An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: pixabay / AJEL EuGH klärt Unklarheiten beim Widerspruchsrecht
Bei Verträgen außerhalb der Geschäftsräume eines HLSK-Unternehmers mit Verbrauchern oder bei Fernkommunikationsverträgen (etwa per E-Mail, Telefon, Fax) haben Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. In diesen Fällen muss der HLSK-Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informieren.
Der HLSK-Unternehmer, der oft Verträge direkt vor Ort beim Kunden abschließt, muss beachten, dass bei fristgerechtem Widerruf durch den Verbraucher keine Bezahlung für erbrachte Leistungen erfolgt, es sei denn, der Verbraucher wird vor Beginn der Ausführung über einen Wertersatz informiert. Unterlässt der Unternehmer den Hinweis auf das Widerrufsrecht, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr.
Das Landgericht Essen wollte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen, ob die Umsetzung der EU-Richtlinie tatsächlich dazu führt, dass ein Bauunternehmer, der alle Leistungen erbracht hat, aber nicht über das Widerrufsrecht informierte, komplett leer ausgeht. Der EuGH bestätigte, dass der Verbraucher Wertersatz für erbrachte Leistungen zahlen muss, wenn er verlangt, dass die Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Dabei ist jedoch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Wertersatzpflicht durch den Unternehmer erforderlich, sonst entfällt der Werklohn.
Auftraggeber muss bei Wartung durch Dritte Sachverhalt beweisen
Nachdem eine Arbeit abgeschlossen ist und vom Auftraggeber abgenommen wurde, liegt die Verantwortung zu beweisen, dass ein eventueller Mangel vom Auftragnehmer verursacht wurde, beim Auftraggeber. Wenn der Auftragnehmer etwa eine Lüftungsanlage installiert hat und anschließend nicht mit der Wartung dieser Anlage beauftragt wurde, kann aus einem im Jahr 2007 festgestellten Überdruck in der Lüftungsanlage nicht automatisch auf einen Fehler in der Arbeit des Auftragnehmers in den Jahren 2001/2002 geschlossen werden, so das OLG München (28 U 7117/19 Bau vom 27. April 2021).
Die Beklagte argumentiert in ihrer Berufung, dass zwar in einem vorherigen Prozess festgestellt wurde, dass die Lüftungsanlage mit einem erheblichen Überdruck betrieben wurde. Es sei jedoch nicht klar, ob die Beklagte dafür verantwortlich ist. Die Interventionswirkung lege auch nicht nahe, dass die Beklagte die Betreiberin der Lüftungsanlage war. Laut Sachverständigen war zudem nicht ersichtlich, dass ein Betrieb mit Überdruck zu einem Gebäudeschaden führen könnte. Dem folgte das OLG.
Baugeldgläubiger muss alles nachweisen
Empfänger von Baugeld ist jede Person, die für eine versprochene Leistung im Zusammenhang mit dem Bau oder Umbau einer Immobilie eine Bezahlung erhält. Dies betrifft auch andere Unternehmer, die aufgrund von Verträgen für Arbeit, Dienstleistungen oder den Kauf von Materialien in die Erfüllung ihrer Aufgaben involviert sind. Die Verantwortung dafür, nachzuweisen, dass Schaden durch zweckentfremdetes Baugeld entstanden ist, liegt bei demjenigen, der das Baugeld bekommen sollte. Er muss nachweisen, in welcher Höhe der Empfänger tatsächlich Baugeld erhalten hat, so das OLG Rostock (5 U 236/20 vom 21. Januar 2022).
Die Klägerin forderte hier von einem ehemaligen Vorstandsmitglied einer insolventen Firma eine Entschädigung von insgesamt 141.880,07 Euro. Dies soll den nicht erhaltenen Restlohn für verschiedene Arbeiten an verschiedenen Bauprojekten sowie die Rückerstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten abdecken. Im Jahr 2012 führte die insolvente Firma mehrere Solarprojekte an verschiedenen Orten durch. Sie beauftragte die Klägerin mit Kabelverlegungsarbeiten. Jedoch wurden die spezifischen Leistungen, die die Klägerin in Rechnung stellte, nicht vollständig bezahlt. Die Einbehalte von Zahlungen seien ungerechtfertigt erfolgt, so das OLG.
Bauhandwerkersicherheit bleibt auch bei Kündigung bestehen
Selbst wenn ein Bauunternehmer dem Auftraggeber eine ausreichende Zeit für die Bereitstellung einer Sicherheit gegeben hat und nach Ablauf dieser Frist den Vertrag gekündigt hat, bleibt der Anspruch auf die Bereitstellung einer Sicherheit für den Bauunternehmer bestehen, so das OLG München (28 U 1119/23 Bau vom 3. August 2023).
Einer der Gründe: Der Gesetzgeber wollte mit diesem Vorgehen dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für den Fall erlangen zu können, dass der Besteller ihn nicht bezahlt, so in § 648a BGB. § 650f BGB verfolgt zudem den Zweck, die Sicherung effektiver auszugestalten und die Unternehmerrechte zu stärken.
Auftragnehmer muss bei zu unterbrechendem Ringanker Alarm schlagen
Der Auftraggeber muss dem ausführenden Bauunternehmer genaue Pläne und Dokumente zur Verfügung stellen, wichtige Anweisungen geben und die Arbeiten der verschiedenen Unternehmer zeitlich und in anderer Hinsicht koordinieren. Wenn der Auftraggeber während des Baus fehlerhafte Anweisungen gibt, die von den ursprünglichen Plänen abweichen, ist dies auch seinem Verschulden zuzuschreiben. Ein Unternehmen, das den Rohbau durchführt, sollte wissen, dass Ringanker nur dann funktionieren, wenn sie durchgehend sind. Das Unternehmen kann nicht sagen, dass es davon ausgeht, dass der Architekt und der Statiker wissen, was sie tun, wenn sie anweisen, dass der Ringanker unterbrochen werden soll. All das urteilte das OLG Karlsruhe (4 U 126/14 vom 20. Juli 2021).
Die Klägerin warf hier dem Architekten, dem Bauleiter, dem Tragwerksplaner, dem Rohbauunternehmer und der Holzbaufirma Fehler beim Bau eines Gebäudes vor. Das Gebäude hat drei Stockwerke und besteht aus verschiedenen Materialien wie Mauerwerk, Stahlbeton, Holzfachwerk und Holzbalken. Ursprünglich war es eine Scheune, die in den Jahren 2001 bis 2003 in ein Bürogebäude umgewandelt und erweitert wurde. Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass bei der Planung und Bauüberwachung Fehler gemacht wurden und es mögliche Einschränkungen der Standsicherheit geben könnte. Das OLG sah deswegen die Beklagten und vor allem auch den Rohbauunternehmer in der Pflicht, da er wider besseren Wissens gehandelt hätte.