An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: www.pixabay.de / succo Honorarvereinbarung kann auch mündlich gelten
Mündliche Absprachen und Vereinbarungen mögen in der guten alten Zeit Bestand gehabt und zum guten Ton gehört haben, mit dem man Vertrauen symbolisierte. Wenn es hart auf hart kommt, können sie auch heute noch viel wert sein – vor allem dann, wenn der für ein höheres Honorar Klagende mit der Materie und der schriftlichen Abfassung eines Honorarvertrages nach HOAI vertraut ist. Zu diesem Urteil kam das OLG Düsseldorf (22 U 73/20 vom 27. November 2020).
Im vorliegenden Fall ging es um die Planungsleistungen für ein Mehrfamilienhaus in Höhe von 195.000 Euro, die der beauftragte Architekt von dem Bauherren einklagen wollte. Dieser berief sich jedoch darauf, dass mit dem Architekten lediglich eine pauschale Vereinbarung über 30.000 Euro mündlich vereinbart wurde und er diese auch mit einer Abschlagszahlung vergolten hatte. Diese Absprache wurde vom Architekten nicht bestritten. Das OLG gab dem Beklagten Recht und verwies insbesondere darauf, dass der Architekt für die Einhaltung der Form, hier eben einer Honorarvereinbarung nach HOAI, Sorge zu tragen habe.
Ohne Vertrag keine Vergütung
Auch im nächsten Fall geht es um die Verschriftlichung von Verträgen. In diesem Beispiel musste allerdings gar kein Honorar bezahlt werden, da der Auftragnehmer nicht nachweisen konnte, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen war. Zu diesem vollkommen logischen Urteil kam das OLG München (20 U 733/20 Bau vom 17. Juni 2020).
Im vorliegenden Fall ging es um Trocknungsarbeiten nach einem Wasserschaden. Der Unternehmer, der die Arbeiten ausführte, konnte keinerlei Nachweis erbringen, dass er mit den Arbeiten beauftragt worden war. Es gilt mal wieder: Nur Schriftliches führt zu Barem. Auf mündliche Absprachen sollte sich niemand verlassen.
Für VOB/B Mengenberechnung erforderlich
Soll eine am Bau erbrachte Leistung nach VOB/B anerkannt und abgerechnet werden, ist dafür eine Mengenberechnung, respektive ein Aufmaß nötig. Zu diesem Schluss kamen zwei Urteile, eines vom OLG Koblenz (Urteil, 3 U 56/19 vom 19. November 2019) und eines vom BGH (VII ZR 279/19 vom 2. Juli 2020). Dabei müssen die „Technischen Vertragsbedingungen und Vertragsunterlagen“ der VOB beachtet werden. Gilt die VOB/B nicht, muss der Abrechnung eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen beigefügt werden, die für den Auftraggeber nachvollziehbar ist, was sich aus § 650g Abs. 4 Satz 2 des BGB ergibt.
Im vorliegenden Fall ging es um die Vergütung von Abrissarbeiten in Höhe von insgesamt 1,3 Millionen Euro. Bei der Abrechnung legte der Auftragnehmer nur Schätzungen vor. Dies wurde schon von den Vorinstanzen abgelehnt. Das OLG meinte zwar, dass eine Vergütungsklage nicht an einem fehlenden Aufmaß scheitern müsse, was etwa bei Leistungen Dritter gelten könnte. Hier könnten Gründe vorgetragen und mittels eines vom Gericht bestellten Gutachters der tatsächliche Aufwand ermittelt werden. Generell sollte man sich jedoch immer an der VOB/B orientieren.
Weiße Wanne sollte immer auch eine weiße Wanne sein
Weiße Wannen, also wasserundurchlässige Bauteile etwa für ein Kellergeschoss, sind aus dem modernen Bau nicht wegzudenken. Wird eine solche beauftragt, sollte der Auftragnehmer sie auch als wasserundurchlässig erstellen. Zu diesem auch sehr logischen Schluss kam das OLG München (9 U 4413/18 vom 10. Dezember2019).
Die hier bemängelte weiße Wanne wurde für eine Tiefgarage erstellt. Dort konnte Grundwasser bei einige verpressten Rissen eintreten. Dadurch kam es zur Pfützenbildung, die Planungsfehlern geschuldet sei, sowie Korrosionsspuren durch eine unzureichend geplante Gefällesituation. Der Bauherr begehrte Schadensersatz und Mängelbeseitigung, was das Gericht auch bestätigte. Es legte jedoch fest, dass die Sicherungssumme für Garantieleistungen komplett an den Auftragnehmer auszuzahlen sei, die bisher aufgrund des Mangels vom Bauherren einbehalten wurde.
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Ein Beitrag der Redaktion von HaustechnikDialog.