An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
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Keine unbegrenzte Mängelbeseitigung
Ein SHK-Unternehmer kann mit Schadensersatzforderungen konfrontiert werden, wenn er die vereinbarte Anlage oder Teile nicht liefert. Wird etwa ein WC-Deckel eines anderen Modells als vereinbart geliefert, liegt rechtlich ein Mangel vor – auch wenn beide Modelle ähnlich sind.
Bis 2018 konnte der Kunde theoretisch die Kosten für einen kompletten Austausch verlangen. Dies könnte den Kunden in einer besseren Position als vor dem Fehler stellen. 2018 änderte der Bundesgerichtshof (BGH; VII ZR 46/17 vom 22. Februar 2018) diese Praxis. Nun muss der Kunde den tatsächlichen Wertverlust durch den Mangel nachweisen.
Im Fall des WC-Deckels könnte der Schaden zum Beispiel null Euro betragen, wenn beide Modelle gleichwertig sind. Während Kunden weiterhin Nacherfüllung oder tatsächliche Mängelbeseitigungskosten verlangen können, sind überzogene Schadensersatzforderungen seit 2018 begrenzt.
Auftragnehmer muss Abnahmekosten bei Mängeln übernehmen
Ein Auftraggeber kann aufgrund festgestellter Mängel die Abnahme einer Leistung ablehnen, da der Auftragnehmer den Beweis der Mangelfreiheit erbringen muss. Bei wesentlichen Mängeln muss der Auftragnehmer auch die Kosten einer gescheiterten Abnahme, etwa für Sachverständige, übernehmen, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen wird, so das LG Bielefeld (5 O 149/22 vom 18. April 2023)
In dem konkreten Fall forderte die Klägerin Mängelbeseitigung an zwei Photovoltaikanlagen, die von der Beklagten errichtet wurden, sowie Erstattung von Ertragsausfällen und Sachverständigenkosten. Die Anlagen sollten bis zu bestimmten Daten fertiggestellt werden, wurden jedoch erst später als abnahmefähig angeboten. Bei beiden Abnahmen stellten Sachverständige Mängel fest, weshalb die Klägerin die Abnahme verweigerte und Kosten für die Sachverständigen entstanden. Trotz vorgerichtlicher Aufforderung reagierte die Beklagte nicht auf die Forderungen. Das Gericht verurteilte die Beklagte, die Mängel an der Photovoltaikanlagen zu beheben und letztlich auch die Kosten der gescheiterten Abnahme zu tragen.
Bei Heizungstausch pH-Wert prüfen
Die VDI-Richtlinie 2035 ist eine technische Regel, die beim Austausch einer Heizung den Installateur zur Prüfung des Heizungswassers verpflichtet, selbst wenn Korrosionsschutzmaßnahmen nicht vertragsgegenständlich sind. Das nahm auch das OLG Rostock als Grundlage für einen Beschluss (4 U 52/23 vom 14. Juli 2023).
Im vorliegenden Fall wurde die pH-Wert-Prüfung vom Installateur nicht durchgeführt, in der Folge kam es zu Korrosionsschäden an der neu installierten Heizungsanlage in Höhe von ca. 15.000 Euro. Obwohl die Prüfung nicht Vertragsgegenstand war, bestand für den Installateur die Pflicht, das Heizungsfüllwasser zu prüfen und gegebenenfalls auf notwendige Schutzmaßnahmen hinzuweisen.
Baurechtsanwalt kann 250 Euro je Stunde verlangen – eventuell
Kein Bauwerk ohne Streit. Mitunter ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Doch die haben satte Honorare. Ob 250 Euro je Stunde gerechtfertigt sind, musste das OLG Köln (11 U 218/19 vom 12. April 2023) entscheiden. Und das Urteil lautet: Im Prinzip ja, aber…
Das Überschreiten der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren lässt der Urteilsbegründung nach nicht automatisch auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung schließen. Preisabreden wie Stundenhonorare sind AGB-rechtlich auch nicht frei von Kontrolle und müssen transparent sein, wenn sie vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweichen. Demnach kann auch ein Stundensatz von 250 Euro für einen baurechtlich spezialisierten Rechtsanwalt akzeptabel sein. Als Maß: Ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, wird als unangemessen betrachtet.
Hier hatte der Kläger, ein spezialisierter Rechtsanwalt für Baurecht, von den beklagten Eheleuten restliches Anwaltshonorar für ihre Beratung beim Neubau ihres Wohnhauses gefordert. Bei der Mandatsübernahme 2011 wurde ein Stundenhonorar von 250 Euro vereinbart. Bestandteil des Mandats waren gerichtliche Auseinandersetzungen mit verschiedenen Bauunternehmen und einem Architekten. Es kam zu verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen und Zahlungen von Haftpflichtversicherungen. Der Kläger behauptete, durch Aufrechnung einen Teil seiner Honoraransprüche beglichen zu haben und verlangte die noch offenen Beträge. Dem folgte auch das Gericht.