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News vom 14.05.2020

Aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilie – Mai 2020

In unserem monatlichen Fachbeitrag verweisen wir auf aktuelle Urteile aus obigen Branchen sowie deren Quelle und liefern eine redaktionelle Einschätzung zu den Folgen und möglichen Konsequenzen, die sich daraus ergeben können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung darstellt. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienst-leistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.

Bild: @pixabay.de
Bild: @pixabay.de

Corona und das Recht

Viele Unternehmer sind aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Krisenmaßnahmen verunsichert. Insbesondere die Gültigkeit von Verträgen spielt eine wichtige Rolle und die Frage, inwieweit aus deren Nichterfüllung aufgrund der Corona-Maßnahmen Schadensersatzansprüche entstehen können.

Eine spezielle Gesetzgebund gibt es nicht. Letztlich gelten also die Maßgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auch hier ist festgelegt, dass Schadenersatz nur dann fällig werden könnte, wenn ein schuldhaftes Verhalten vorliegt (§ 276 BGB). Das wäre nur der Fall, wenn der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Beides ist jedoch nicht der Fall, da es sich um staatlich angeordnete Maßnahmen handelt. Das betrifft etwa nicht zu erbringende Arbeitsleistungen wegen Quarantäne von Mitarbeitern, aber auch wegen fehlender Baukomponenten, die aufgrund unterbrochener Lieferketten durch Grenzkontrollen und Einfuhrverbote nicht termingerecht besorgt werden können.

Allerdings gilt auch weiterhin die Pflicht zur Vertragserfüllung. Sobald diese Umstände wegfallen, muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Auftrag ordnungsgemäß zu Ende geführt wird. Wurde der Vertrag nach VOB/B geschlossen, so ist der Unternehmer auch voll, sprich vertragsgerecht, zu bezahlen, denn gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 c können sich die Ausführungsfristen bei unabwendbaren Umständen oder höherer Gewalt verlängern. Und das ist hier definitiv der Fall.

Sollte einem Auftraggeber aus solch einem Zeitverzug ein Ausfall entstehen, kann er diesen bei den staatlichen Stellen geltend machen, die für die Inkraftsetzung der Maßnahmen und damit für die Verzögerungen verantwortlich sind. Allerdings gibt es bisher dazu kaum Erfahrungen, da die Krise ja noch relativ jung ist.

Honorar kann auch per Mail vereinbart werden

Viele Unternehmer misstrauen nach wie vor elektronischen Medien und deren Rechtssicherheit. Dabei gilt, dass Vereinbarungen, die per E-Mail geschlossen wurden, genauso rechtsgültig sind wie unterschriebene Verträge. Zu diesem Schluss kam das OLG Celle (14 U 185/19 vom 01.04.2020).

Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmer im Zeitraum des Jahreswechsels 2017 zu 2018 nach Erstellung eines Entwurfs den Bauantrag für zwei Zweifamilienhäusern lediglich per Mail angeboten, und zwar nach HOAI für 28.000 Euro abzüglich eines Nachlasses von 30 Prozent. Dies wurde vom Auftraggeber ebenfalls per Mail bestätigt. Gezahlt wurde jedoch nicht. Auf mehrmalige Mahnungen reagierte der Auftraggeber nicht und zweifelte schließlich die Rechtmäßigkeit an, da der Kläger weder Architekt noch Bauingenieur war und demnach nicht nach HOAI hätte kalkulieren und abrechnen dürfen. Das Gericht ordnete dies jedoch als nachrangig ein und erklärte die Rechtmäßigkeit des Honoraranspruchs, auch wenn dieser auf elektronischem Wege zustande kam.

Für Rechtsmittel braucht es ladefähige Anschrift

Eine Alltäglichkeit im Rechtswesen wurde einmal mehr vom OVG Rheinland-Pfalz (7 A 11512/19, 06.02.2020) bestätigt. Wer Rechtsmittel einlegen will, braucht eine eigene ladefähige und somit aktuelle Anschrift.

Im vorliegenden Fall ging es um den Beschwerdeführer, der ein Verfahren anstrebte, aber Deutschland mit unbekanntem Ziel verlassen hatte. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es dadurch an der Absicht, das Verfahren überhaupt weiterzuführen, obwohl es möglich gewesen wäre, das Verfahren vom neuen Aufenthaltsort aus weiter zu betreiben, etwa im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Architekt unzuverlässig, wenn Vermögensfall eintritt

Ein Architekt kann aus der Architektenliste gestrichen werden, wenn er durch sein Leben und seine Geschäftstätigkeit keine Gewähr dafür bietet, seinen Beruf seriös ausüben zu können. Dafür reicht etwa der Vermögensfall, also die Insolvenz, aus. Zu diesem Schluss kam das VG Ansbach (4 K 17.607, 02.03.2020).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Architekten, der seit 1983 in der Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer registriert war. 2016 nun wollte die Architektenkammer den Architekten aus der Liste löschen, weil er bereits 2004 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hatte, landläufig auch als Offenbarungseid bekannt. Ein Jahr später erging gegen ihn ein Strafbefehl wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. 2008 gab er erneut die eidesstattliche Versicherung ab. Im gleichen Jahr wurde ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet. Während des gesamten Verfahrens fanden sich keine pfändbaren Beträge im Besitz des Architekten. Zudem machte er keinerlei Anstalten, laufende Kosten, auch gegenüber der Architektenkammer, zu begleichen. Gegen den Beschluss der Architektenkammer klagte der Architekt, bekam jedoch nicht recht. Denn die Architektenkammer habe zu Recht angenommen, dass der Kläger aufgrund nachträglich eingetretenen Vermögensfalls die für die Führung der geschützten Berufsbezeichnung "Architekt" erforderliche berufliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.

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tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
ddjst schrieb: Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung von kleinen PV...
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