An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
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Leistungsbeschreibung „oder gleichwertig“ ist nicht immer gleichwertig
Werden von einem Auftraggeber konkrete Komponenten am Bau verlangt, so sind diese auch einzubauen Ein Hinweis des AN im Leistungsverzeichnis, dass man gleichwertige Produkte verbaue, reicht nicht aus, so das OLG Celle (14 U 44/22 vom 14. Dezember 2022).
Im vorliegenden Fall ging es um den Einbau von Türen, die vom Auftraggeber konkret mit Herstellerangaben vorgegeben waren. Der Auftragnehmer baute jedoch die – wenn auch technisch gleichen – Türen eines anderen Herstellers ein. Daraufhin verlangte der Bauherr die Auswechselung. Als dies nicht erfolgte, kündigte er den Werkvertrag, was den Auftragnehmer zur Einklagung der Kosten für die Türen und deren Installation von insgesamt 40.000 Euro veranlasste. Während er in der Vorinstanz noch Recht bekam, wies das OLG die Klage ab und gab dem Auftraggeber recht. Denn der hätte genau vorgegeben, was er haben wollte. Die Formulierung im Leistungsverzeichnis würde nicht greifen. Generell sei der Einbau von gleichwertigen Komponenten nur dann möglich, wenn es technisch nicht anders möglich sei. Doch das sei hier nicht der Fall gewesen.
Wie wird der Vorschuss bei Mängelbeseitigung bemessen
Verwendet ein Auftragnehmer beim Bau minderwertige Komponenten, die eventuell nicht mal über eine CE-Zulassung verfügen, ist er dafür haftbar. Das ist soweit klar. Weniger klar ist hingegen, wie sich der Vorschuss bemisst, der aus den Mängelbeseitigungen resultieren kann. Dieser Frage versuchte sich das OLG Düsseldorf zu nähern (22 U 300/21 vom Urteil vom 13. Januar 2023).
Hier ging es um die Betonsanierung und Beschichtung eines Belebungsbeckens in einer Kläranlage mit Kosten von insgesamt 340.000 Euro. Vom Auftragnehmer wurde weder dafür die richtige Methode gewählt noch zugelassene Komponenten. Das wurde gutachterlich festgestellt. Das OLG urteilte in Bezug auf den Vorschussanspruch des Auftraggebers für die Mängelbeseitigung, dass dieser nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen zu bemessen sei. Maßgeblich seien die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Kosten. Da hier auch ein Streit entstand, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen sei, müsse Beweis darüber erhoben werden, ob der Mangel nur mit der teureren Methode behoben werden könne. Und: Dieser Streit dürfe nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben.
Generalunternehmer haftet bei Arbeitsunfällen
Der Eigenbesitzer eines Grundstücks haftet, wenn Menschen durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werks oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werks verletzt werden. Dazu gehören auch Bautreppen. Werden diese durch einen Generalunternehmer errichtete, befinden sie sich in dessen Besitz und er ist haftbar, so das OLG Brandenburg (4 U 136/21 vom 11. Januar 2023).
Hier stürzte ein Heizungsbauer eine Bautreppe hinunter, die für die Erreichung des Obergeschosses zeitweise eingebaut war, wo er eine Fußbodenheizung installieren sollte. Die Bautreppe war kurz zuvor demontiert und danach fehlerhaft wieder montiert worden. Unten wurde sie auf zwei auf dem Boden gestapelten Holzpaletten angenagelt. Das obere Ende wurde nicht mit dem Treppenauge verschraubt, sondern nur angelehnt. Beim Sturz verletzte sich der SHK-Handwerker schwer. Seine Berufsgenossenschaft schließlich verklagte den Generalunternehmer auf knapp 100.000 Euro. Dem folgte das OLG.
Auch am Samstag sind Bauabnahmen drin
Zwar ist es im Alltag kaum noch präsent – aber der Samstag ist ein Werktag, und das auch in der Rechtsprechung. Entsprechend können auch Abnahmetermine am Bau auf den Samstag fallen, so das OVG Schleswig-Holstein (2 MB 4/21 vom 21. Dezember 2022).
Hier ging es wie häufig um eine Frist, die nur noch einen Tag, hier eben einen Samstag, eine Abnahme möglich machte. Die war nötig geworden durch den Ausbau der Beleuchtung an einer Straße und die finanzielle Beteiligung der Anwohner daran. Gegen die Abnahme klagte eine der anliegenden Parteien – unter anderem gegen den Termin an einem Samstag. Doch das wies das OVG zurück.