An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: pixabay / AJEL Anmieten von Gewerbeflächen: Was Handwerker alles beachten müssen
SHK-Unternehmer, die Werkleistungen erbringen, benötigen oft eine angemietete Werkstatt für ihre Tätigkeiten. Beim Abschluss eines Gewerbemietvertrags unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich von denen eines Wohnraummietvertrags. Während das Wohnraummietrecht stark mieterschützend ausgelegt ist, herrscht im Gewerbemietrecht größere Vertragsfreiheit. So kann ein Vermieter von Gewerbeflächen unter gewissen Umständen auch ohne sachlichen Grund kündigen und hat weniger Einschränkungen bei der Gestaltung der Mietverträge.
Wichtige Aspekte wären:
- Es ist üblich, eine indexierte Miete zu vereinbaren, die sich an Inflations- und Deflationsraten anpasst. Eine Staffelmiete kann als Alternative in Betracht gezogen werden.
- Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Mietkaution bei Gewerbeflächen.
- Der Mietvertrag sollte die Mietsache präzise beschreiben und alle relevanten Vereinbarungen enthalten. Die genaue Quadratmeterzahl und eine detaillierte Bezeichnung der Flächen sind erforderlich. Lagepläne sind hilfreich und sollten dem Vertrag beigefügt werden.
- Ein Gewerbemietvertrag, der nicht der Schriftform genügt, wird wie ein unbefristeter Vertrag behandelt, was zu einer geringeren Planungssicherheit führen kann.
Für Handwerksbetriebe ist zudem die genaue Festlegung des Vertragszwecks wichtig, um sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten den Anforderungen des Unfall- und Arbeitsschutzes entsprechen. Fragen des Lärmschutzes sollten ebenfalls berücksichtigt werden, wobei die Verantwortung für die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Vorschriften beim Mieter liegt. Ein detailliert beschriebener Vertragszweck im Mietvertrag kann zusätzliche Sicherheit bieten und den Vermieter in die Pflicht nehmen, wenn es zu Beschwerden von Nachbarn kommt.
Wann ein Bauvertrag notariell beurkundet werden muss
Ein Bauvertrag muss notariell beurkundet werden, wenn er mit einem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet und wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen, so das OLG Braunschweig (8 U 2/17 vom 16. Januar 2020). Wichtig in diesem Zusammenhang: Auf einen Bauträgervertrag finden die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung, auch wenn er von den Parteien als Bauträger-Kaufvertrag bezeichnet worden ist.
Hier forderte eine Bauherrin und Klägerin die Rückzahlung von insgesamt 306.900 Euro aufgrund mangelnder Vertragsgrundlage. Dies umfasste eine Zahlung von 216.900 Euro für Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten, die im Kaufvertrag erwähnt wurden, und 90.000 Euro, die als erste Rate eines Bauträgervertrags an die Beklagte, die Bauträgerin, gezahlt wurden. Die Beklagte erwiderte mit einer Widerklage. Sie behauptete, der Bauträgervertrag sei gültig und die Klägerin müsse die restlichen Raten für zwei Eigentumswohnungen, zwei Tiefgaragenplätze und eine Gewerbefläche zahlen, sobald diese übergeben werden. Dem folgte auch das OLG sowie dessen Vorinstanzen.
Toleranzen bei technischen Anlagen sind hinzunehmen
Bei einem Vertrag über die Lieferung einer technischen Anlage ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien ihren Vereinbarungen stillschweigend die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde legen und deshalb gewisse Toleranzen zulässig sind, auch wenn in der Vereinbarung die Maße der zu liefernden Teile bezeichnet sind, so das OLG München (7 U 9266/21 vom 8. November 2022). Hat der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer übergeben, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels. Nur vor Gefahrübergang liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit beim Verkäufer.
