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News vom 24.05.2023

Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – die Änderungen ab 2023

Wer sein Haus energetisch saniert, kann seit Anfang 2020 eine steuerliche Förderung erhalten. Darunter fallen Maßnahmen wie eine neue Heizung, der Austausch von Fenstern oder Wärmedämmung. Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) wurden nicht nur gasbetriebene Heizungen aus der Förderung herausgenommen, sondern auch die Förderbedingungen für Gebäude- und Wärmenetze sowie Biomasseheizungen angepasst. Für Immobilieneigentümer, die ihr Eigentum energetisch sanieren wollen, ergeben sich durch die Neufassung zum Teil erhebliche Änderungen, die bei der Planung berücksichtigt werden sollten.

Bild: Pixabay.com / webandi
Bild: Pixabay.com / webandi

Die Hauptfunktion der ESanMV

Vor der Betrachtung der Änderungen im Einzelnen ist es notwendig, den Sinn und Zweck der Verordnung und die Rolle des Einkommensteuergesetzes in diesem Zusammenhang nachzuvollziehen. Die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes, die kurzum auch Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) genannt wird, legt fest, welche Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen einzuhalten sind, um von einer steuerlichen Förderung profitieren zu können.

Wichtiger Ausgangspunkt der Verordnung ist der § 35c Einkommensteuergesetz (EstG), der mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 eingefügt wurde. Die Norm sieht vor, energetische Sanierungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen mit 20 % der Sanierungskosten, maximal 40.000 EUR, steuerlich zu begünstigen. Wesentliche Voraussetzungen sind die Selbstnutzung durch den Eigentümer, das Alter des Gebäudes von mindestens zehn Jahren und die Vorlage eines Energieausweises nach offiziellem Muster durch den ausführenden Fachbetrieb.

Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum können sich so einen Teil ihrer Sanierungskosten vom Finanzamt zurückholen, wenn die Maßnahmen zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen. Unter die begünstigten Sanierungskosten fallen beispielsweise der Austausch einer alten Heizung, eine Energieberatung, eine Wanddämmung oder der Austausch alter Fenster. Die Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung können sogar zu 50 % direkt abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

Welche Änderungen die angepasste Verordnung bringt

Am 16.12.2022 hat der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung der ESanMV zugestimmt. Hiernach werden gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen nicht mehr gefördert. Die Neufassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. Sie gilt für Energieeffizienzmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurden.

Mit der Änderungs-Verordnung wurden die Anforderungen an die Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen des Bundesprogramms zur Förderung von energieeffizienten Gebäuden (BEG) angepasst. Schließlich müssen sich Immobilienbesitzer bei Sanierungen, die zu Energieeinsparungen führen, immer entscheiden, ob sie die steuerliche Förderung oder lieber ein staatliches Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch nehmen. Es ist nicht möglich, die steuerliche Förderung für dieselbe energetische Sanierungsmaßnahme mit anderen Förderprogrammen des Bundes zu kumulieren. So kann zum Beispiel der Austausch von Fenstern nicht gleichzeitig Gegenstand einer steuerlichen Förderung und einer Förderung im Rahmen des Bundesprogramms Effiziente Gebäude (BEG) sein.

Für mehrere unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen ist jedoch eine Kombination verschiedener Förderprogramme möglich: Wer beispielsweise neben dem steuerlich geförderten Fenstertausch auch eine Dachsanierung durchführt, kann dafür wahlweise die steuerliche Förderung, einen Förderkredit oder einen Investitionszuschuss aus dem Bundesprogramm nutzen.

Die inhaltliche Anpassung der Mindestanforderungen lässt die bestehenden Verfahren unberührt, stellt aber den Gleichlauf zwischen Direktförderung und Steuerförderung sicher. Die Prüfung, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen, erfolgt wie bisher durch die Finanzämter anhand der nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellenden Fachunternehmerbescheinigungen.

Für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden, gelten die Regelungen der ESanMV. Die Änderungen durch die Änderungs-Verordnung haben daher ebenfalls eine Befristung bis zum 31. Dezember 2029.

