An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
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Handwerker haften auch für mangelhafte Produkte
SHK-Handwerker haften nicht nur für Pfusch bei der eigenen Arbeit, sondern auch für von ihnen installierte Produkte, wenn diese schon vom Hersteller mit Mängeln zur Verfügung gestellt oder bestimmte Prüfverfahren nicht eingehalten wurde. Zwar kann der Handwerker in diesem Falle den Hersteller in Regress nehmen. Wie das aber möglich ist, wollte das OLG München klären (Az. 7 U 4204/16 vom 23. Februar 2022).
In diesem Falle ging es um einen Hersteller von Rohrverbindungen, der mit dem Zentralverband für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (ZVSHK) eine Haftungsübernahmevereinbarung schloss. Der Hersteller übernahm also die Haftung bei allen im Verband angeschlossenen Firmen, wenn diesen aus der Verarbeitung der Rohrverbindungen ein Schaden entstand – der freilich auf die Rohrverbindungen zurückzuführen sein musste. Davon nun wollte ein Handwerker Gebrauch machen, der über einen Großhändler Systeme mit der Eigenschaft „unverpresst undicht“ des Herstellers bezog. Er nahm dazu eine vom Hersteller vorgegeben Prüfung vor, die jedoch von den Vorgaben des Herstellers und des ZVSHK abwich. Die Folge: Austritt von 120.000 Litern Wasser in einem mehrgeschossigen Gebäude mit Schäden von insgesamt 2 Millionen Euro. Die Schäden wurden zwischen den Versicherungen beglichen. Dennoch begehrte der Handwerker Regress, was jedoch schon in der Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Der Grund lag, so auch das OLG, in dem nicht eingehaltenen Prüfverfahren.
Mangel bei nur kurzer Haltbarkeit
Ein Werk gilt dann als mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Dazu kann auch die Haltbarkeit gehören, jedoch nicht dann, wenn die Haltbarkeit durch äußere Einflüsse verkürzt wurde, so das OLG Düsseldorf 22 U 231/21 vom 31. Oktober 2022).
Hier ging es um den Einbau einer Wärmepumpe, die schon nach kurzer Zeit den Geist aufgab. Der Auftraggeber verlangte vom SHK-Handwerker gut 7.500 Euro zurück. Als Grund hierfür kam ein Kurzschluss infrage, der nicht unbedingt auf einen fehlerhaft durchgeführten Einbau der Wärmpumpe zurückzuführen war. Doch schon die Vorinstanz hat dies als nicht ausreichend zurückgewiesen und generell einen Mangel aus den oben angeführten Gründen erkannt. Denn der Besteller einer Wärmepumpe könne erwarten, dass die Anlage dauerhaft laufe und nicht nach einem guten halben Jahr nicht mehr funktioniere. Der Handwerker wäre nur in dem Fall aus dem Schneider gewesen, wenn der Kurzschluss nicht auf einen Installationsfehler zurückzuführen wäre, sondern etwa in einem Defekt an den Zuleitungen. So brachte der Handwerker eine nicht fachgerechte Verlängerung der Stromleitungen ins Gespräch. Doch das sei nicht der Fall gewesen.
Produkte im Leistungsverzeichnis sind zu verbauen, keine Alternativen
Wenn ein Auftraggeber im Leistungsverzeichnis ein Produkt vorschlägt, hat der Auftragnehmer dies auch zu verwenden und keine Alternativen zu verbauen. Das gilt auch bei dem Zusatz „oder gleichwertig“, der Auftragnehmer aber keine konkreten Alternativen vorgeschlagen hat. Wird ein anderes Produkt verwendet, gilt die Leistung als mangelhaft und berechtigt zum Kündigen einen VOB/B-Vertrages, so das OLG Celle (14 U 44/22 vom 14. Dezember 2022).
In diesem Fall ging es um Metallbauarbeiten, konkret um Stahlbautüren der Brandschutzklasse T30, die von einem staatlichen Bauträger für knapp 40.000 Euro in Auftrag gegeben wurden. Vom Auftragnehmer wurden Türen eines bestimmten Systems verbaut, die nach dessen Auffassung als mindestens gleichwertig galten. Eine erste Abnahme erfolgte positiv, später jedoch wurde bemerkt, dass die Türen nicht dem vorgegebenen Standard im Leistungsverzeichnis entsprechen. Der Auftraggeber verweigerte daraufhin die Zahlung des Werklohnes, wohingegen der Auftragnehmer klagte. Das Gericht wies die Klage jedoch aus den genannten Gründen ab.
Bei PV-Anlagen müssen Verschattungen hingenommen werden
Photovoltaik-Anlagen haben keinen besonderen Bestandsschutz, wenn durch ein genehmigtes Bauverfahren, das die Abstandsflächen einhält, eine Verschattung droht. Ein übergeordnetes Ziel der Vermeidung einer Energiekrise kann dafür nicht in Anspruch genommen werden. Nur bei einer drohenden Wertminderung käme ein entsprechender Abwehranspruch infrage, so das OVG Nordrhein-Westfalen (2 B 1103/22 vom 20. Dezember 2022).
Der Urteilsbegründung nach kann auch nicht der Ukrainekrieg für eine Begründung herangezogen werden. Eine auch nur teilweise Verschattung kann zudem nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gewertet werden. Ein Abwehranspruch käme nur in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall.