Privatsphäre-Einstellungen
Diese Webseite verwendet Cookies. Mit einem Klick auf "Alle akzeptieren" akzeptieren Sie die Verwendung der Cookies. Die Daten, die durch die Cookies entstehen, werden für nicht personalisierte Analysen genutzt. Weitere Informationen finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies jederzeit über Ihre anpassen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Privatsphäre-Einstellungen
Um Ihnen eine optimale Funktion der Webseite zu bieten, setzen wir Cookies ein. Das sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden. Dazu zählen Cookies für den Betrieb und die Optimierung der Seite. Hier können Sie auswählen, welche Cookies Sie zulassen:
Privacy Icon
Erforderliche Cookies
Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können. Dies umschließt die Reichweitenmessung durch INFOnline (IVW-Prüfung), die für den Betrieb des HaustechnikDialogs unerlässlich ist. Wir benutzen Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu ermitteln. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Optionale analytische Cookies
Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.Sie ermöglichen die Erhebung von Nutzungs- und Erkennungsmöglichkeiten durch Erst- oder Drittanbieter, in so genannten pseudonymen Nutzungsprofilen. Wir benutzen beispielsweise Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher einer Webseite oder eines Dienstes zu ermitteln oder um andere Statistiken im Hinblick auf den Betrieb unserer Webseite zu erheben, als auch das Nutzerverhalten auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu analysieren, wie Besucher mit der Webseite interagieren. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Dienste von anderen Unternehmen (Google AdSense)
Beim akzeptieren dieser Option erlauben Sie unserer Webseite Google AdSense zu verwenden. Google AdSense verwendet Cookies, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf Ihren Interessen basieren können.Bitte beachten Sie, dass durch das Akzeptieren der entsprechenden Cookies Daten an Google LLC in den USA übermittelt und dort verarbeitet werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutzhinweise
Unsere News können Sie auch bequem als Newsletter erhalten!

News vom 02.12.2024

Aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilie – Dezember 2024

An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.

Bild: pixabay.com / AJEL
Bild: pixabay.com / AJEL

Die Kontrollpflichten beziehen sich nicht nur auf den Betrieb, sondern auch auf den Leerstand. Ein entsprechendes Urteil im folgenden Fall ist eindeutig.

Leitungen in leerstehenden Häusern leeren – sonst Haftung

Wenn ein gegen Leitungswasserschäden versichertes Wohngebäude leer steht und nicht bestimmungsgemäß bewohnt wird, verletzt der Versicherungsnehmer seine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten, wenn er das Gebäude nicht regelmäßig kontrolliert und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperrt, entleert und entleert hält, so das OLG Frankfurt (18 U 53/22 1 vom 6. Dezember 2023)

Der Kläger (ein Gebäudebesitzer sowie Versicherungsnehmer) machte Ansprüche aus einer Wohngebäude-Versicherung wegen eines Wasserschadens geltend. Das versicherte Gebäude stand von Januar bis März 2021 leer. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung ab, da der Kläger gegen seine Pflichten zur Kontrolle und Absicherung der wasserführenden Leitungen verstoßen habe. Insbesondere wurden die Leitungen nicht entleert und entleert gehalten, was zu einem Frostschaden führte. Eine Beheizung alleine ersetzte nicht die Pflicht zur Entleerung der Leitungen. Diese grob fahrlässige Pflichtverletzung rechtfertigt eine vollständige Leistungskürzung durch die Beklagte.

Wenn der Nachbar dem Nachbarn kein Nachbar ist… Ja, dann trifft man sich häufig vor Gericht.

Schwimmbecken auf Terrasse zulässig

Ein Nachbar muss gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein nahe gelegenes Bauvorhaben akzeptieren. Zudem kann ein Schwimmbecken mit Terrasse als untergeordnete Nebenanlage angesehen werden, die in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist, so der VGH Bayern (1 CS 24.1074 vom 16. September 2024).

Die Antragstellerin (und Nachbarin) beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen zur Errichtung eines Schwimmbeckens mit Terrasse. Ihr Grundstück liegt südöstlich angrenzend im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein reines Wohngebiet festlegt. Das Verwaltungsgericht als Vorinstanz wies ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage ab, da keine Verletzung subjektiver Rechte erkennbar war. Das Vorhaben wurde als zulässige untergeordnete Nebenanlage gemäß § 14 BauNVO bewertet, die der Wohnnutzung dient und die Eigenart des Gebiets nicht beeinträchtigt. Dem folgte auch der VGH.

