In unserem monatlichen Fachbeitrag verweisen wir auf aktuelle Urteile aus obigen Branchen sowie deren Quelle und liefern eine redaktionelle Einschätzung zu den Folgen und möglichen Konsequenzen, die sich daraus ergeben können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung darstellt. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienst-leistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
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EnEV ist immer zu beachten
Zwar gibt es die Energieeinsparverordnung (EnEV) bald nicht mehr, da sie im Gebäudeenergiegesetz (GEG) aufgeht. Doch bisher war sie Richtschnur für energieeffizientes Bauen. Und sie war und ist unbedingt einzuhalten. Allerdings traf sie in ihrer damaligen Fassung nicht für die Isolierung von Rohrleitungen zu. Genau damit musste sich das OLG Koblenz (1 U 461/16, 26.04.2017) befassen.
Ein SHK-Unternehmer sollte 2004 in einem für den Gastrobetrieb genutzten Haus die komplette Heizung und Warmwasserbereitung erneuern. Er baute sie in einem unbeheizten Dachraum ein. Im strengen Winter 2009 kam es mehrfach zu frostbedingten Ausfällen. Durch die nicht isolierten Rohrleitungen kam es zu einem Wasserschaden, woraufhin der Auftraggeber Schadenersatz von reichlich 400.000 Euro verlangte, da die Rohre hätten isoliert sein müssen. Dennoch musste der SHK-Unternehmer nicht zahlen, da laut OLG der Schutzzweck der EnEV nicht darin lag, Rohrleitungen zu isolieren, sondern die Einsparung von Energie sicherzustellen.
Bei mangelhafter Bauüberwachung keine fiktiven Beseitigungskosten
Wenn ein Architekt bei Planung und Überwachung Mängel erzeugt, kann deren Abstellung nicht anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten kalkuliert werden. Zu diesem Urteil kam Deutschlands höchstes Zivilgericht, der BGH (VII ZR 178/17, 21.11.2019).
Im vorliegenden Fall ging es um eine Schadensersatzklage infolge von Baumängeln, die sich auf über 350.000 Euro belief. Die Schäden resultierten unter anderem auf mangelhaften Fliesenarbeiten sowie Boden- und Mörtelarbeiten bei einem Neubau, die von dem Architekten nicht festgestellt und somit auch nicht abgestellt wurden. Die Auftraggeberin nun kalkulierte die Schadensersatzgröße anhand fiktiver Kosten. Diese Praxis verwarf das OLG, bestätigte aber den generellen Anspruch auf Schadenersatz anhand tatsächlich erfolgter Mängelbeseitigung.
Temperatur-Lastfall schon bei Planung berücksichtigen
Können an einem Bauwerk durch äußere oder innere Einflüsse hohe Temperaturen auftreten, hat der Planer diese Lastfälle schon in der Planung zu berücksichtigen. Das entschied das OLG Zweibrücken (2 U 9/16, 31.03.2017).
Der vorliegende Gerichtsfall zog sich fast 20 Jahre hin. 1998 sollte ein Auftragnehmer ein Kesselheizhaus in Griechenland errichten. In diesem Falle wurden weder die Obergurte für hängende Wände so dimensioniert, dass sie Zwangskräfte durch starke Temperaturschwankungen, wie sie in Heizhäusern eben auftreten können, aufnehmen konnten, noch starr gelagerte Wände geeignet geplant. Das OLG bestätigte, dass die Versicherung des Auftragnehmers zu Schadenersatz, allerdings nur für die konkret nachweisbaren Planungsmängel, aufkommen müsse und relativierte damit das Urteil einer Vorinstanz.
Selbständig ist, wer Aufträge ablehnen kann
Scheinselbstständigkeit ist ein großes Problem auf Baustellen. Finanz- und Sozialgerichte verstehen hier wenig Spaß. Damit ist jedoch nicht nur selbständig, wer über mehrere Auftraggeber verfügt, sondern er muss auch frei in gewissen Entscheidungen sein. Eine davon ist es, Aufträge ablehnen zu können. Zu diesem Schluss kam das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 7 BA 3027/18, 08.08.2019).
Im vorliegenden Fall ging es um einen Maurer, der als Nachunternehmer für eine Baufirma arbeitete. Tenor des Urteils war, dass eine abhängige Beschäftigung positiv nachweisbar sein muss. Vermutungen über abhängige Beschäftigungen reichen nicht aus. Da der Maurer ein Ablehnungsrecht gegenüber seinem Auftraggeber hatte, bestätigte das LSG dessen Selbstständigkeit.
Bauleiter sollten Rechnungen genau prüfen
Mit einer alltäglichen Praxis auf dem Bau, der Freigabe von Rechnung der einzelnen Subunternehmer und Gewerke, hatte sich das OLG Frankfurt zu befassen. Konkret ging es darum, inwieweit ein Bauleiter haftbar ist, wenn er überteuerte Rechnungen bestätigt (21 U 78/17, 17.08.2018).
Letztlich muss ein Bauleiter prüfen, ob die eingereichten Rechnungen mit den Angeboten übereinstimmen oder ob Sonderkonditionen zu berücksichtigen seien, die etwa durch Änderungen am Bau oder Verzögerungen auftreten können. Wenn er dies nicht ausreichend tut, ist er haftbar.