An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: www.pixabay.de / succo Standard-Vergütung auch für Nachträge
Auftragnehmer dürfen bei Nachträgen, die sich an Bauwerken ergeben, die übliche Vergütung verlangen. Auch eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtens. Zu diesem Schluss kommt das OLG Dresden (1 U 722/20 vom 11. November 2020).
In diesem Streitfall ging es um Ansprüche aus einem Bauvertrag. In dem wurde zwar die Errichtung einer Kalthalle erwähnt, war aber nicht Gegenstand des Vertrages an sich. Zu diesen Kosten gesellten sich weitere, die von Auftraggeber angezweifelt wurden. Insgesamt sah er einen zu hohen Aufschlag für die Leistungen des Auftragnehmers, der auch als Bauträger fungierte und seine Leistungen nach branchenüblichen Honoraren berechnete. Dieser Praxis gab nun das OLG Dresden seinen Segen.
Zu hoher Energieverbrauch – wer haftet?
Verbraucht eine neu eingebaute Lüftung zu viel Energie, muss dafür nicht unbedingt der SHK-Planer haften, zumindest dann nicht, wenn er eine DIN-gerechte Leistung lieferte und diese auch installiert wurde. Das entschied das OLG Hamm (24 U 22/18 vom 16. Januar 2020).
Grundlage des Urteils war der Streit um eine Lüftungsanlage, die in einem Hotel für die Bäder von 52 Zimmern und 16 WC sowie Nebenräumen geplant und installiert wurde. Sie fördert einen Volumenstrom von 60 m³/h sowie in der Grundlüftung 13,5 m³/h. Der Auftraggeber bemängelte, dass in der Grundlüftung kein Wert von maximal 10 m³/h erreicht werde. Das wiederum führte zu einem erhöhten Energieverbrauch, den er auf über 300.000 Euro für eine Laufzeit von 30 Jahren bezifferte. Ein Gutachter bestätigte, dass der vom Auftraggeber geforderte Wert nie hätte erreicht werden können, bescheinigte der Anlage jedoch DIN-Konformität. Das reichte dem OLG zum Urteil, zumal die vom Auftraggeber genannten Werte nicht im Verlauf des Vertrages nachgewiesen werden konnten.
Entsorgung von Asbest muss extra vergütet werden
Mit dem Asbest ist es eine Pest. Bis in die 80er Jahre ein beliebter, weil leicht zu verarbeitender und brandsicherer Baustoff, ist er nun als krebserregend verpönt und muss gesondert entsorgt werden. Übernimmt ein Auftraggeber im Zuge einer Sanierung, bei der Asbest entdeckt wird, diese Aufgabe, muss er dafür auch extra vergütet werden, so das OLG Schleswig (1 U 81/20 vom 12. März 2021).
Im vorliegenden Fall ging es um den Abriss eines Gebäudes im Jahr 2015, in dessen Obergeschoss Asbest verbaut war. Dies war zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe jedoch nicht bekannt. Als der Asbest vom Auftragnehmer entdeckt wurde, unterbreitete er ein Nachtragsangebot, das jedoch vom Auftraggeber abgelehnt wurde. Infolgedessen kam es zum Entzug des Auftrages, wogegen der Auftragnehmer klagte, da damit für ihn finanzielle Einbußen für bisher geleistete Arbeiten verbunden waren. Dem stimmte das OLG nun zu.
Architekt darf sich auf amtliche Vermessung verlassen
Amtlichen Vermessungsdaten sollte man immer vertrauen dürfen – auch Architekten, die sich bei einer Planung darauf stützen. Das bestätigte das OLG München (13 U 1219/17 Bau vom 27. Februar 2019).
In diesem Fall ging es um die Errichtung eines Ärztehauses. Der Auftragnehmer, ein Architekt, wurde wegen mangelnder Planungsleistungen durch den Auftraggeber, eine Projektentwicklungsgesellschaft, verklagt. Denn der Architekt plante auf Grundlage der amtlichen Vermessungsunterlagen. Diese jedoch waren falsch, so dass der Baukörper um 1,24 Meter in das Nachbargrundstück hineinragte. Das Gericht konnte jedoch kein Versäumnis des Architekten erkennen und wies die Klage, die sich auf über 600.000 Euro belief, ab.
Was teurer ist, muss auch bezahlt werden
Wird für ein Bauvorhaben ein Ausstattungskatalog genutzt und wählt ein Bauherr höherwertige Materialen anderer Anbieter aus, obwohl gleichwertige im Katalog vorhanden sind, so sind die Mehrkosten vom Bauherrn zu übernehmen. Das entschied das Kammergericht (KG) Berlin (27 U 134/16 vom 19. November 2019).
In diesem Fall ging es um die Zusammenlegung von zwei Wohnungen zu einer, bei der auch die komplette Sanitärinstallation inklusive Fliesenlegerarbeiten erfolgte. Die ausgewählten Materialien dafür differierten mit denen aus dem Katalog um gut 50.000 Euro, die der Auftragnehmer in Rechnung stellte. Zu Recht, wie das Kammergericht entschied.