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News vom 01.02.2022

Aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilie – Februar 2022

An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.

Bild: pixabay.com / qimono
Bild: pixabay.com / qimono

Kein Geld bei Schwarzgeld

Schwarzgeld ist eine weithin beliebte oder eher berüchtigte Praxis auch am Bau. Sollte sich ein Auftragnehmer darauf einlassen, kann er im Fall der Fälle komplett leer ausgehen. Aber auch für den Auftraggeber würde das jede Menge Probleme bedeuten, sollten sich die Parteien nicht einigen können und der Streit vor Gericht landen, so wie am OLG Düsseldorf (21 U 34/19 vom 21. Januar 2020).

Hier ging es um eine Vereinbarung der Schwarzzahlung des Werklohnes an einen SHK-Unternehmer. Der Auftraggeber hatte jedoch dem Unternehmer den Auftrag wieder entzogen. Das Gericht nun verneinte alle gegenseitigen Ansprüche, also auch die des Auftragnehmers auf Zahlung des Werklohnes und die des Auftragnehmers auf Rückzahlung.

Fiktive Abnahme kann auch generell gelten

Wenn man vorab einen Auftragnehmer schon auf Mängel hinweist, kann dies als fiktive Abnahme gelten und diese auch auf die generelle Abnahme und Akzeptanz eines Auftrages ausgeweitet werden. Das gilt auf jeden Fall dann, wenn dem Auftragnehmer seitens des Auftraggebers keine weiteren erheblichen Mängel angezeigt werden. So urteilte das OLG Schleswig (1 U 64/20 vom 10. Dezember 2021).

Solche Art der Abnahmen sind nach § 640 Abs. 2 BGB geregelt. Demnach müsste der Auftraggeber weiter entdeckte Mängel auch direkt anzeigen. Doch das geschah hier nicht. Dabei ging es um Tapezierarbeiten, bei denen schon vor der Abnahme Mängel auftraten, die dem Auftragnehmer mitgeteilt wurden. Nach Fertigstellung wurden noch weitere Mängel entdeckt, diese jedoch nicht rechtzeitig angezeigt. Der Auftraggeber wollte deswegen einen Großteil des vereinbarten Werklohnes einbehalten, wogegen der Auftragnehmer klagte und nun in großen Teilen recht bekam.

Auftraggeber haftet nicht für Schäden anderer

Wird an einem Bauwerk ein bereits fertiggestellter Teil eines Auftragnehmers durch andere Auftragnehmer oder Subunternehmer beschädigt, kann der Auftraggeber dafür nicht in Haftung genommen werden, so ein Urteil des OLG Düsseldorf (5 U 131/18 vom 16. April 2020).

Diesem Urteil lag ein äußerst komplexer Fall zugrunde. Demnach hatte ein Auftragnehmer an einem Bauwerk Bedenken wegen der vom Planer festgelegten Ausführungsart angemeldet. Dabei ging es um die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS) an einem Haus. Zuvor hatte schon eine Malerfirma erste Arbeiten ausgeführt, die nun vom Auftragnehmer und Kläger zu Ende geführt werden sollten. Dabei kamen einige Schäden am Putz zutage, die vor dem Anbringen des WDVS ausgebessert werden mussten. Das wiederum führte dazu, dass die normgerechten Toleranzen nicht eingehalten werden konnten. Auch das wurde vom Auftragnehmer gegenüber dem Planer, einem Architekten angezeigt. Dieser jedoch antwortete darauf nicht. Später behauptete er, das Schreiben nie erhalten zu haben.

Bei der Abnahme ergab sich, dass zudem die Fensterbänke ohne Dichtungsbänder eingebaut wurden. Das wiederum wurde dem Auftragnehmer als zu beseitigender Mangel mitgeteilt, später auch sein Werklohn gekürzt und der Vertrag seitens des Auftragnehmers gekündigt. Die Fensterbänke waren nicht Teil des ursprünglichen Angebotes, mussten aber bauseitig unbedingt eingebaut werden. Der Auftragnehmer übernahm die Arbeiten und gestand später auch die fehlerhafte Installation. Das OLG folgte auch hier der Version des beklagten Auftraggebers.

Beklagte tragen bei Vergleich Anwaltskosten

Vergleiche sind bei Streitfällen am Bau beliebt, weil sie helfen, teure Gerichtskosten zu sparen. Doch die Anwaltskosten bleiben bestehen und müssen im Fall der Fälle, eben bei Beendigung eines Bauvertrages via Vergleich, vom Beklagten getragen werden, so das OLG Saarbrücken (2 W 21/21 vom 3. Dezember 2021).

In diesem Fall ging es um ein Bauvorhaben, bei dem Planer und alle Handwerker gesamtschuldnerisch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen wurden. Dies wiederum wollte durch einen Vergleich ausgeschlossen werden. Auch hier ging es um die Anbringung eines WDVS sowie um Dacharbeiten. Vom Auftraggeber wurde bemängelt, dass der Übergang von WDVS zum Dach nicht fachgerecht hergestellt wurde, wodurch an der Wand ein Feuchtigkeitsschaden auftrat. Alle Beteiligten schlossen daraufhin einen Vergleich, der aber später von einem der beklagten Beteiligten widerrufen wurde, unter anderem, weil man die im Vergleich enthaltenen Anwaltskosten nicht mit übernehmen wollte. Doch das OLG gab hier dem Kläger und Auftraggeber recht.

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