Wie an dieser Stelle bereits mehrfach beschrieben, müssen sich die Gerichte im Zuge der Energiewende immer häufiger mit neuen Sachverhalten auseinandersetzen, so auch mit den in der Öffentlichkeit viel diskutierten Schallemissionen von Windenergieanlagen.

Lärmermittlung immer angebracht

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nur dann ausreichend zur Sicherung der Nachbarrechte, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erteilung feststeht, dass die Immissionen bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage die Zumutbarkeitsgrenzen für die Nachbarschaft nicht überschreiten. Dies muss durch entsprechende Lärmermittlungen nachgewiesen werden. Eine bloße Festlegung in der Genehmigung, dass die Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden, reicht dafür nicht aus. Der VGH Baden-Württemberg hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert (10 S 625/24 vom 9. Oktober 2024).

Der Antragsteller begehrte hier die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 229,5 m. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Klage im Hauptverfahren voraussichtlich nur hinsichtlich des Nachtbetriebs zwischen 22:00 und 6:00 Uhr Erfolg haben könnte. Die Genehmigung erfüllte die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nicht, da der Nachweis fehlte, dass der Lärmpegel nachts den zulässigen Grenzwert von 45 dB(A) nicht überschreitet. Zwar wurde eine Schallimmissionsprognose erstellt. Diese basierte jedoch nur auf Herstellerangaben ohne unabhängige Typvermessung. Die Auflage für den Nachtbetrieb sah keine verpflichtende Abnahmemessung vor, was die Sicherstellung der Einhaltung der Lärmgrenzwerte infrage stellte.

Waschbären sind zwar putzig, aber auch echte Plagegeister: intelligent und gefräßig. Im folgenden Fall ging es um die Frage, wer für den „Einzug“ einer Waschbärenfamilie in ein Wohnhaus verantwortlich ist.

SHK-Installateur muss nicht mit Waschbären rechnen

Das Schließen einer geöffneten Holzverkleidung umfasst Arbeiten, die dem Fachgebiet eines Schreiners zuzuordnen sind. Diese Arbeiten gehören nicht zu den typischen Aufgaben eines Heizungs- und Sanitärbetriebs und sind daher nicht Teil eines Reparaturauftrags für eine Kaltwasserleitung an der Hausaußenwand, so das LG Frankfurt/Main (2-02 O 578/23 vom 17. Mai 2024).

Zwar ist ein Auftragnehmer verpflichtet, angemessene und zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern. Er muss jedoch nicht für jede entfernte Schadensmöglichkeit vorsorgen. Eine Pflicht zum Wiederanbringen der Holzverkleidung nach einer Reparatur besteht nicht, da sie keinen ausreichenden Bezug zur ursprünglichen Reparaturleistung hat. Hier forderte der Kläger (und Hausbesitzer) Schadensersatz vom Beklagten (dem SHK-Betrieb) für Schäden durch die Einnistung einer Waschbärenfamilie im Dach seines Hauses. Der Beklagte hatte 2021 eine Kaltwasserleitung repariert und dafür eine Holzverkleidung auf der Loggia entfernt. Diese wurde nicht wieder angebracht, was der Kläger als Pflichtverletzung ansah. Der SHK-Unternehmer bestritt eine solche Pflicht und wies auf die begrenzte Auftragserteilung hin. Das Gericht folgte dieser Auffassung. Auch eine vertragliche Nebenpflichtverletzung wurde verneint, da der Beklagte nur Sicherungsmaßnahmen treffen musste, die vernünftig und zumutbar waren. Auch eine Kenntnis des Beklagten über Waschbären in der Gegend wurde nicht bewiesen.

Aktuelle Forenbeiträge
Reingeballert schrieb: Hallo zusammen, da unsere Wärmepumpe leider nach knapp 15 Jahren...
JohnnyL schrieb: Hallo zusammen, gestern wurde bei mir die Verbindung zwischen...
ANZEIGE
Hersteller-Anzeigen
UP-fix
Messstationen
Verteilerstationen
Regelstationen
Website-Statistik
ANZEIGE