Die Parteien sind in einen Rechtsstreit über die Bezahlung von Aufzugsbauteilen verwickelt. Die Klägerin, eine Händlerin von Aufzugsbausätzen, hat an den Beklagten, einen Aufzugbauer, Aufzugsbauteile geliefert. Gemäß dem Vertrag vom Juli 2017 sollten diese Teile für ein bestimmtes Anwesen verwendet werden, wobei eine Zeichnung eine Kabine mit einer Breite von 1.110 mm vorsah. Nach der Lieferung im November 2017 stellte sich heraus, dass die vom Beklagten zusammengesetzte Kabine aufgrund eines nicht berücksichtigten Mauervorsprungs im Schacht nicht passte. Tatsächlich war sie wenige Millimeter zu groß. Dies lag aber innerhalb gängiger Toleranzen. Der Beklagte bestellte daraufhin bei der Klägerin Teile für eine kleinere Kabine, die im Februar 2018 geliefert und mit 5.147,94 Euro in Rechnung gestellt wurden. Die Klägerin behauptet, die ursprünglichen Teile seien mangelfrei gewesen, weshalb die zweite Lieferung nicht als kostenfreie Nachbesserung zu betrachten sei und der Beklagte diese zu bezahlen habe. Sie argumentiert weiter, dass eine mögliche geringfügige Überschreitung der Kabinenbreite innerhalb der üblichen Toleranzen läge und keinen Mangel darstelle. Zudem bemängelt sie, dass der Beklagte den Mangel nicht fristgerecht reklamiert habe. So sah es auch das OLG.
Keine generelle Haftung bei Baukostenüberschreitung
Ein Architekt hat als Planer die Vorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks und dessen ihm bekannte Kostenvorstellungen bei der Erstellung der Planung zu berücksichtigen. Macht der Auftraggeber eines Architektenvertrags Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung geltend, muss er die tatsächlich entstandenen Baukosten darlegen, so das OLG Dresden (10 U 1092/20 vom 27. Oktober 2022)
Der Kläger, ein Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Insolvenzschuldnerin, verlangte hier Schadensersatz aus einem Architektenvertrag wegen Baukostenüberschreitung. Die Insolvenzschuldner erwarben 2006 ein Grundstück und beabsichtigten, darauf eine Pension oder ein Hotel mit 65 Gästebetten und einer Wohneinheit im Dachgeschoss zu errichten. Zu diesem Zwecke wandten sie sich an den beklagten Architekten, mit dem sie bereits in den Jahren 1996/97 gemeinsam den Umbau und die Einrichtung einer Pension durchgeführt hatten und baten diesen, Architektenleistungen zu übernehmen. Der Beklagte, der bereits im Jahr 2004 im Alter von 69 Jahren in den Ruhestand getreten war, stimmte dem nach längeren Verhandlungen zu, wobei die Einzelheiten der Vertragsgrundlagen zwischen den Parteien streitig sind. Es liegt ein schriftlicher, von beiden Insolvenzschuldnern und dem Beklagten unterzeichneter Architektenvertrag vor. Das Bauvorhaben wurde im Jahr 2013 fertiggestellt und in Betrieb genommen. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens gerieten die Insolvenzschuldner zu Beginn des Jahres 2014 mit Ratenzahlungen in Verzug. Zum 31.07.2014 kündigte ihre Bank sämtliche Darlehen und stellte einen Rückzahlungsbetrag von 2.339.000,00 Euro fällig. Der Kläger sah nun eine schuldhafte Pflichtverletzung des Architektenvertrages, da die vom Beklagten erstellten Kostenschätzungen grob fehlerhaft seien. Die Kostengruppen hätten keine Kosten für das Herrichten und Erschließen des Grundstücks enthalten. Außerdem habe der Beklagte die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in seine Kostenermittlung eingestellt. Auch habe er unzutreffende, weil veraltete Baupreise sowie eine unzutreffende Bruttogrundfläche zugrunde gelegt. Den Schaden bezifferte der Kläger mit 608.115,63 Euro, konnte diesen aber nicht detailliert belegen. Deswegen lehnte das OLG die Klage ab.