An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: www.pixabay.de / succo Was ist bei der neuen HOAI zu beachten?
An dieser Stelle haben wir bereits häufiger über die seit Jahresbeginn neue HOAI berichtet, die ja aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nötig wurde. Deswegen stellen wir heute zuerst auch kein Urteil vor, das sie zum Gegenstand hat, sondern ganz praktische Konsequenzen, die sich für Bauherren, Planer, Handwerker und Architekten ergeben.
Eine der wichtigsten Neuerungen sind die frei verhandelbaren Architektenhonorare. Sie liegen nun nicht mehr zwischen Mindest- und Höchstsätzen. Für private Bauherren ergibt sich damit ein größerer Spielraum beim Verhandeln dieser Honorare. Allerdings enthält die HOAI weiterhin Honorartafeln, an denen sich unkundige Bauherren orientieren können.
Für Bauherren gibt es aber auch eine Schutzfunktion, wenn sie Verbraucher im rechtlichen Sinne sind. Denn dann muss der Architekt spätestens bei Angebotsabgabe und in Textform darauf hinweisen, dass ein von der Honorartafel abweichendes Honorar möglich und rechtens ist.
Der Ablauf der Honorarvereinbarung wurde vereinfacht. Es genügt nach der Neufassung eine einfache Textform, etwa eine E-Mail. Sie muss zudem nicht mehr bei Auftragserteilung erfolgen und kann jederzeit einvernehmlich geändert werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, gilt der in der Honorartafel angegebene Mindestsatz.
Holzbau: Architekt muss für Diffusionsdichtheit messen
Wird von einem Architekten ein belüftetes Flachdach aus Holzbauteilen geplant, muss er in den Detailplänen Vorgaben zum sd-Wert (verwaltungsdeutsch für: wasserdampfdiffusionäquivalente Luftschichtdicke) der innenseitigen Dampfbremse und zum Holzschutz machen. Zur Errichtung einer diffusionsdicht ausgeführten Holzbaukonstruktion ist daher die Messung der Baufeuchte durch den Architekten nötig. So urteilte das OLG Koblenz (6 U 467/17 vom 15. Juni 2018).
Im vorliegenden Fall hat ein Architekt 2008 die Planung für ein zu sanierendes Wohngebäude ausgeführt. Dort bildete sich nach kurzer Zeit in drei Dachgeschoss-Wohnungen Feuchtigkeit. Der Bauherr ließ von einem Sachverständigen einen Blower-Door-Test durchführen. Dieser ergab, dass die vorgesehene Sparrenausmauerung nicht ausgeführt und stattdessen Styroporplatten als Putzträger eingebaut wurden, die zudem nicht sachgerecht angebracht worden waren. Der Bauherr behielt daher einen Teil des Architektenhonorars ein, woraufhin der Architekt klagte. Zwischenzeitlich ließ der Bauherr das Gebäude von einem anderen Architekten umplanen und sanieren. In den Verhandlungen der Vorinstanzen wurden auch weitere Planungsfehler behandelt, so eine unzureichende chemische Behandlung der verwendeten Bauhölzer. Dies und die fehlende Messung der Luftfeuchte, mit der man die Schäden hätte vermeiden können, ließen das Gericht ein Urteil zugunsten des Bauherrn fällen.
Bauherr muss Wechsel auf anderen Heizkessel widersprechen
Liefert und installiert ein SHK-Handwerker einen anderen als den bestellten Heizkessel, auch wenn dieser leistungsgleich ist, muss der Bauherr diesem widersprechen und die Installation nicht abnehmen. Ansonsten gilt eine zweimonatige Prüfpflicht für die Heizungsanlage. Zu diesem Urteil kam das OLG Oldenburg (13 U 89/18 vom 29. September 2020).
Im vorliegenden Fall ging es um eine Heizungsanlage mit Warmwasser-Solarthermie. Dafür hatte der SHK-Unternehmer 2014 einen leistungsgleichen Kessel von einem anderen Hersteller eingebaut als vom Bauherrn gewünscht. Der SHK-Handwerker konnte zudem nachweisen, dass er den Bauherrn darauf hingewiesen habe und dieser den Einbau des anderen Kessels akzeptiert hatte. Zudem ließ der Bauherr sich mehr als zwei Monate Zeit, um die Endrechnung des SHK-Handwerkers abzulehnen – eben aufgrund des anderen Herstellers. Das Gericht gab dem Handwerker recht und hob insbesondere die versäumte zweimonatige Prüfpflicht hervor, die für solche Warmwasser-Solarthermie-Hybridheizungen angemessen sei.
Verwendung von OSB-Platten nicht einfach verbieten
Grobspanplatten (OSB) sind am Bau beliebt, denn sie sind vielfältig einsetzbar, etwa für Schalungen, Beplankungen oder als Verlegeplatten. Mitunter sind sie umstritten, weil sie aufgrund ihrer Herstellungsart sogenannte flüchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compounds, VOC) ausgasen lassen können. Deswegen ist auch in verschiedenen Verwaltungsvorschriften vorgesehen, dass diese Platten nicht oder nur eingeschränkt verwendet werden dürfen. Doch das ist nicht immer rechtmäßig, so ein Urteil des VGH Baden-Württemberg (8 S 2944/18 vom 7. Oktober 2020).
Letztlich unterlägen Verwaltungsvorschriften in der Regel nicht der Normenkontrolle, da es sich um keine Rechtssätze handele. Anders würde es sich verhalten, wenn eine gesetzliche Regelung wie die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW) solche Einschränkungen aufnimmt. Im vorliegenden Fall ging es um die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Technische Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VwV TB) vom 20. Dezember 2017, in der solch eine Einschränkung für OSB-Platten vorgenommen wurde. Dieser Teil wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt.