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News vom 01.10.2024

Aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilie – Oktober 2024

An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.

Bild: www.pixabay.com/ AJEL
Bild: www.pixabay.com/ AJEL

Auf dem Bau hilft man gern mal aus, guten Bekannten oder Freunden. Doch dabei ist man nicht unbedingt auch unfallversichert. Davon zeugt der folgende Fall.

Greift die Unfallversicherung bei Arbeitsunfall in der Freizeit?

Eine „Wie-Beschäftigung“ liegt vor, wenn eine Person für ein fremdes Unternehmen eine Tätigkeit erbringt, die dem tatsächlichen oder vermuteten Willen des Unternehmens entspricht und wirtschaftlichen Wert besitzt. Allerdings ist keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmen erforderlich, und auch eine Eingliederung in das Unternehmen ist nicht zwingend. Sie ist abzugrenzen von unternehmerähnlichen Tätigkeiten sowie von besonderen Beziehungen. Unternehmerähnliche Tätigkeiten liegen vor, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen im eigenen Interesse des Handelnden erfolgt. Auch die Nutzung eigenen Werkzeugs kann in einer Gesamtschau auf eine unternehmerähnliche Tätigkeit hindeuten, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 3 U 142/21 vom 14. Dezember 2023).

Hier ging es darum, ob der Kläger bei einem Unfall während des Aufstellens eines Baugerüsts einen Arbeitsunfall erlitt, der unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt. Der Kläger, ein gelernter Maurer, war zum Unfallzeitpunkt nicht beruflich tätig, sondern half einem Freund beim Aufstellen eines Gerüsts an dessen Wohnhaus. Dabei stürzte er und zog sich schwere Verletzungen zu. Der Unfall ereignete sich während einer gefälligkeitshalber ausgeführten Tätigkeit, die nicht als arbeitsvertraglich gebundene Beschäftigung angesehen wurde. Das Gericht entschied, dass die Tätigkeit des Klägers nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt. Es handelte sich um eine unternehmerähnliche Tätigkeit, da der Kläger die Arbeiten selbst leitete, das Gerüst zur Verfügung stellte und keine weisungsgebundene Beschäftigung vorlag. Die Beziehung zwischen dem Kläger und dem Freund war als freundschaftlich geprägt anzusehen, was ebenfalls gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sprach. Daher wurde die Berufung abgewiesen und kein Anspruch auf Unfallversicherungsschutz anerkannt.

Um eine Versicherung anderer, und zwar finanzieller Art, nämlich der Bauhandwerkersicherheit, geht es in unserem nächsten Fall.

Sicher ist sicher mit Bauhandwerkersicherheit

Ein Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherheit unabhängig davon verlangen, ob die Vergütung oder Abschlagszahlungen fällig sind. Dabei ist das Sicherungsverlangen an keine feste Form gebunden. Es ist nicht erforderlich, dass gleichzeitig eine Kostenübernahme angeboten oder die Art der Sicherheit festgelegt wird. Auch ein überhöhtes Sicherheitsverlangen macht dieses nicht unwirksam – der Besteller muss in solchen Fällen eine angemessene Sicherheit leisten, so das OLG Köln (17 U 70/22 vom 8. Mai 2023).

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um Ansprüche aus einem Bauvertrag. Die Klägerin, eine Bauunternehmung, hatte Arbeiten an Fundamenten für eine Containeranlage ausgeführt, während die Beklagte als Grundstückseigentümerin agierte. Aufgrund einer nicht gestellten Bauhandwerkersicherheit kündigte die Klägerin den Vertrag und forderte Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Das Landgericht entschied, dass die Kündigung der Klägerin berechtigt war und sprach ihr eine Vergütung zu. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, da die Einwände zur Kündigung und zur Bauhandwerkersicherung nicht griffen. Eine weitere Fristverlängerung wurde abgelehnt, da ausreichend Zeit zur Stellungnahme bestanden hatte.

Pfusch am Bau ist eine unendliche Geschichte. Oder, wie es so schön heißt: Kein Bauwerk ohne Fehler. Doch die können auch gravierende Auswirkungen haben, wie unsere folgenden beiden Fälle beweisen.

Rettungsweg muss so groß wie Rettungsfenster sein

Ein Fenster, über das man ins Freie gelangen kann und das die Maße eines Rettungsfensters hat, ist als zweiter Rettungsweg ungeeignet, wenn der (Rettungs-)Weg bis zu besagtem Fenster nicht die Größe eines Rettungsfensters aufweist, so das sehr logische Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen (10 A 2058/22 vom 21. August 2024)

Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht, hatte die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung des Spitzbodens abgewiesen, da aufgrund eines fehlenden zweiten Rettungswegs (das wie oben angeführt begründet wurde) kein Sachbescheidungsinteresse bestand. Die Einwände der Klägerin, dass ein zweiter Rettungsweg vorhanden sei, waren nicht ausreichend dargelegt worden.

Mängelbeseitigung nur Zug um Zug bei zu niedrigem Drempel

Bei einer Duschinstallation in einer Nische ist die Breite entscheidend für die Nutzung. Eine Abweichung von 10 % zwischen der geplanten (87 cm) und der ausgeführten Breite (79,4 cm) ist so bedeutend, dass sie nicht mehr als übliche Bautoleranz gilt. Der Unternehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, wenn das Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Leistung im Verhältnis zu den hohen Kosten der Beseitigung objektiv gering ist. Dies wurde hier für eine Abweichung der Drempelhöhe (1,57 m statt 1,70 m) anerkannt, so das sehr detaillierte Urteil des OLG Schleswig (12 U 63/22 vom 3. Juli 2024).

In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht wurde das Urteil des Landgerichts Kiel teilweise abgeändert. Die Beklagten (eben die Bauherren) wurden verurteilt, der Klägerin (ein SHK-Unternehmer) 13.170,83 Euro als Werklohn zu zahlen, jedoch nur Zug um Zug gegen fachgerechte Herstellung einer Duschbreite von 87 cm im Bad ihres Einfamilienhauses. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Grundlage war ein Gutachten, das eine Abweichung der Duschbreite von 79,4 cm statt der vertraglich geschuldeten 87 cm feststellte, was als erheblicher Mangel angesehen wurde.

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tangerine schrieb: Hallo liebe Community! Zu meiner Frage, welches Hydraulikschema...
chrstnblo schrieb: Hallo zusammen, wir sind in ein Haus gezogen und befassen...
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