In der Welt der Haustürgeschäfte gibt es eine wichtige Regel: Dienstleister müssen ihre Kunden über ihr Recht informieren, einen Auftrag widerrufen zu können. Andernfalls können Kunden auch nach Abschluss der Arbeiten die Zahlung verweigern.
Bild: Pixabay.com / Bru-nO
Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg besagt, dass Handwerker und andere Dienstleister, die bei einem persönlichen Treffen, beispielsweise in der Wohnung des Kunden, keinen Hinweis auf das Widerrufsrecht geben, Kunden ermöglichen, den Vertrag sogar nach Abschluss der Arbeiten zu widerrufen. In solchen Fällen sind Kunden "von jeder Zahlungspflicht befreit" (Az: C-97/22).
Ein konkretes Beispiel, das dem EuGH vorlag, betraf einen Hauseigentümer, der im Rahmen der Sanierung seines Hauses einen Handwerksbetrieb mündlich beauftragte, die Elektroinstallation zu erneuern. Als die Rechnung kam, weigerte sich der Eigentümer zu zahlen und widerrief stattdessen den Vertrag. Der Handwerksbetrieb hatte ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert.
Gemäß den EU-Regeln für Haustürgeschäfte, die außerhalb der Geschäftsräume des beauftragten Unternehmens abgeschlossen werden, können Verbraucher einen solchen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das Unternehmen muss darauf hinweisen. Die Frist beginnt erst, wenn das Unternehmen seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
Das Landgericht Essen stellte dem EuGH die Frage, was passiert, wenn der Dienstleister seine Arbeiten bereits vor dem Widerruf vollständig erledigt hat. Das Gericht ging davon aus, dass Verbraucher möglicherweise Wertersatz für bereits erhaltene Vorteile leisten müssten, wenn - im Gegensatz zu bestellten Produkten - eine Rückgabe nicht möglich ist.
Die obersten EU-Richter betonten jedoch die Bedeutung des Widerrufsrechts zum Schutz der Verbraucher. Es soll ihnen ermöglichen, von Verträgen zurückzutreten, die sie unter Druck oder in Überraschungsmomenten abgeschlossen haben. Dieses hohe Niveau des Verbraucherschutzes würde untergraben, wenn Verbraucher bei einem rechtmäßigen Widerruf Kosten entstehen, die nach EU-Recht nicht vorgesehen sind.
Daher sind Verbraucher bei Haustürgeschäften ohne Widerrufsbelehrung "von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit", selbst wenn sie den Vertrag erst nach Abschluss der Arbeiten widerrufen.
Es ist wichtig anzumerken, dass diese Regelungen für Haustürgeschäfte auch für den sogenannten Fernabsatz gelten, also für Aufträge, die telefonisch oder per E-Mail abgewickelt werden. Der EuGH traf seine Entscheidung jedoch explizit nur im Zusammenhang mit Haustürgeschäften.
Die wichtigsten Punkte Zusammengefasst:
- Dienstleister müssen Kunden bei Haustürgeschäften über ihr Widerrufsrecht informieren.
- Kunden können den Vertrag auch nach Abschluss der Arbeiten widerrufen, wenn keine Widerrufsbelehrung erfolgte.
- Gemäß EU-Regeln haben Verbraucher 14 Tage Zeit, um einen Haustürgeschäftsvertrag zu widerrufen.
- Das Widerrufsrecht dient dem Schutz der Verbraucher vor Verträgen, die unter Druck oder in Überraschungsmomenten abgeschlossen wurden.
- Bei fehlender Widerrufsbelehrung sind Verbraucher "von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit" beim Widerruf nach Abschluss der Arbeiten.