An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
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Ab wann ein Verbrauchervertrag gilt
Verbraucherverträge könnten vorliegen, wenn einzelne Gewerke von einem Bauherrn an Auftragnehmer vergeben werden, und das auch für einen gesamten Neubau. Das entschied einmal mehr das OLG Zweibrücken (5 U 52/21 vom 29. März 2022).
Hier ließ ein privater Bauherr einen Neubau errichten und vergab alle Gewerke selbst, darunter auch Maler- und Stuckateurarbeiten im Außenbereich, die schließlich zum Streitfall und zum Gerichtsurteil führten. Die Rechnung über knapp 30.000 Euro wurde vom Auftraggeber aufgrund von Mängeln um gut ein Drittel gekürzt. Das nahm die Auftragnehmerin nicht hin und klagte letztendlich. Das OLG nun entschied, dass das Ziel des Verbraucherschutzgesetzes logsicherweise eine Verbesserung des Verbraucherschutzes sei. Wenn der Bauherr alle Gewerke aus einer Hand vergeben hätte, hätten auch sämtliche Schutzmechanismen gegriffen. Eine Einzelvergabe dürfe nicht schlechter gestellt sein und sei ebenso schutzwürdig.
Bauherr muss nicht für Strom und Wasser sorgen
Ein Bauherr und Auftraggeber muss auf der Baustelle nicht Baustrom und Wasser stellen. Klauseln, die dies etwa in Werksverträgen beinhalteten, würden den Bauherrn einseitig benachteiligen und seien unangemessen sowie unwirksam. Der Auftraggeber gerät dadurch auch nicht in Verzug, so das OLG Schleswig (12 U 119/21 vom 31. August 2022).
Hier ging es um den Neubau eines Einfamilienhauses zu einem Festpreis von knapp 200.000 Euro. Das Bauwerk wurde mit Mängeln erstellt, die gutachterlich festgehalten wurden. Daraufhin kürzte der Bauherr den Werkslohn um gut 5 Prozent. Gleichzeitig forderten sie einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss von knapp 10 Prozent. Dagegen klagte der Auftragnehmer, weil er unter anderem den wochenlang fehlenden Baustrom auf der Baustelle bemängelte. Dies habe zu einer teilweisen Stilllegung geführt, in deren Folge ein Teil der Schäden entstand. Das jedoch wies das Gericht zurück und gab dem Bauherrn recht.
Wenn der Kran fällt, dann aus Mängeln bei Montage und Aufbau
Kräne müssen immer auf ordentlichem und stabilem Baugrund stehen – eine Binsenweisheit. Fällt der Kran trotzdem und ohne besondere Umstände wie Sturm oder Kollision mit anderen Fahrzeugen auf der Baustelle um, liegen immer Mängel bei Montage und Aufbau vor, so das OLG Frankfurt (29 U 222/19 vom 11. Juli 2022).
In diesem Falle klagte die Haftpflichtversicherung des Bauherrn gegen einen Generalunternehmer und dessen Kranvermieter auf Schadensersatz. 2013 stürzte ein auf der Baustelle des Bauherrn betriebener Turmdrehkran während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten Markt und durchschlug dessen Decke. Dabei entstanden Schäden an Personen, dem Gebäude und dem Inventar. Ein Gutachten ergab Mängel bei Montage und Aufbau. Der Generalunternehmer wollte den Schadensersatz auf die zuständigen Subunternehmer abwälzen. Dem widersprach jedoch das OLG und machte ihn direkt haftbar.
Parameter für Schallschutz genau festlegen
Werden bei einem Bauwerk ungenaue Vorgaben für den Schallschutz gemacht, so kann der Auftragnehmer im Nachgang nicht haftbar gemacht werden, wenn gesetzliche Normen nicht eingehalten werden, so das OLG Karlsruhe (15 U 126/19 vom 7. Mai 2020).
In diesem Fall wurde von einem Bauherrn die Tragwerksplanung und der Schallschutznachweis für zwei Doppelhaushälften vergeben, er machte aber hinsichtlich der Haustrennwand keine Vorgaben und überließ dem Auftragnehmer die Bauantragspläne sowie den Antrag im Kenntnisgabeverfahren. Im Schallschutznachweis, den der Beklagte der Klägerin überließ, war die Rubrik „Gebäudeeinheit mit Wohnungen und Arbeitsräumen, mit zwei Wohnungen“ angekreuzt und ein ausreichender Schallschutz mit 53 dB für die Trennwand im Dachgeschoss und mit 55 dB in den Normalgeschossen bestätigt worden. Einwände erhob die Klägerin hiergegen nicht und zahlte die Schlussrechnung in vollem Umfang. Dennoch wurde der Auftragnehmer vom Bauherren wegen unzureichenden Schallschutzes in Anspruch genommen. Schon in der Vorinstanz wurde dies zurückgewiesen, da der Auftrag sich nur auf den Schallschutznachweis bezog, nicht auf die Ausführung des Schallschutzes selbst. Dem folgte nun das OLG.