An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: Pixabay / NoName_13 OLG München stärkt Recht auf Bauhandwerkersicherheit
Die meisten Unternehmer sind sich bewusst, dass sie vom Auftraggeber eine Sicherheit für den noch ausstehenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen können – die Bauhandwerkersicherheit. Dieses Recht steht allen Unternehmern eines Bauvertrags gemäß § 650f Abs. 1 BGB zu. Sie können es sogar direkt nach Vertragsabschluss durchsetzen.
Gerade dann ist die Sicherheit oft besonders relevant, da der noch ausstehende Vergütungsanteil in der Regel am höchsten ist (normalerweise wurde noch nichts bezahlt), und daher ist auch die geforderte Sicherheit am höchsten. Dennoch zögern viele Unternehmer aus verständlichen Gründen, die Bauhandwerkersicherheit unmittelbar nach Vertragsabschluss zu verlangen, insbesondere wenn keine Anzeichen für Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Auftraggebers bestehen.
Das Oberlandesgericht München hat nun die Rechte der Unternehmer in diesem Zusammenhang weiter gestärkt. In einem Beschluss vom 3. August 2023 (Az. 28 U 1119/23 Bau) stellte es fest, dass der Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht erlischt, wenn der Unternehmer den Vertrag gemäß § 650f Abs. 5 BGB kündigt. Der Unternehmer hat also weiterhin Anspruch auf die Bauhandwerkersicherheit, unabhängig von der Beendigung des Vertrags gemäß § 650f Abs. 5 BGB oder darüber hinaus.
In diesem Fall forderte ein Unternehmer seinen Auftraggeber unter Setzung einer Frist zur Bereitstellung der Bauhandwerkersicherheit auf. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Frist drohte er mit Vertragskündigung. Der Auftraggeber lehnte das Sicherheitsverlangen unter anderem aufgrund behaupteter Mängel ab. Daraufhin kündigte der Unternehmer nach Ablauf der Frist und erhob Klage auf Bereitstellung der geforderten Sicherheiten.
Kein Vergleich unter Ausnutzung einer Zwangslage
Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Vergleichs spielt das Verhältnis zwischen der tatsächlichen Ausgangssituation und den im Vergleich übernommenen Verpflichtungen im Allgemeinen keine Rolle. Jedoch kann ein solches Verhältnis relevant werden, wenn dies der begünstigten Partei von Anfang an bewusst ist und zusätzliche Umstände hinzukommen, die als Ausnutzung der anderen Partei erscheinen können. Ein Vergleich, der unter Ausnutzung einer Zwangslage geschlossen wird, ist nichtig. Eine Zwangslage liegt vor, wenn eine erhebliche Notlage besteht und ein dringender Bedarf an finanzieller oder materieller Unterstützung besteht. Es ist erforderlich und ausreichend, dass schwerwiegende Nachteile für die betroffene Person drohen. Wenn ein Architekt die Übergabe überarbeiteter Pläne und die Einreichung eines zweiten Bauantrags davon abhängig macht, dass ein Vergleich unterzeichnet wird, der den Architekten von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt freistellt, ist dieser Vergleich sittenwidrig und ungültig, wenn der Auftraggeber sich in einer Zwangslage befindet und der Architekt diese Situation ausnutzt, so das OLG München (28 U 2756/20 Bau vom 4. Februar 2021).
Ein Schalungsbrett als Designobjekt
Mit der doch eher ungewöhnlichen fehlenden Verletzung eines Designs, ein Schalungsbrett betreffend, musste sich das OLG Hamburg befassen (5 U 151/21 vom Urteil vom 21. Dezember 2022).
Die Klägerin und die Beklagten streiten über designrechtliche Ansprüche in Bezug auf Schalungsbretter. Die Klägerin fordert von den Beklagten, die angebliche Verletzung ihres eingetragenen deutschen Designs zu unterlassen. Alternativ dazu, falls ein Verstoß gegen den Schutzumfang des Designs festgestellt wird, verlangen die Beklagten die Feststellung der Nichtigkeit des Designs.
Die Klägerin betreibt Sägewerke in Baden-Württemberg und Sachsen und stellt unter anderem Schalungsbretter für Fassaden her. Die Beklagte betreibt Säge- und Farbenwerke in Warendorf und Münster, Nordrhein-Westfalen. Das eingetragene deutsche Design 402010000959-0001 für Schalungsbretter (Klagedesign) gehört der Klägerin. Es wurde am 22. Februar 2010 angemeldet und am 24. März 2010 eingetragen. Das Design betrifft Schalungsbretter der Warenklasse 25-01, einschließlich vier Abbildungen.
Im Dezember 2020 informierten die Beklagten die Klägerin über ihre Absicht, ab dem 1. Februar 2021 Schalungsbretter mit schwarzer Kontrastfeder auf den Markt zu bringen. Gegen das Klagedesign wurden zwei Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingeleitet. Letztlich folgte das OLG dieser Auffassung – und sah auch kein schützenswertes Design in den Schalungsbrettern.
Gefahr für einen Mangel ist ein Mangel
Die bloße Möglichkeit eines Mangels, also die Unsicherheit über die Risiken des Gebrauchs, ist ausreichend, um einen Mangel anzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Verwendung eines Baumaterials zu akzeptieren, das nicht für den vorgesehenen Zweck bestimmt ist und das ein erhöhtes Risiko für Schäden mit sich bringt, so das OLG Schleswig (12 U 116/22 vom 5. Juli 2023).
Hier ging es um den Einbau einer Membran unter einem Aluminiumdach. Diese hätte nach Ansicht eines Sachverständigen nicht verwendet werden dürfen, da sie Feuchtigkeit aufnimmt oder speichert. Dadurch könnte sich Kondensat bilden, das sowohl das Aluminium als auch das Holz beschädigen kann. Darüber hinaus wurde die montierte Folie durch die Haftung und durch die Folie geschlagene Nägel perforiert. Auch wenn es zu keinem Schaden gekommen sei, so sei doch die Gefahr des Mangels gegeben und eben damit der Mangel selbst.