An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: www.pixabay.de Nachbarn müssen Dämmung nicht akzeptieren
Der bauliche Wärmeschutz ist eine der Grundsätze der Energie- und Umweltgesetzgebung hierzulande. Doch er gilt nicht um jeden Preis. Wenn eine Dämmung bei einem Neubau etwa die Grundstücksgrenze überschreitet, müssen die Nachbarn das nicht hinnehmen. Das entschied der Bundesgerichtshof (V ZR 196/16 vom 2. Juni 2017). Eine entsprechende Duldungspflicht gelte nur bei Sanierungen.
In diesem Falle klagten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen den Eigentümer des benachbarten Grundstücks, der dort einige Jahre zuvor ein neues Reihenendhaus errichtete, das an das Mehrfamilienhaus der WEG anschloss. Dabei deckten sich die Giebelwände der Gebäude nicht vollständig, die des Mehrfamilienhauses steht entlang der Grundstücksgrenze 1,61 m vor. Genau hier wurde durch den Beklagten später eine Dämmung angebracht, die nun 7 cm in das Grundstück der WEG hineinragte. Der BGH verwies auf die Pflicht des Planers, dies bei einem Neubau zu berücksichtigen.
Widerrufsbelehrung im SHK-Gewerbe: besser nicht widerrufen
Verbraucher kennen das 14-tägige Widerrufsrecht – etwa bei Online-Verträgen. Doch das kann auch für SHK-Unternehmer gelten. Dies wurde durch einen Fall beim Landgericht Coburg klar (21 O 175/18 vom 9. August 2018).
Im vorliegenden Falle ging es um eine Heizölanlage, die nach einer Betankung offensichtlich Leckagen aufwies. Infolgedessen ließ sich der Betreiber von einem SHK-Unternehmer mehrere Kostenvoranschläge zur Erneuerung der Heizungsanlage inklusive Systemtrennung und hydraulischen Abgleichs machen. Daraufhin erfolgte die komplette Demontage der Altanlage und die Installation eines neuen Brennwertkessels. Dennoch forderte der Auftraggeber den SHK-Unternehmer auf, die Arbeiten einzustellen. Auf eine entsprechende Rechnung reagierte der Auftraggeber mit einem Widerruf. Das Landgericht gab diesem Recht, weil das Geschäft außerhalb der Geschäftsräume des SHK-Unternehmers, nämlich im Hause des Auftraggebers, zustande kam. Nun ließ sich dieser Auftrag nicht rückabwickeln, da die verbauten Materialien ja nicht hätten ausgebaut und wiederverwendet werden können. Für diesen Fall hätte der SHK-Unternehmer den Auftraggeber im Vorfeld informieren müssen, dass er ihm im Falle eines Widerrufs Wertersatz schuldet.
Bauträger immer für Baumängelbeseitigung verantwortlich
Nachdem wir im letzten Teil unserer Rechtsreihe nur mit Fällen von Mängeln am Bau befasst waren, kommen wir auch in diesem Monat nicht darum herum. Das OLG Brandenburg musste sich mit dem (leider nicht unwahrscheinlichen) Fall befassen, was passiert, wenn ein Bauträger den Bau selbst abnimmt und so um die Mängelbeseitigung herumkommen will. Das OLG schob dieser Praxis einen Riegel vor (12 U 197/16 vom 17. April 2018).
Demnach ist es generell unwirksam, wenn ein Bauträger die Abnahmemodalitäten selbst festlegt oder einen eigenen Gutachter damit beauftragt. In diesem Fall war der Bauträger Teil einer WEG mit 13 Parteien in einem Wohngebäude. In diesem kam es immer wieder zu Wasserschäden am Gemeinschaftseigentum. Dies lag eindeutig an Baumängel an den Hauptversorgungsleitungen, bei der mittels T-Stücken Abzweigungen zu den Anschlussleitungen der einzelnen Wohnungen hergestellt wurden. Danach fehlte es an „Kompensatoren für (das durch) temperaturabhängiges Ausdehnen und Zusammenziehen bedingtes Herausrutschen der Leitungen aus den T-Stücken vorgelagerten Quetschverbindungen“, so der von der WEG beauftragte Gutachter. Da die Schäden etwa zehn Jahre nach Bau auftraten, wären sie eigentlich verjährt gewesen. Doch nach Auffassung der WEG habe eine Abnahme nicht stattgefunden, da der Bauträger diese damals selbst in die Wege geleitet habe. Dem folgte auch das OLG. Deswegen müsse der Bauträger die Mängelbeseitigung vornehmen.
Drainagerohre sind keine Wasserleitungen
Der nächste Fall befasst sich mit ausgetretenem Wasser aus einer Drainageleitung und ob dies als Wasserschaden zu werten sei, der auch von einer Wohngebäudeversicherung abgedeckt werden muss. Das OLG Nürnberg urteilte hier mit einem Nein (8 U 3271/20 vom 03. Februar 2021).
Hintergrund war der Streit zwischen Versichertem und Versicherer. Beim Versicherten war 2016 das Abwasserrohr außerhalb des Gebäudes gebrochen und verstopft. Dadurch entstand ein Rückstau, der einen Wasserschaden im Gebäude verursachte. Der Versicherte nun hatte in seiner Leitungswasserversicherung einen Selbstbehalt von 500,00 Euro je Schadensfall vereinbart, den großen Rest hätte die Versicherung seiner Auffassung nach tragen müssen. Diese jedoch wies das zurück, da der Schaden nicht durch Leitungswasserleitungen im Haus verursacht wurde. Dieser Auffassung folgte das OLG. Die Versicherung musste demnach nur die Kosten für die Reparatur des Abflussrohres übernehmen, nicht jedoch die verursachten Schäden in Höhe von etwa 46.000 Euro.
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Ein Fachbeitrag der Redaktion HaustechnikDialog.