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News vom 28.11.2023

Heizungstausch trotzdem bald vornehmen

Wärmeplanungsgesetz mit Änderungen beschlossen

Der Bundestag hat letzte Woche die gesetzlichen Regelungen zur Wärmeplanung in Städten und Gemeinden beschlossen. Damit steht nur noch die Bestätigung der Änderungen im Bundesrat aus.

Bild: DEPI
Bild: DEPI

Alle 11.000 Kommunen in Deutschland sind mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet, bis Mitte 2028 eine Planung für die Wärmeversorgung auf ihrem Gebiet zu erstellen. Städte und Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung schon bis zum 30. Juni 2026 fertigstellen. Gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen ab diesen Zeitpunkten auch alle neuen Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen – unabhängig davon, ob der Wärmeplan der Kommune vorliegt.

Aufgrund der spät angesetzten Frist ist zu befürchten, dass viele Hausbesitzer mit dem Wechsel auf Erneuerbare Energien warten werden, bis klar ist, was der jeweilige kommunale Wärmeplan vorsieht. Dabei gilt: Gerade von einem baldigen Heizungstausch sollte sich niemand abhalten lassen, denn bis auf Basis eines Wärmeplans ein Wärmenetzanschluss des eigenen Gebäudes kommt, dürfte es noch 10-25 Jahre dauern. Außerdem dürfte niemand gezwungen werden, eine funktionsfähige Heizung zugunsten eines Wärmenetzanschlusses stillzulegen. Denkbar ist eine Anschlussverpflichtung vor allem dann, wenn ein Heizungstausch ansteht.

Ab Jahresbeginn 2025 muss jedes neue Wärmenetz mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Dem Einsatz von Biomasse in Wärmenetzen werden dabei weniger Hürden in den Weg gelegt, als bisher geplant. Anders als der Regierungsentwurf vorsah, ist eine Begrenzung für Biomasse nur noch für Wärmenetze mit einer Netzlänge ab 50 Kilometern geplant, nicht mehr ab 20 km. Der Anteil der Biomasse wird dort auf 25 Prozent gedeckelt werden. Ab 2045 wird der Biomasse-Anteil in diesen Wärmenetzen auf 15 Prozent begrenzt. Damit obliegt auch den Betreibern dieser Netze mit mittleren Netzlängen einzuschätzen und zu entscheiden, bis zu welchem Anteil sich die Wärmenetzversorgung vor Ort dauerhaft mit Biomasse erzeugen lässt.

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