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News vom 13.06.2014

Neue Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten - Handwerk auch betroffen

Maßgebliche Entscheidungen rund um wichtige Themen wie Verbraucherschutz, Umwelt und die Energieversorgung werden auf EU-Ebene getroffen. Auch wenn die Wahlbeteiligung zur Europawahl 2014 in Deutschland nur bei 47,9 Prozent lag, die Auswirkungen der dort getroffenen Bestimmungen wirken sich auf alle hier im Lande aus. So muss sich ab dem heutigen Tage auch der Handwerker mit den neuen Regeln für den Verbraucherschutz auseinandersetzen, wenn er nicht am Ende auf seinen Kosten sitzen bleiben will. Mit dem 13.06.2014 ist eine Änderung der gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherschutz in Kraft getreten.

Das jüngst in Kraft getretene Gesetz zur zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie beinhaltet auch viele neue Bestimmungen, die auch das Handwerk betreffen.
Das jüngst in Kraft getretene Gesetz zur zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie beinhaltet auch viele neue Bestimmungen, die auch das Handwerk betreffen.
Das Verbraucherrecht sollte mithilfe der EU-Richtlinie 83/2011 vom 25. Oktober 2011 innerhalb der Europäischen Union einheitlicher werden. Diese Verbraucherrechterichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates trat am 12. Dezember 2011 in Kraft und musste bis zum 31.12.2013 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Bestimmungen gelten seit dem 13. Juni 2014 und regeln Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden und Fernabsatzverträge wie den Onlinehandel. Damit werden die Rechte der Verbraucher insbesondere im Hinblick auf Information, Lieferbedingungen und das Widerrufsrecht gestärkt.

Diese neuen Regelungen betreffen längst nicht nur die Onlinehändler - auch der Handwerker ist zur Einhaltung genauer Informationspflichten aufgefordert, kann er sonst, aufgrund besonderer neuer Widerrufsrechte für Verbraucher, auf seinen Kosten sitzen bleiben. Schließt ein Handwerker einen Vertrag mit seinem Kunden vor Ort - ausserhalb seiner Geschäftsräume, kann der Kunde diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen lösen. Und wenn der Handwerker seinen Kunden nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrechte informiert hat, erweitert sich das Widerrufsrecht laut Handwerkskammer Köln sogar auf 12 Monate und 14 Tage.


Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz zu den Veränderungen beim Verbraucherschutz:
  • Nicht nur bei Fernabsatzverträgen, sondern auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Unternehmer den Verbraucher ab heute im Vorfeld des Vertrags in klarer und verständlicher Weise informieren u. a. über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht.

  • Auch bei Verträgen im stationären Handel hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über einige grundlegende Punkte zu informieren, sofern sich diese Informationen nicht ohnehin aus den Umständen ergeben.

  • Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (beispielsweise beim Einkauf im Onlineshop) sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr zulässig; der Verbraucher muss diese Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv ausgewählt hat.

  • Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels, wie beispielsweise die Zahlung mit Kreditkarte, können nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn dem Verbraucher außerdem alternativ eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.

  • Auch überteuerte Service-Hotlines sind nicht mehr erlaubt. Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucherinnen und Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden."

  • Weitere Informationen finden sich hier im Gesetz selbst.​


Detaillierte Informationenzu den neuen Regeln für Verbraucherverträge finden sich beim ZDH hier im Internet oder hier bei der Handwerkskammer zu Köln.

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tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
ddjst schrieb: Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung von kleinen PV...
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