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News vom 10.07.2019

Aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilie – Juli 2019

In unserem monatlichen Fachbeitrag verweisen wir auf aktuelle Urteile aus obigen Branchen sowie deren Quelle und liefern eine redaktionelle Einschätzung zu den Folgen und möglichen Konsequenzen, die sich daraus ergeben können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung darstellt. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.

Bild: www.pixabay.de
Bild: www.pixabay.de

Werbung für Span- und OSB-Platten darf verboten werden

Die im In- und Ausbau sowie bei Schalungen beliebten Span- oder OSB-Platten dürfen nicht aktiv vermarktet, also offensiv beworben werden. Das stellt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen vom 11. Februar dieses Jahres fest (1 B 454/18).

Für das Gericht ist die potenzielle Gesundheitsgefährdung dieser Werkstoffe ein hinreichender Grund. Aus diesen, so die Begründung, könnten flüchtige organische Verbindungen entweichen, und das in sehr hohen, also gesundheitsschädlichen Konzentrationen. Daran könne auch ein Verzicht auf Kiefernholz bei der Verarbeitung, das vor allem Träger der schädlichen Substanzen ist, nichts ändern.

Nicht durch Vorwurf des Vorsatzes einschüchtern lassen

Gerade SHK-Handwerker und -Unternehmer werden von Auftraggebern mitunter verklagt, weil sie bestimmte Mängel angeblich nicht von vornherein offenbart hätten. Doch von solchen Vorwürfen sollte sich niemand einschüchtern lassen. Zu diesem Schluss kann man nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 30. Januar 2019 kommen (4 U 139/17).

Im vorliegenden Fall ging es um die Garantie für eine Feuerfestauskleidung eines Heizkessels, die sechs Jahre betrug und damit ein Jahr mehr als die Gewährleistung für Bauleistungen. Nach sechs Jahren trat an der Auskleidung ein Schaden auf. Daraufhin klagte der Auftraggeber auf Eigentumsverletzung nach § 823 BGB sowie sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Die Mängel ergaben sich aus einer nicht ordnungsgemäß angebrachten Metallverankerung, eine Haftung des SHK-Unternehmers hätte also durchaus innerhalb der Gewährleistung bestanden. Das Gericht entschied jedoch, dass eine Haftung aus Eigentumsverletzung nicht bestünde. Für einen Vorsatz oder eine Arglist des SHK-Unternehmens, die die Gewährleistungsgrenze durchaus aufheben würden, müssten zudem drei Dinge aufeinandertreffen: offenbarungspflichtiger Mangel, dessen Kenntnis und dessen Verheimlichung. Dies wurde in der vorhergehenden Instanz, dem Landgericht nicht geklärt. Deswegen wurde der Fall nochmal an dieses zurückverwiesen. Das Urteil steht noch aus.  

Heizung: Sieben Wochen Laufzeit reichen als Abnahmefrist

Läuft ein Heizsystem sieben Wochen lang problemlos, dann könne eine Abnahme erfolgen. So der Tenor eines Urteils des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2019 (20 U 124/19 Bau).

Im vorliegenden Falle wurde 2006 durch den beklagten Handwerksbetrieb eine Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage mit Brunnen in ein Einfamilienhaus für Heizung und Warmwasser eingebaut. Anfangs lief die Anlage problemlos, weswegen es durch den Auftraggeber und späteren Kläger auch zu einer Abnahme kam. Später lief jedoch der Grundwasserbrunnen über. Der Handwerksbetrieb besserte mit einem neuen Brunnen nach und stellte die Kosten dem Kläger in Rechnung. Dieser beglich diese auch anfänglich, klagte jedoch später wegen Mängeln am Heizsystem und der generellen Nichteignung des Grundstücks für Wasser-Wärmepumpen. Zudem ersetze er 2015 die Wärmepumpe durch eine Kombination von Gasheizung und Solarthermie. Auch diese Kosten sollte der Beklagte übernehmen. Das Oberlandesgericht gab jedoch dem beklagten Handwerksbetrieb recht, weil die Frist der Abnahme ausreichend sei und alle Gewährleistungsansprüche in den zwischen beiden Parteien geschlossenen Verträgen erloschen seien.

Mehrkosten auch nach Regeländerung immer von AN zu tragen

Auch wenn sich Technische Regeln ändern, haben Auftragnehmer eine Pflicht zum mangelfreien Einbau. So urteilte das Oberlandesgericht Schleswig am 1. Februar 2019
(1 U 42/18).

Im vorliegenden Fall ging es um den Einbau von Türen, normalen und bodentiefen Fenstern in einem Kongress- und Veranstaltungszentrum. Elektronische Regelungen sollten sicherstellen, dass keiner der Besucher abstürzen kann. Dafür wurden sie mit Sicherheitsglas und zentral zu steuernden Sperrelementen ausgerüstet. Die Abnahme ergab deutliche Mängel, unter anderem Undichten und fehlerhafte elektronische Steuerungen. Dies wurde auch durch einen unabhängigen Gutachter bestätigt, der einen Wert von 40.000 Euro für die Mängelbeseitigung taxierte. Zu den Mängeln gehörte auch das Anbringen von Brüstungselementen, da allein die elektronische Sicherung nicht als ausreichend erachtet wurde. Deswegen wehrte sich der Auftragnehmer und forderte vom Auftraggeber einen Nachweis darüber, dass die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Absturzsicherung vor der Mängelbeseitigung an den Fenstern eingehalten würden. Daraufhin wurde der Auftraggeber auf gerichtlichem Wege aktiv und bekam in der Endkonsequenz recht. Das Gericht stellte zudem fest, dass eine Veränderung des technischen Regelwerkes zwischen Abnahme und Mangelbeseitigung grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers gehe.

Planer bekommen auch bei Leistungsminderung komplettes Honorar

Auch wenn eine planerische Leistung aufgrund von Änderungen geringer ausfällt als ursprünglich vereinbart, hat der Planer ein Recht auf sein volles Honorar. Das urteilte das Oberlandesgericht Zweibrücken am 8. Dezember 2016 (8 U 17/15).

In dem Verfahren ging es um die dem Planer, der als Kläger auftritt, durchaus bewusste mangelhafte Planung einer wasserschützenden Isolierung bei einem neu zu bauenden Einfamilienhaus. Die wurde letztlich auch mangelhaft ausgeführt, was zu einer wahren Klageflut zwischen beiden Parteien führte. Im Urteil wurde zwar der Anspruch des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Richtigkeit bestätigt, vorlaufende Planungsphasen (hier 1 bis 3 von 4) nach HOAI abrechnen zu dürfen. Zudem sind Honorare auch dann ungekürzt zu beanspruchen, wenn es in den einzelnen Leistungsphase zur teilweisen Nichterfüllung von Grund- oder mangelbehafteten Leistungen kommt.

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