Selbstnutzung der Immobilie – das ist zu berücksichtigen

Zu den wesentlichen Voraussetzungen der steuerlichen Förderung zählt, dass das Gebäude selbst bewohnt wird. Hierbei kann es sich um ein Haus, eine Eigentumswohnung, eine Zweitwohnung oder ein Ferienhaus handeln. Wird ein Teil des Gebäudes beruflich genutzt, zum Beispiel als häusliches Arbeitszimmer, kann die Steuervergünstigung nur für den zu Wohnzwecken genutzten Teil in Anspruch genommen werden.

Sofern andere Personen die Immobilie nutzen, ist dies unschädlich, solange keine Zahlungen erfolgen. Die Steuerbegünstigung wird vom Finanzamt zum Beispiel versagt, wenn eine Ferienwohnung zeitweise vermietet wird. Wer also sein Ferienhaus mit hochwertigen Massivholzbetten zur Erhöhung des Wohnkomforts und zur Unterstützung der Feuchtigkeitsregulierung ausstattet und diese nicht alleine nutzt, sondern das Gebäude zeitweise gegen Geld anderen Menschen überlässt, kann die steuerliche Förderung nicht in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Feuchtigkeitsregulierung, die bei Massivholzbetten durch die natürlichen Materialeigenschaften begünstigt wird, ist zu berücksichtigen, dass auch die Erneuerung oder der Einbau von Lüftungsanlagen steuerlich gefördert wird.

Bei einer teilweise vermieteten und teilweise selbst genutzten Immobilie können die Sanierungskosten anteilig für den selbst genutzten Teil abgesetzt werden. Eine anteilige Geltendmachung ist auch bei Miteigentümern möglich.

Fachunternehmen – der Dreh- und Angelpunkt für eine Förderung

Um von den steuerlichen Vorteilen profitieren zu können, müssen die Arbeiten von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Fachbetriebe sind im Bereich der Gebäudesanierung tätige Meisterbetriebe und Handwerksbetriebe mit vergleichbar qualifiziertem Inhaber. Zu den förderfähigen Gewerken zählen unter anderem Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten, Sanitär- und Klempnerarbeiten, Heizungsbau und -installation, Kälteanlagenbau, Elektrotechnik- und -installation sowie Stukkateurarbeiten. Für Fenster gilt eine Sonderregelung: Als Fachbetrieb gelten hier alle Unternehmen, die sich auf den Einbau von Fenstern spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.

Wichtig ist, dass die durchgeführten Maßnahmen in den originären Arbeitsbereich des Fachbetriebes fallen. Der Dachdecker, der das Dach isoliert, darf nicht gleichzeitig die Heizungsanlage erneuern oder Wände dämmen.

Der Fachbetrieb muss bescheinigen, dass die Sanierungsmaßnahmen die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Im Falle der Wärmedämmung sind dies zum Beispiel die Grenzwerte für den maximalen Wärmedurchgang. Alternativ kann auch ein Sachverständiger den Ausweis ausstellen. Er muss die Planung begleitet oder die Sanierung überwacht haben. Voraussetzung ist die Zulassung als Energieberater des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) oder als KfW-Energieeffizienz-Experte. Möglicherweise kann die Bescheinigung auch von einem Architekten oder Bauingenieur ausgestellt werden, der zur Erstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude berechtigt ist und eine Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens nachweisen kann.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt online Musterbescheinigungen für Fachunternehmen und Energieexperten zur Verfügung. Die Bescheinigung muss alle im BMF-Muster genannten Angaben enthalten. Kosten, die mit der Erstellung der Bescheinigung entstehen, können von dem Immobilieneigentümer vollständig abgesetzt werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung ist, dass die entstandenen Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Vorlage der Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen erforderlich. Ein vorheriger Antrag, wie bei der direkten Förderung durch die KfW und das BAFA, muss nicht gestellt werden.

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Carsten Kurz schrieb: Nach der endgültigen Außerbetriebnahme eines Schornsteinföns muss die seitliche Abgasöffnung am Schornstein verschlossen werden. In diesen Schornstein mündet einen Meter tiefer auch das noch aktive Abgasrohr...
miebe schrieb: Hallo, aktuell sind ja Balkonkraftwerke in allen Medien ein Thema. Dabei wird immer viel über den möglichen Ertrag von 600W geschrieben, und auch auf unterschiedliche Meßelemente an der Einspeisestelle...
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