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News vom 03.04.2023

Aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilie – April 2023

An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.

Bild: Pixabay.com / WilliamCho
Bild: Pixabay.com / WilliamCho

Kündigung von Verträgen durch den Auftraggeber

Die Kündigung von SHK-Verträgen durch den Auftraggeber (AG) hat für Unternehmer als Auftragnehmer (AN) schnell dramatische Auswirkungen, aber auch in seiner eigenen Rolle als AG, wenn er Subunternehmer als AN beauftragt. Insbesondere sollten die Arbeiten nicht leichtfertig eingestellt werden, um durch so erzeugten Druck bestehende unterschiedliche Positionen zu eigenen Gunsten durchzusetzen. Bei einer fristlosen Vertragskündigung des AG aus wichtigem Grund ist der AN einer Schadensersatzhaftung gegenüber dem AG ausgesetzt, so mehrere Urteile, unter anderem des OLG Stuttgart (10 U 202/20 vom 30. Dezember 2020).

Hierbei geht es unter anderem regelmäßig um die Erstattung von Mehrkosten, die dem AG durch die infolge der Kündigung nötig gewordene Beauftragung eines Drittunternehmers entstanden und die der AG vom Gericht auch zugesprochen bekam.

Besteller will weniger zahlen: Unternehmer muss Vereinbarung beweisen

Ein Unternehmer hat einen Anspruch auf den ortsüblichen und angemessenen Werklohn, so eine Interpretation des § 632 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn keine andere Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen wurde. Wenn der Besteller jedoch behauptet, dass eine Vereinbarung zur Höhe des Werklohns getroffen wurde, muss der Unternehmer konkret und widerspruchsfrei darlegen, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen diese Vereinbarung getroffen wurde, so das OLG Düsseldorf (22 U 118/22 vom 2. November 2022).

In dem vorliegenden Fall hat der Kläger Werklohn für den Einbau von Lampen in Höhe von insgesamt 9.463,12 EUR eingefordert, der nur teilweise vom Gericht bestätigt wurde, da eine Vereinbarung zum Werkslohn nicht zweifelsfrei erfolgte

Auch bei Solarleuchten an Technikregeln halten

Wenn sich ein Bauträger in einem Vertrag dazu verpflichtet, Solarlampen zu errichten, müssen diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und wie netzgebundene Lampen leuchten. Es ist nicht erlaubt, diese Anforderungen einfach nicht zu beachten, sondern die Regeln müssen im Bauträgervertrag festgelegt werden, so das OLG Düsseldorf (5 U 254/21 vom 12. Januar 2023).

In diesem Fall war die Klägerin Verkäuferin von Grundstücken in Düsseldorf und die Beklagten waren Käufer von verschiedenen Eigentumsanteilen, unter anderem an einer Fläche, die als Privat- und Wohnwege dienen sollte. Im Kaufvertrag gab es keine genauen Regelungen zur Beschaffenheit dieser Fläche. Aber es wurde vereinbart, dass diese gut ausgeleuchtet sein sollten, wofür die Klägerin als Verkäuferin zuständig gewesen sei. Die installierten Solarleuchten waren jedoch nicht hell genug. Ein Sachverständiger stellte klar, dass sich die Anforderungen an eine öffentliche Verkehrsfläche und an eine Privatstraße, die wie eine öffentliche Verkehrsfläche genutzt werde, hinsichtlich der maßgeblichen allgemein anerkannten Regel der Technik (aaRdT) nicht unterschieden. Das OLG gab schließlich den Beklagten, die die Abnahme der Flächen und einen Teil der Zahlungen verweigerten, recht.

Mindestvorgaben der DIN immer einhalten

Wenn ein Ingenieur Planungsleistungen erbringt, müssen diese den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sofern keine abweichende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde. Diese Regeln können in DIN-Normen niedergelegt sein, aber DIN-Normen haben keinen rechtlichen Charakter, sondern sind lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Das bedeutet, dass die DIN 18015-2, die die Mindestausstattung elektrischer Anlagen in Wohngebäuden regelt, nicht ausreicht, um als allgemein anerkannte Regel der Technik zu gelten, so das OLG Düsseldorf (5 U 227/21 vom 9. Februar 2023).

Dennoch nützte diese Interpretation einer Beklagten, einem Planungsunternehmen, nichts. In diesem Fall klagte ein Bauunternehmen, das in verschiedenen Fachabteilungen organisiert ist. Dieses hatte die Beklagte mit Planungsleistungen für die "Technische Gebäudeausrüstung" eines Neubaus mit 141 Mietwohnungen in Düsseldorf beauftragt. Die Beklagte wiederum hat die Planungsleistungen für das Gewerk Elektro an einen Subunternehmer übertragen. Während der Bauausführung wurde festgestellt, dass die Elektroinstallation die Mindestanforderungen der DIN 18015-2 nicht erfüllte, was zu erheblichen Mehrkosten führte. Die Klägerin macht geltend, dass die TGA-Planung der Beklagten mangelhaft war, da diese die Mindestanforderungen der Norm nicht beachtet hatte. Dem folgte das OLG, da vom Bauherrn keine Abweichung der Norm nach unten gewünscht war. Deswegen hätten sich der Planer und sein Subunternehmer an die Mindestanforderung halten müssen.

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