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News vom 05.08.2022

Aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilie – August 2022

An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.

Bild: www.pixabay.com/ VBlock<br /><br />
Bild: www.pixabay.com/ VBlock

Befolgen von Herstellerangaben kann zu Mangel führen

Selbst wenn man sklavisch die Herstellerangaben bei der Installation von Komponenten am Bau befolgt, kann es dennoch zu Mängeln kommen. Es müssen immer die konkreten baulichen Gegebenheiten beachtet werden, so das OLG Köln (7 U 187/19 vom 7. Januar 2021).

Hierbei ging es um die Installation einer Kälteanlage in einem Hotelneubau. Die sei, so der Bauherr, vom Generalunternehmer mangelhaft erbracht worden, da die Rohre keinen äußeren Korrosionsschutz aufwiesen. Dies hätte den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, war laut Generalunternehmer aber nicht vom Hersteller der Rohre vorgesehen. Die Herstellerangaben seien jedoch nur „eingeschränkt verbindlich“, das Gericht urteilte daher im Sinne des Bauherrn.

Planung muss immer Regeln der Technik entsprechen

Auch im nächsten Fall geht es um die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Demnach hat der Auftragnehmer immer vor Abnahme die Mängelfreiheit seines Bauwerkes zu beweisen. Dazu zählt auch die Auswahl der richtigen Baumaterialien. Gibt es hierzu keine vertraglichen Vereinbarungen, gelten eben die Regeln der Technik, so das Kammergericht Berlin (21 U 139/14 vom 25. September 2020).

In diesem Fall klagte ein Bauherr gegen den planenden Architekten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Errichtung der Dachkonstruktion einer Sporthalle mit angeschlossener Kindertagesstätte. Dabei kam es insbesondere bei der Planung der Abdichtung zu Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik, die der Architekt den Bauherrn nicht darlegte. Zunächst gab es keine Schäden. Doch ein Mangel, so die Kammerrichter, liege auch dann vor, wenn die vertragswidrige Ausführung die Gebrauchsfähigkeit zunächst nicht oder nur gering mindere.

Weniger Qualität, weniger Pflichten

Wenn ein Generalunternehmer seine Qualitätsanforderungen absenkt, reduzieren sich auch die Prüfungs- und Hinweispflichten des Nebenunternehmers. Dabei muss sich der Nebenunternehmer immer auf das vom Generalunternehmer erstellte Leistungsverzeichnis verlassen können. Der Nebenunternehmer hat nur auf offenkundige, im Rahmen seiner Sachkunde ins Auge springende Mängel zu überprüfen, so das OLG Köln (16 U 62/20 vom 4. Dezember 2020).

In diesem Fall ging es um Fassaden-, Sonnen- und Blendschutzarbeiten, die der Nebenunternehmer ausführte. Ursprünglich sollte im Erdgeschoss Verbundsicherheitsglas und in den übrigen Geschossen herkömmliches Glas verbaut werden. Während des Einbaus rügte die Bauherrin, dass im 1. bis 4. Obergeschoss kein Sicherheitsglas verbaut wurde, wie in der Leistungsbeschreibung vorgesehen. Dies wurde aber vom Generalunternehmer so abgenickt. In Folge kam es zur Klage zwischen Neben- und Generalunternehmer, die schließlich vom OLG zugunsten des Nebenunternehmers entschieden wurde, da dieser kein mangelhaftes Werk abgeliefert hatte.

Abnahme kann trotz Restarbeiten erfolgen

Ein Bauwerk kann dann abgenommen werden, wenn es vertragsgemäß erstellt wurde. Unwesentliche Mängel und einzelne Restarbeiten spielen dabei keine Rolle. Ausschlaggebend ist dabei die Gesamtleistung des Auftragnehmers, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß ist, so das OLG Frankfurt (11 U 61/13 vom 11. April 2019). Nebenbei wurde noch entschieden, dass eine Luft-Wasser-Wärmepumpe nicht mangelhaft ist, weil die Heizleistung mit sinkender Außentemperatur abnimmt und deshalb ein elektrischer Heizstab zugeschaltet werden muss.

Hier ging es um die Errichtung eines Fertighauses, nach dessen Fertigstellung sich der Bauherr wegen Mängeln an der Heizungsanlage weigerte, den restlichen Werklohn zu zahlen. Nachdem das Langgericht noch dem Bauherrn Recht gab, sah es das OLG anders. Die Heizung sei nicht wesentlich für die Abnahme des Bauwerkes, da sie ja funktionieren würde. Im Übrigen sei das Haus werkgetreu errichtet worden, und es sei bereits eine Abnahme erfolgt. Folglich sei der Restwerklohn auszuzahlen.

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