzung von Bauprojekten sicherstellen sowie den Handel von Bauprodukten vereinfachen. Gleichzeitig sorgt die ETA-Zulassung aber auch für Verwirrung. Die folgenden 4 Punkte fassen kurz zusammen, was der Anwender unbedingt wissen sollte:
- Nationale Anforderungen gelten weiterhin: Die ETA-Zulassung enthält nur die „Mindestanforderungen“ für alle EU-Staaten. Jedes Land wählt sein Sicherheitsniveau selbst und setzt somit auch eigene Anforderungen an Bauprodukte. Unabhängig von der ETA-Zulassung müssen Bauprodukte zusätzliche landesspezifische Anforderungen und Bestimmungen erfüllen.
- Kennzeichen: Bauprodukte wie etwa Brandabschottungen benötigen trotz ETA-Zulassung auch weiterhin eine deutsche Zulassung (abZ) über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Dies sieht die Bauregelliste vor. Nach Sicherstellung der Unbedenklichkeit führen diese Produkte das Ü-Kennzeichen. Das europäische CE-Kennzeichen führen Bauprodukte nach erfolgter ETA-Zulassung. Damit sind sie für den europäischen Markt freigegeben. Die landesspezifischen Anforderungen gelten weiterhin.
- Schulungspflicht: Für den Einbau von Kombiabschottungen etwa sieht der deutsche Gesetzgeber in der abZ eine Schulungspflicht der Installateure durch den Hersteller vor. Diese Anforderung beinhaltet die ETA-Zulassung nicht. Durch Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) gilt diese Anforderung jedoch weiterhin und trotz ETA-Zulassung.
- Kennzeichnungspflicht und Übereinstimmungserklärung: Die Kennzeichnungspflicht sowie die Erstellung einer Übereinstimmungserklärung durch den Verarbeiter besteht nach LTB Teil II ebenso weiterhin, auch wenn diese nicht Teil einer ETA-Zulassung ist. Es gelten die Bestimmungen einer abZ, wodurch die Unternehmen weiterhin in der Pflicht sind.
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