An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten.
Bild: pixabay.com / Inactive_account_ID_249 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Mängelbeseitigung ist auch vor Bauabnahme zumutbar
Eine Mängelbeseitigung kann auch schon vor der Abnahme eines Bauwerkes wirksam werden, wenn das weitere Geschehen am Bau ansonsten erheblich gestört werden würde. Weigert sich der Auftragnehmer in einem solchen Fall, kann der Auftraggeber sofort Schadenersatz beanspruchen, so das OLG Düsseldorf (23 U 149/19 vom 2. Juni 2020).
Im vorliegenden Fall ging es um eine Bodenplatte für ein Einfamilienhaus, deren geplante Statik nicht erreicht wurde. Zudem hatte der Auftragnehmer auf eine Sauberkeitsschicht verzichtet, weil ein Kiespolster geplant gewesen wäre. Letztlich reichte aber der Mangel an der Statik, dessen Beseitigung der Auftragnehmer auch mit der Begründung zu hoher Kosten ablehnte, für das Urteil des OLG aus.
Bei richtiger Planung keine Haftung für Schäden beim Nachbarn
Wenn sich ein Bauunternehmer auf die Richtigkeit von Plänen und darauf fußenden Planungen eines Planers verlässt und seine Arbeiten auf dieser Basis ausführt, kann er für trotzdem entstehende Schäden auf einem Nachbarsgrundstück nicht haftbar gemacht werden. Denn die Untersuchung des Baugrunds und die Durchführung der statischen Berechnungen fallen nicht in seinen Verantwortungsbereich, so das OLG Braunschweig (8 U 67/20 vom 3. Februar 2021).
Hierbei ging es um einen Anbau an ein Wohnhaus, wobei es nach den Gründungsarbeiten zu Schäden am Giebel des Nachbargrundstückes kam. Die Inhaber klagten auf Schadensersatz. Obwohl ihnen alle Vorinstanzen recht gaben, wies das OLG die Klage ab und sieht die Schuld beim Planer. Der Bauunternehmer hat sich guten Gewissens an dessen Planung, an der er sich strikt ausgerichtet hatte, gehalten.
Kündigung hilft nicht bei Bauhandwerkersicherung
Wenn man eine Bauhandwerkersicherung beansprucht, muss man schlüssig darlegen, welcher Werklohn dem Auftragnehmer zusteht und was davon noch aussteht, so das OLG Düsseldorf (5 U 39/20 vom 19. August 2021).
In diesem Fall ging es um Bauleitungsleistungen in Höhe von knapp 500.000 Euro. Die Bauleitung umfasste die Errichtung von 31 schlüsselfertigen Einfamilienhäusern auf dem Gelände der Auftraggeberin und späteren Beklagten. Nachdem die Arbeiten zur Hälfte fertig waren, wurde das Vertragsverhältnis mit dem ursprünglichen Bauunternehmer beendet. Die Auftraggeberin fragte daraufhin bei der nunmehrigen Klägerin an, ob sie den Bau als Generalunternehmern weiterführen könne. Diese nahm den Auftrag unter mehreren Auflagen, so unter Ausschluss der Gewährleistung sowie unter Ablehnung eigener finanzieller Vorleistungen, an, was von der Beklagten bestätigt wurde. Alle eingehenden Rechnungen von den 10 Fachfirmen wurden von der Klägerin an die Beklagte weitergereicht. Insgesamt ergab sich, nachdem von der Beklagten auch dieser Vertrag gekündigt wurde, die oben genannten 500.000 Euro. Für diese hätte eine Bauhandwerkersicherung eintreten können. Doch dafür hätte eben alles en détail nachgewiesen werden müssen.
Bargeld riecht nach Schwarzarbeit
Fehlende Quittungen und Barzahlungen riechen nach Schwarzgeld – ein geschlossener Bauvertrag ist dadurch folglich nichtig. Ein Auftraggeber kann also weder eine Gewährleistung noch die Rückzahlung von Abschlägen geltend machen. Haftbar sind, falls es auffliegt, beide Parteien. Das wurde schon in vielen Urteilen bestätigt, nun auch noch einmal vom OLG Düsseldorf (5 U 18/20 vom 14. Januar 2021).
Im vorliegenden Fall ging es um die Sanierung eines Gebäudes in Bezug auf Heizung, Sanitärtechnik und Elektroinstallation. Dies wurde von einem Handwerker ausgeführt, der mit dem Auftraggeber und späteren Kläger eine mündliche Absprache einging. Alle Abschläge wurden in bar bezahlt. Für einige dieser Zahlungen wurden auch Quittungen ausgestellt, die Leistung später komplett und ohne Berücksichtigung der Abschläge abgerechnet. Der Auftraggeber und spätere Kläger machte nun Mängel geltend und wollte dies als Schadensersatz einklagen. Doch das wies das Gericht zurück und verurteilte beide Parteien zur Zahlung der Kosten des Berufungsverfahrens, die nun der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 % zu tragen hat.
Längere Gerüststandzeit wie Miete beurteilen
Muss ein Gerüst an einer Baustelle länger als geplant stehenbleiben, wird die längere Standzeit nach dem Mietrecht beurteilt. Das gelte unabhängig davon, ob das Gerüst benutzt würde oder nicht, so das OLG Düsseldorf (24 U 347/20 vom 18. Januar 2022).
Im vorliegenden Fall, der auch von der Vorinstanz so beurteilt wurde, bekam die später beklagte Partei die weitere Nutzung eines bereits gemieteten Gerüsts vom Gerüstbauer, dem späteren Kläger, zugesprochen. Auch wenn der Beklagte angab, das Gerüst nicht benutzt zu haben, seien allein die Gebrauchsüberlassung durch die Klägerin und die daraus resultierende Nutzungsmöglichkeit von Belang. Eindeutig sei die Beauftragung mittels Vertrag, der auch die Verlängerung der Vorhaltung umfasste.