An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
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Wie ein Aufmaß zu erstellen ist
Rechnungen, einschließlich Abschlags- und Schlussrechnungen, müssen stets überprüfbar sein. Dies bedeutet in der Regel, dass die erbrachten Leistungen vor Ort vermessen werden müssen, um genaue Mengenangaben zu garantieren. Mitunter rechnet ein SHK-Unternehmer in seiner Schlussrechnung Leistungen ab, die genau den Vorgaben eines ihm vorliegenden, maßstabsgetreuen Ausführungsplans entsprechen. Wenn der Plan keine spezifischen Details wie Anzahl, Maße oder Gewicht enthält, kann dies problematisch sein. Die Abrechnung muss auf tatsächlich ausgeführten und vor Ort vermessenen Leistungen basieren, wenn sie nach Einheitspreisen erfolgt. Das Aufmaß sollte direkt am Bauobjekt erfolgen. Eine Vermessung basierend auf Plänen ist nur akzeptabel, wenn die Arbeiten exakt nach diesen Plänen ausgeführt wurden, so das Kammergericht Berlin (27 U 11/22 vom 17. Januar 2023).
Das Aufmaß dient also dazu, den tatsächlichen Umfang der ausgeführten Arbeiten festzustellen. Dies ist normalerweise nur durch direktes Vermessen am Bauobjekt möglich. Alle relevanten Details müssen erfasst werden, um eine ordnungsgemäße Abrechnung sicherzustellen.
Wie Stundenlohnarbeiten richtig erfasst und abgerechnet werden
Ein Unternehmer muss lediglich aufzeigen und eventuell nachweisen, wie viele Stunden zu welchen Stundensätzen für die Vertragsleistungen angefallen sind. Eine detaillierte Zuordnung der Arbeitsstunden zu spezifischen Tätigkeiten ist für die Abrechnung eines Stundenlohnvertrags nicht notwendig. Denn die Bemessung der vergütungspflichtigen Zeit ist nicht davon abhängig, zu welchen Zeiten welche Tätigkeiten durchgeführt wurden, so das OLG Brandenburg (12 U 18/23 vom 11. Mai 2023).
Des Weiteren schafft die Vereinbarung eines Stundenlohns für Werkleistungen eine Nebenpflicht zur effizienten Betriebsführung. Sollte der Unternehmer diese Pflicht verletzen, führt das nicht direkt zu einer niedrigeren Vergütung, sondern berechtigt den Auftraggeber dazu, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Für diesen Schadensersatzanspruch ist der Auftraggeber in der Beweispflicht. Er muss konkret darlegen, in welchen Bereichen ineffizient gearbeitet wurde, ohne dabei unbegründete Behauptungen aufzustellen. Kennt der Auftraggeber die notwendigen Arbeitsabläufe, kann er sich nicht auf eine nachrangige Beweisführung zurückziehen
Alte Frage: Was ist wichtiger – Umweltschutz oder Denkmalschutz?
Die Photovoltaik (PV) boomt. Und hin und wieder kollidieren die direkt am Gebäude angebrachten Paneele mit dem Denkmalschutz. Doch was ist wichtiger? Der Denkmalschutz oder der Ausbau der erneuerbaren Energien und damit der Klimaschutz? Und der Umweltschutz? Häufig wird davon ausgegangen, dass die Belange des Denkmalschutzes nur dann Vorrang haben, wenn der Eingriff in das Denkmal besonders gravierend ist oder es sich um ein besonders bedeutendes Denkmal handelt. Diese Regelung folgt aus dem Abwägungsvorrang des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Dies hat auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt (2 M 70/23 vom 7. März 2024).
Damit wurde die Beschwerde gegen die vorläufige Genehmigung einer PV-Anlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude abgewiesen. Der Antragsteller wollte auf seinem Wohnhaus in einer denkmalgeschützten Siedlung PV-Module installieren, um Energiekosten zu senken und zur Energiewende beizutragen. Die Denkmalbehörde genehmigte die Installation auf der Gartenseite, lehnte sie jedoch auf der Straßenseite wegen möglicher Beeinträchtigungen des denkmalgeschützten Erscheinungsbilds ab. In der Abwägung der Interessen wurde das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien höher bewertet als der Denkmalschutz, besonders da die visuelle Integration der Anlage als zumutbar angesehen wurde und bereits ähnliche Installationen in der Umgebung existierten.
Erfolgshonorar nicht einfach durch AGB garantiert
Bei der Frage, ob die Tätigkeit eines Architekten unter einen Dienst- oder Werkvertrag fällt, ist entscheidend, ob ein konkretes Arbeitsergebnis (Erfolg) oder lediglich ein bedeutender Arbeitseinsatz als solcher geschuldet wird. Das Kammergericht Berlin (21 U 24/23 vom 19. Dezember 2023) sah eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten, die ihm ein Erfolgshonorar in Höhe von 10 % des von ihm allein geschätzten Einsparpotenzials zusichert, als unzulässig an.
Diese Regelung gebe dem Architekten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das nicht mit den gesetzlichen Anforderungen vereinbar sei. Ebenso wurde eine andere Klausel für unwirksam erklärt, nach der das Honorar 30 Tage nach Vorlage eines Berichts über die ermittelten Einsparpotenziale fällig werde. Dies widerspreche dem gesetzlichen Leitbild des § 641 BGB, das eine Bezahlung erst nach Abnahme des Werkes vorsieht.
Teilabnahme nur bei abgeschlossenen Leistungen
Nach § 12 Abs. 2 VOB/B des VOB/B-Vertrags müssen in sich abgeschlossene Teile der Bauleistung auf Anforderung gesondert abgenommen werden. Solche Teilleistungen gelten als in sich abgeschlossen, wenn sie gemäß der allgemeinen Verkehrsauffassung als eigenständig und unabhängig von anderen Leistungen desselben Bauvertrags betrachtet werden können. Dies ist der Fall, wenn ihre Gebrauchsfähigkeit eigenständig sowohl in Bezug auf ihre technische Funktion als auch hinsichtlich ihrer vorgesehenen Nutzung abschließend beurteilt werden kann. Teilleistungen innerhalb eines Gewerks werden normalerweise nicht als in sich abgeschlossene Einheiten angesehen, da ihnen oft die nötige Selbständigkeit fehlt, um sie eigenständig bewerten zu können. Eine Ausnahme bildet jedoch eine deutliche zeitliche oder räumliche Trennung der Leistungsteile, wie es beispielsweise bei Arbeiten an unterschiedlichen Bauwerken der Fall sein kann, etwa bei der Errichtung mehrerer Häuser, so das OLG Bamberg (12 U 48/22 vom 2. März 2023).
Hier ging es um die Berufung einer Elektrofachfirma gegen ein Urteil des Landgerichts Schweinfurt. Die Firma hatte gefordert, dass bestimmte Elektroinstallationsarbeiten im Untergeschoss eines Bauvorhabens als in sich abgeschlossene Teilleistungen anerkannt und abgenommen werden. Das Landgericht und das OLG urteilten jedoch, dass die verlangten Teilabnahmen nicht gerechtfertigt seien, da die Teilleistungen nicht als unabhängig von anderen Teilen des Bauvorhabens angesehen werden könnten und zudem die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden.