Bild: pixabay.com Rechte bei mangelhafter Ware
Nicht immer ist fehlerhaftes Material sofort erkennbar. Oft zeigt sich erst nach dem Einbau, dass beispielsweise Fenster oder Fliesen mangelhaft sind und wieder ausgebaut werden müssen. In solchen Fällen profitieren Betriebe von handwerksfreundlichen Haftungsregeln. Ist das Material vom Händler bezogen, haben Betriebe nicht nur Anspruch auf Materialersatz, sondern auch auf den sogenannten Aufwendungsersatzanspruch für Ein- und Ausbaukosten.
Voraussetzungen für den Aufwendungsersatzanspruch
Der Anspruch besteht, wenn das gelieferte Material mangelhaft ist und bereits in eine andere Sache eingebaut, an diese angebracht oder im Rahmen eines Vorfertigungsprozesses bearbeitet wurde. Beispiele für eingebautes Material sind Bodenfliesen, Fenster oder Hauselektrik. Angebrachte Materialien können Dachrinnen, Lampen, Lacke oder Farben sein.
Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs
Der Aufwendungsersatzanspruch umfasst verschiedene Kosten, darunter:
- Anfahrtskosten
- Fehlersuche zur Verifizierung des Mangels
- Ausbau des mangelhaften Materials
- Abwicklung des Umtausches
- Erneute Zurichtung und Parametrierung
- Wiedereinbau
- Gegebenenfalls neue Funktionsproben und Änderungen der Abwicklung
Vermeidung von Streitigkeiten über Kosten
Um Streitigkeiten über die Kosten der Mängelbeseitigung zu vermeiden, empfiehlt der ZDH, vor Beginn der Arbeiten eine Einigung über die zu erwartenden Kosten mit dem
Materialhändler zu erzielen. Dies schafft Klarheit und verhindert nachträgliche Diskussionen.
Unzulässige Einschränkung der Gewährleistungsrechte
Ein weiteres wichtiges Thema betrifft die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Materialhändler. Das Landgericht München hat entschieden, dass Betriebe die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern nicht per AGB einschränken dürfen. Wenn ein Betrieb versucht, die Rechte seiner Kunden zu beschneiden, kann er von der Verbraucherzentrale abgemahnt und verklagt werden.
Was tun bei haftungsbeschränkenden AGB des Händlers?
Sollten Händler versuchen, ihre Haftung per AGB zu beschränken, empfiehlt der ZDH, solche Fälle der Handwerkskammer oder der Innung zu melden. Diese Institutionen können die AGB prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Fazit
Handwerksbetriebe sollten sich ihrer Rechte und Pflichten in Gewährleistungsfällen bewusst sein. Durch das Wissen um den Aufwendungsersatzanspruch und die rechtlichen Rahmenbedingungen können Betriebe sicherstellen, dass sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Eine klare Absprache mit Materialhändlern und die Überprüfung von AGB durch entsprechende Institutionen sind dabei essenziell.
Für weiterführende Informationen und detaillierte Ratschläge empfiehlt es sich, die neue Broschüre des ZDH zu lesen und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einzuholen.