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News vom 01.06.2022

Aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilie – Juni 2022

An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.

Bild: pixabay.com / qimono<br /><br /><br /><br />
Bild: pixabay.com / qimono



VOB/B gilt nicht in jedem Falle

Wird ein Bauvertrag abgeschlossen, gilt nicht automatisch die bewährte VOB/B, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart sein. Zudem gilt ein Bauwerk dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber es stillschweigend akzeptiert und im Wesentlichen als vertragsgemäß billigt, so das OLG Frankfurt (22 U 179/18 vom 29. Juli 2019).

In diesem Fall ging es um die Abnahme eines Bauwerkes, die nach Ansicht des Auftraggebers nicht erfolgt war. Der Grund dafür sei eine angeblich mit bloßem Auge erkennbare Schlechtleistung. Der Auftragnehmer ging jedoch von einer – wenn auch stillschweigenden – Abnahme aus, da ihm dies in keinster Weise mitgeteilt worden sei, und bekam nun von den obersten Landesrichtern Hessens Recht.

Zwischentermine sollten immer verbindlich sein

Teilleistungen und Zwischenabnahmen sind am Bau ein probates Mittel, um den zeitlichen, quantitativen und qualitativen Fortschritt am Bauwerk zu sichern. Das sollte auch in Werksverträgen so festgehalten werden. Feste Termine sind dafür nicht nötig, können jedoch auch durch Vermutung dank eigenen Bauwissen angeregt werden. So ermittelte Termine gelten dann als verbindlich. Erfüllt sie ein Auftragnehmer nicht, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, so das Kammergericht Berlin (21 U 1030/20 vom 26. April 2022).

Hier ging es um den Ausbau eines Dachgeschosses zu zwei Wohnungen, die verkauft werden sollten. Mit der Planung wurde ein Architekt beauftragt, der mit einer Kollegin schon Planungsleistungen erbracht hatte. Der ursprünglich beauftrage Architekt verstarb zwischenzeitlich, und so übernahm ein neuer Kollege die Planungen, die er auch ausführte, ohne jedoch einen Vertrag zu besitzen. Die Planungen wurden nach seinen eigenen Fristvorgaben leicht verspätet eingereicht, woraufhin der Bauherr Bedenken an einer weiteren Beschäftigung des Architekten äußerte. Später wurde die Zusammenarbeit eingestellt, woraufhin der Architekt auf das Honorar für die gesamte erbrachte Leistung klagte. Das Gericht gestand ihm jedoch nur die Kündigungsvergütung zu.

Fehlende Rettungswege vereiteln Nutzung

Brände fordern jedes Jahr in Deutschland viele Todesopfer und zahlreiche Verletzte. Deswegen sind Rettungswege in Bauwerken vorgeschrieben. Fehlen sie oder sind sie nicht ausreichend vorhanden, kann die Nutzung des Gebäudes sofort untersagt werden, so das OVG Nordrhein-Westfalen (7 B 1977/21 vom 14. April 2022) in einem vollkommen logischen Urteil. Der Einwand, dass es in vielen Gebäuden jahrelang nicht brenne, belege nicht, dass eine solche Gefahr nicht bestünde.

In diesem Fall ging es um die Nutzung von Kellerräumen eines Vereinsheimes für Versammlungen. Hier wurden zwar Veränderungen vorgenommen, so das Rückbauen von Trennwänden. Doch denen lag nicht mal eine Baugenehmigung zugrunde. Der fehlende zweite Rettungsweg, der auch durch die baulichen Maßnahmen nicht entstehen konnte, bedeutete einen akuten Brandschutzmangel, weswegen eine Nutzung der Kellerräume seitens der zuständigen Behörden sofort untersagt wurde.

Architekt muss sich auf Baugrundgutachter verlassen können

Ein Architekt muss sich auf das Gutachten eines Bodensachverständigen verlassen können. Vertiefende Kenntnisse dazu gehören nicht zu seinem Berufsbild, so das Landgericht Flensburg (2 O 305/17 vom 1. April2022).

Im vorliegenden Fall verklagte eine Bauherrin einen Architekten, nachdem dieser eine Gabionenstützwand am Parkplatz eines Handelsmarktes geplant hatte und errichten ließ, diese jedoch einstürzte. Das Baugelände fiel in eine Richtung steil ab, weswegen eine Absicherung des Hanges nötig wurde. Die Wahl fiel nach den Bodenuntersuchungen auf eine Gabionenstützwand, also eine metallgitterumwandete Steinwand. Doch die gab schon während der Bauphase nach, stattdessen wurde ein mit Kunststoff bewehrter Erdwall errichtet. Die Bauherrin nun wollte Schadenersatz vom beauftragten Architekten. Der hatte jedoch fachgerecht auf Grundlage des vorliegenden Baugrundgutachtens gearbeitet. Deswegen wurde die Klage abgewiesen.

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