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News vom 06.12.2022

Wie sich die Bundesförderung effiziente Gebäude 2023 ändern wird

Da das Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit Beginn des Jahre 2023 eine neue Fassung erhält, muss auch das dazugehörige Förderinstrument Bundessförderung effiziente Gebäude (BEG) mitgeändert werden. Einige Schwerpunkte zeichnen sich schon jetzt ab.

Bild: www.pixabay.com
Bild: www.pixabay.com

Erfreulich für Heimwerker: In Zukunft werden auch Eigenleistungen gefördert, die nicht von Fachunternehmen ausgeführt wurden. Der dies verhindernde Passus wurde ersatzlos gestrichen. Allerdings gibt es eine Einschränkung. Im Punkt 8.2. des BEG soll es künftig heißen: „Wird die Maßnahme nicht durch eine Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert.“ Das bedeutet letztlich, dass Materialkosten nur förderfähig sind, wenn die Materialrechnungen komplett gefördert werden. Deswegen braucht es hier einen Energieberater oder Energieeffizienzexperten, der sich die Eigenleistung anschaut und als fachgerecht einstuft.

Eine andere Reglung wird beibehalten und verschärft. Beim Einbau einer neuen Heizung im Bestand erfolgt nur dann eine Förderung, wenn ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wird. Grundlage bleibt das Verfahren B, das von der VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie entwickelt wurde. Das bisher ebenfalls zulässige Verfahren A hingegen kann nicht mehr genutzt werden. Vorgeschrieben für die Förderung ist nun auch die Heizlastermittlung nach DIN EN 12831.

Die im Zuge des Anstiegs fossiler Brennstoffpreise auf Beliebtheitskurs gleitenden Biomasseheizungen werden in Zukunft nur noch gefördert, wenn sie mit Solarthermie zur Warmwasserbereitung (und zwar so, dass die komplette Trinkwassererwärmung abgedeckt werden kann) oder einer Raumheizungsunterstützung installiert werden. Letzteres ist etwa durch Wassertaschen in Kaminöfen gegeben.

Auch für die andere erneuerbare Wärmetechnologie, die Wärmepumpe, gibt es Verschärfungen. Mit Beginn 2024 müssen diese eine höhere "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" (sogenannte ETAs), die in der Öko-Design-Richtlinie niedergelegt sind, erfüllen. Und sie müssen an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen sein. Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt müssen Luft-Wasser-Wärmepumpen um 5 dB und ab dem 1. Januar 2026 sogar um 10 dB leiser ein. Der derzeitige Richtwert liegt bei 40 dB(A) nachts und 55 dB(A) tagsüber.

Die hierzulande kaum etablierten Brennstoffzellen dürfen in Zukunft nur noch mit grünem Wasserstoff betrieben werden, sollen sie eine Förderung erhalten. Das ist nahezu unmöglich. So gut wie alle der 20.000 Brennstoffzellen im Wärmemarkt werden mit Methan aus dem Erdgasnetz betrieben. Grüner Wasserstoff könnte derzeit nur über eine eigene Tanklösung zur Versorgung beitragen. Die würde das System jedoch unendlich verteuern. Zudem muss der Gesamtwirkungsgrad gleich oder größer 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad gleich oder größer 0,32 sein. Das allerdings ist machbar. Zudem ist bei einem Förderwunsch eine Vollwartung für 10 Jahre zu vereinbaren.

Im letzten Teil unserer Serie geht es um die konkreten Auswirkungen auf das Fördergeschehen durch BEG und GEG.

Unsere Serie zu den neuen gesetzlichen Grundlagen am Bau ab 2023 umfasst folgende drei Teile:

1.Was das Gebäudeenergiegesetz ab 2023 ändern soll

2.Wie sich die Bundesförderung effiziente Gebäude 2023 ändern wird

3.Welche konkreten Auswirkungen haben die Änderungen in GEG und BEG vor Ort

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Ein Beitrag der Redaktion vom HaustechnikDialog.

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