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News vom 16.10.2023

Kein Etikettenschwindel bei Herkunftsnachweisen

Kurzstellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zu dem Entwurf einer Verordnung für Herkunftsnachweisregister für Gase und Wasserstoff sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen.

Bild: pixaybay.com/aitoff
Bild: pixaybay.com/aitoff

Herkunftsnachweise als Beitrag zu mehr Transparenz bei der Energieversorgung

Der vzbv bedankt sich für die Möglichkeit im Rahmen der Verbändeanhörung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Entwurf einer Verordnung für Herkunftsnachweisregister für Gase und Wasserstoff sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen (Gas- und Wärme Herkunftsnachweisregisterverordnung – Gas/Wärme-HkNRV) Stellung nehmen zu können.

Nachdem Anfang des Jahres 2023 mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz die Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb von Herkunftsnachweisregistern für gasförmige Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte geschaffen wurde, gestaltet die Herkunftsnachweisregisterverordnung die dortigen Regelungen näher aus. Es handelt sich somit um die Umsetzung von Vorgaben nach Artikel 19 der EU-Richtlinie 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Zuständige Behörde für die Errichtung und den Betrieb der beiden Herkunftsnachweisregister soll das Umweltbundesamt (UBA) werden.

Herkunftsnachweise (HkN) dienen dazu, gegenüber Energieverbraucher dokumentieren zu können, aus welchen Quellen eine bestimmte Menge Energie erzeugt worden ist. Bis jetzt wurde dies in Deutschland lediglich für Strom aus erneuerbaren Quellen umgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und des neuen Wärmeplanungsgesetzes (WPG) Vorgaben für einen Mindestanteil erneuerbarer Energien für die Beheizung von Wohngebäuden eingeführt werden sollen, ist ein funktionierendes System von HkN für erneuerbare Energien auch in diesem Bereich unabdingbar. HkN können – sofern sie entsprechend ausgestaltet sind – Transparenz schaffen und damit einen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten, weshalb der vzbv die Einrichtung der beiden Herkunftsnachweisregister begrüßt.

Keine gesonderte Vermarktung sogenannter kohlenstoffarmer Gase

Das kürzlich novellierte GEG gibt vor, dass mittelfristig nur noch neue Heizungen eingebaut werden dürfen, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien verwenden. Dies umfasst auch Gasheizungen, die mit klimaneutral erzeugtem (grünem) Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. Grundsätzlich ist der vzbv der Auffassung, dass diese Heizungstechnologien aufgrund der geringen Effizienz sowie der wahrscheinlich auch mittelfristig geringen Verfügbarkeit und hohen Preise dieser Brennstoffe keine breite Anwendung im Gebäudesektor haben werden. Da diese Erfüllungsoption jedoch nun gesetzlich vorgesehen ist, ist die Einführung entsprechender HkN für grünen Wasserstoff und Biomethan nur folgerichtig.

Der Verordnungsentwurf sieht jedoch auch vor, dass das UBA neben HkN für Gas aus erneuerbaren Quellen auch HkN für sogenanntes kohlenstoffarmes Gas einschließlich daraus hergestellter Derivate ausstellen soll. Dies ist in der Erneuerbaren Energien Richtlinie der EU so nicht vorgesehen und geht folglich über die dortigen Vorgaben hinaus. Bei diesen kohlenstoffarmen Gasen handelt es sich einerseits um Deponie-, Gruben-, oder Klärgas sowie andererseits um Wasserstoff, der auf Basis von Erdgas, nicht-biogenen Abfall- und Reststoffen oder Deponie-, Gruben- oder Klärgas hergestellt wurde.

Diese Definition von kohlenstoffarmem Wasserstoff entspricht laut Verordnungsbegründung inhaltlich den Vorgaben zu sogenanntem blauem, türkisem und orangenem Wasserstoff nach § 3 Absatz 3 des aktualisierten Entwurfs des WPG. Der Gesetzesentwurf sieht weiterhin vor, dass so hergestellter Wasserstoff unter bestimmten Bedingungen rechtlich wie grüner Wasserstoff behandelt werden kann. Dies würde jedoch bedeuten, dass dieser Wasserstoff auch nach 2045 als Brennstoff für Gasheizungen eingesetzt werden darf. Da es sich hierbei jedoch nachweislich nicht um einen klimaneutralen Brennstoff handelt, würde damit das Ziel der Klimaneutralität im Gebäudesektor ad absurdum geführt werden.

Nach Auffassung des vzbv liegt in gesonderten HkN für sogenannte kohlenstoffarme Gase, die nicht auf erneuerbaren Energien beruhen, ein großes Risiko für eine Verbrauchertäuschung. Aus den langjährigen Erfahrungen mit HkN für Strom, der zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien gewonnen wird („Ökostrom“), muss davon ausgegangen werden, dass Verbraucher– zu Recht – eine ähnliche Erwartungshaltung an HkN im Bereich Gas und Wärme haben. Dieser Erwartung würde mit gesonderten HkN für kohlenstoffarme, aber nicht klimaneutrale Gase nicht entsprochen werden.

Aus diesem Grund fordert der vzbv, die Verbrennung von nicht-grünem Wasserstoff als Option in der Wärmeversorgung wieder zu streichen. Damit würde auch die Grundlage für eine gesonderte Vermarktung kohlenstoffarmer Gase wegfallen und es bräuchte keine entsprechenden HkN für diese Brennstoffe.

VZBV-FORDERUNG

Der vzbv fordert, im Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz die Versorgung mitblauem, türkisem und orangenen Wasserstoff als Option für Wasserstoffnetzgebiete zu streichen. Der vzbv fordert, im Entwurf für die Herkunftsnachweisregisterverordnung die gesonderten Herkunftsnachweise für sogenannte kohlenstoffarme Gase und kohlenstoffarmen Wasserstoff zu streichen.

Quellenangaben: https://www.vzbv.de/meldungen/kein-etikettenschwindel-bei-herkunftsnachweisen-fuer-wasserstoff-und-andere-gase
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